Gegenstand zur unentgeldlichen Nutzung soll entfernt werden

  • Hallo liebes Forum!

    Bei unserem Einzug wurden uns einige Einrichtungsgegenstände zur kostenfreien Nutzung überlassen. Die genaue Formulierung lautet "Folgendes Mobiliar wird auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters in der Wohnung belassen und gilt nicht als Mietsache. Es wird zur kostenfreien Nutzung für die Dauer des Mietverhältnisses überlassen: [Auflistung der Gegenstände]".

    Nun kam unser Mieter mit der (freundlichen) Aufforderung auf uns zu, einen ebensolchen überlassenen Schrank herauszugeben, da dieser für eigene Zwecke benötigt wird. Das ist natürlich für uns etwas unpraktisch, da dieser ja in Benutzung ist und Ersatz gefunden werden muss.

    Meine Frage diesbezüglich ist, ob der Vermieter bei diesem Leihvertrag (so verstehe ich ihn) trotz der Formulierung "... für die Dauer des Mietverhältnisses überlassen" jederzeit einen der Gegenstände zurückfordern kann?

    Ich möchte noch hinzufügen, dass wir zu unserem Vermieter ein freundschaftliches Verhältnis pflegen. Deshalb werden wir uns hier natürlich auch nicht querstellen, egal wie es rechtlich aussieht, allerdings finde ich es dennoch immer gut zu wissen, wo man rechtlich gesehen "steht".

    Vielen Dank und beste Grüße,

    Daniel

  • Grundsätzlich kann man hier von einer Leihe ausgehen, welche der Entleiher (Also dein Vermieter) auch kündigen kann, wenn er hierfür einen Grund hat.

    Der Vermieter kann sich hier auf den § 605 BGB berufen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Die Rückgabepflicht bei der Leihe richtet sich nach § 604 BGB, du kannst die Sache laut Mietvertrag solange behalten wie das Mietverhältnis besteht. Eine Kündigung wäre nur nach § 605 BGB möglich. Dazu zählt auch, dass die Sache selbst gebraucht wird, die Anforderungen daran sind auch nicht besonders hoch.

    Im Ergebnis würde ich sagen, dass das rechtlich ok sein wird. Man müsste den genauen Grund natürlich kennen für eine bessere Beurteilung.

  • Was bist du, Mieter, Vormieter oder Vermieter. Was mich stutzig macht ist "unser Mieter".

    Danke für eure Antworten! Köbes, entschuldige, da hab ich mich vertippt. Natürlich bin ich Mieter, und ich meinte an der von dir zitierten Stelle unseren Vermieter.

  • Bei unserem Einzug wurden uns einige Einrichtungsgegenstände zur kostenfreien Nutzung überlassen. Die genaue Formulierung lautet "Folgendes Mobiliar wird auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters in der Wohnung belassen und gilt nicht als Mietsache. Es wird zur kostenfreien Nutzung für die Dauer des Mietverhältnisses überlassen: [Auflistung der Gegenstände]".

    Hier ist eigentlich eine schriftliche Zusicherung gegeben an die sich der VM halten muss/soll, nämlich für die gesamte Mietzeit.

    So könnte man dieses Schreiben sehen.

  • Hier ist eigentlich eine schriftliche Zusicherung gegeben an die sich der VM halten muss/soll, nämlich für die gesamte Mietzeit.

    Unter Berücksichtigung des § 605 BGB muss er das nicht zwingend.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Nein.

    Ohne diesen Zusatz könnte der Entleiher diese Sache jederzeit ohne Grund zurückfordern (§ 604 (3) BGB).

    Ist die Dauer der Leihe bestimmt (das gesamte Mietverhältnis), kann der Entleiher die Sache nur zurückfordern, wenn er hierfür einen guten Grund hat.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Nein.

    Ohne diesen Zusatz könnte der Entleiher diese Sache jederzeit ohne Grund zurückfordern (§ 604 (3) BGB).

    Ist die Dauer der Leihe bestimmt (das gesamte Mietverhältnis), kann der Entleiher die Sache nur zurückfordern, wenn er hierfür einen guten Grund hat.

    Danke! Mal eine vernünftige Rückmeldung.

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