Einforderung der Kosten für Mängel aus Übergabeprotokoll erfolgt erst ein Jahr nach Beeendigung des Mietvertrags

  • Hallo zusammen,

    ich bin vorletztes Jahr zum 31.09.2016 aus meiner Wohnung ausgezogen. Bei der Übergabe wurden ein paar Mängel im Übergabeprotokoll aufgenommen (Fehlender Schlüssel, Tür kaputt). Soweit alles ok und auch mit mir abgestimmt. Im Anschluss des Termins habe ich eine Kopie des Übergabeprotokolls erhalten (ohne Nennung der zu zahlenden Kosten).

    Ich habe ca. 6 Monate nach Auszug nach dem Bearbeitungsstand gefragt und um die Rückzahlung unserer Kaution gebeten. Leider ohne Erfolg.

    Anscheinend wurde die Verwaltungsfirma gewechselt, sodass ich neue Ansprechpartner erhalten habe. Nun habe ich heute (über 1 Jahr nach Mietvertragsende) eine Mail mit der Abrechnung erhalten. In der Mail steht ein formloser Text mit einer Summe, die ich zu zahlen hätte. Im Anhang sind die Rechnungen von der Tür und dem Schlüssel. Diese Kosten wollen sie mit der Kaution verrechnen.

    Dürfen die das jetzt noch, obwohl ich vor über einem Jahr ausgezogen bin? Wie ist das mit der Kaution?

    Bei den Nebenkosten meine ich, dass die Forderungen innerhalb eines Jahres eingefordert werden müssen. Ist das bei diesen Kosten auch so?

    Vielen Dank für Eure Hilfe!!


    Gruß,

    Ina

  • Es ist nicht mal ein Jahr, sondern nur 6 Monate.

    Bei Schäden, bzw. Verschlechterung der Mietsache greifen die verkürzten Verjährungsfristen nach § 548 BGB.

    Hier spielt es auch keine Rolle, ob die Mängel im Protokoll stehen oder nicht.

    Der Vermieter hätte hier vor Ablauf der 6-Monats-Frist einen Mahnbescheid beantragen müssen.

    Ich würde hier ein Schreiben fertig machen, in welchem Du auf den § 548 BGB verweist und die Auszahlung der Kaution einforderst.

    Du hast jetzt die Betriebskostenabrechnung erhalten? Angenommen, die Abrechnungsperiode ist identisch mit dem Kalenderjahr, dann sind mögliche Forderungen des Vermieters verfristet.

    Die Abrechnung hätte Dir bis 31.12.2017 zugestellt werden müssen.

    Anspruch auf ein mögliches Guthaben hast Du aber weiterhin.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo,

    der Vermieter hätte seine Ansprüche dir gegenüber bis 31.03.2017 geltend machen müssen. Seit dem 01.04.2017 sind die verjährt.

    Da inzwischen auch zweifellos Abrechnungsreife bei der BKA 2016 eingetreten sein muss, hat dein VM kein Argument die Rückzahlung der Kaution mehr zu verweigern. Das Wechseln der HV ist Privatvergnügen des VMs und nicht dein Problem

    Antwort an den VM sollte daher sein,

    Lieber VM,

    vielen dank für die Abrechnung. Ihre Forderung ist aber seit dem 01.04.2017 gem. 548 BGB verjährt, weshalb ich diese hiermit als gegenstandslos zurückweise.

    (Text anpassen wegen BKA) Da Nachzahlungen aus der BKA 2016 bereits bezahlt sind/ seit dem 01.01.2018 ausgeschlossen sind fordere ich Sie auf, mir binnen 14 Tagen die Kaution vollständig auf mein Konto IBAN DE00 xxx zu erstatten.


    mfg

    Ich

  • Wann wurden die Nebenkostenabrechnung aus dem sich das Guthaben ergibt geschickt? Hier wäre eventuell eine Aufrechnung mit den anderen Forderungen möglich, wenn einmal eine Aufrechnungslage bestanden hat.

    Sollten die Abrechnung zwischen dem 31.09.2016 - 01.04.2017 zugestellt worden sein, müsste man das in Betracht ziehen.

  • Hier spielt es auch keine Rolle, ob die Mängel im Protokoll stehen oder nicht.

    Der Vermieter hätte hier vor Ablauf der 6-Monats-Frist einen Mahnbescheid beantragen müssen.

    Hallo,

    auch wenn es in diesem Fall keine Rolle spielt, weil die Forderung verjährt ist eine anmerkung:

    Der Vermieter muss keinen Mahnbescheid beantragen (oder Klage einreichen), wenn er gegen die Kaution aufrechnet. Eine Mahnbescheid hätte nur für Forderungen erstellen müssen, die über die Kaution hinausgehen.

    D.h. die 6-Monats-Frist wäre auch dann eingehalten, wenn er die Abrechnung der Kaution erstellt hätte. Hat er in diesem Fall aber auch nicht gemacht.

    Gruß

    H H

  • Bei den Nebenkosten meine ich, dass die Forderungen innerhalb eines Jahres eingefordert werden müssen. Ist das bei diesen Kosten auch so?

    Wenn der VM die Verzögerung der NK-Abrechnung nicht zu vertreten hat, ist die Abrechnung auch nach einem Jahr noch gültig.

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