Hallo zusammen. Ich bin neu in diesem Forum und habe einige Fragen zur Härtefallregelung.
Ich habe im letzten Jahr auf die Ankündigung des Vermieters zu Modernisierungsmaßnahmen eine Einwendung wegen finanzieller Härte gemäß §§ 555 d Abs.2 S.2, 559 Absatz 4 und 5 BGB
abgegeben. Der Vermieter hat mir daraufhin mitgeteilt, dass die neue Mietzusammenstellung erst nach Abschluss der Bauarbeiten (vsl. Anfang 2018) erfolgt und ich dann ein Schreiben
ab wann diese neue Miete gilt, erhalte. Sobald mir dieses Schreiben vorliegt, soll ich aktuelle Einkommensnachweise zwecks Härtefallprüfung beim Vermieter einreichen.
Ich weiß bisher nur, dass die Härtefallregelung zutrifft, wenn die Mieterhöhung mehr als 30 % des Netto-Haushlatseinkommens beträgt.
Meine Fragen wären:
- Wie wird die prozentuale Erhöhung ermittelt ? Gesamtmiete neu gegenüber Geamtmiete vorher ? Welche Mietbestandteile werden hier angesetzt ?
-Was zählt alles zum Nettohaushaltseinkommen ?
-Besteht ein Rechtsanspruch, dass die Mieterhöhung nicht mehr als 30 % des Nettohaushaltseinkommen sein darf ?
Danke schon mal im Voraus
Gruß, UKW