Einwendung finanzieller Härte auf Mieterhöhung infolge Modernisierungsmaßnahmen

  • Hallo zusammen. Ich bin neu in diesem Forum und habe einige Fragen zur Härtefallregelung.

    Ich habe im letzten Jahr auf die Ankündigung des Vermieters zu Modernisierungsmaßnahmen eine Einwendung wegen finanzieller Härte gemäß §§ 555 d Abs.2 S.2, 559 Absatz 4 und 5 BGB

    abgegeben. Der Vermieter hat mir daraufhin mitgeteilt, dass die neue Mietzusammenstellung erst nach Abschluss der Bauarbeiten (vsl. Anfang 2018) erfolgt und ich dann ein Schreiben

    ab wann diese neue Miete gilt, erhalte. Sobald mir dieses Schreiben vorliegt, soll ich aktuelle Einkommensnachweise zwecks Härtefallprüfung beim Vermieter einreichen.

    Ich weiß bisher nur, dass die Härtefallregelung zutrifft, wenn die Mieterhöhung mehr als 30 % des Netto-Haushlatseinkommens beträgt.

    Meine Fragen wären:

    - Wie wird die prozentuale Erhöhung ermittelt ? Gesamtmiete neu gegenüber Geamtmiete vorher ? Welche Mietbestandteile werden hier angesetzt ?

    -Was zählt alles zum Nettohaushaltseinkommen ?

    -Besteht ein Rechtsanspruch, dass die Mieterhöhung nicht mehr als 30 % des Nettohaushaltseinkommen sein darf ?

    Danke schon mal im Voraus

    Gruß, UKW

  • Hallo,

    das lässt sich nicht so pauschal sagen.

    Ersteinmal kommt es darauf an, um was für eine Modernisierung es geht. Wird die Wohnung auf einen allgemein üblichen Stand gebracht, oder ist es eine energetische Sanierung, dann entfallen die allermeisten Härtefallgründe.

    - Wie wird die prozentuale Erhöhung ermittelt ? Neue Miete - alte Miete / alte Miete * 100% Die prozentuale Erhöhung spielt hier aber keine Rolle

    - Gesamtmiete neu gegenüber Geamtmiete vorher ? Netto gegen Netto oder Brutto gegen Brutto, je mnachdem, was du wissen willst. Bei Erhöhungen nach BGB 558 geht es um die Nettomiete.

    -Welche Mietbestandteile werden hier angesetzt ? Was auch immer das heißen soll

    -Was zählt alles zum Nettohaushaltseinkommen ? Das was ihr ausgezahlt bekommt.

    -Besteht ein Rechtsanspruch, dass die Mieterhöhung nicht mehr als 30 % des Nettohaushaltseinkommen sein darf ? Nein


    Gruß

    H H

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!