Kündigungsfrist unbefristeter Mietvertrag von 2004 - was gilt?

  • Hallo Zusammen,

    ich bin total ratlos, was die tatsächliche Kündigungsfrist meines derzeitigen Mietvertrages betrifft und hoffe sehr, das ich hier Antworten finde:

    Mein Mietvertrag wurde am 1.4.2004 unterschrieben. Es handelt sich um einen Formmietvertrag von Haus und Grund (hellblaues Heft, Fassung 2000)

    Zum Thema Kündigung steht unter §2 folg. im Vertrag:

    Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Sie verlängert sich

    bei der Dauer des Mietverhältnisses von mehr als 5 Jahren auf 6 Monate

    bei der Dauer des Mietverhältnisses von mehr als 8 Jahren auf 9 Monate

    bei der Dauer des Mietverhältnisses von mehr als 10 Jahren auf 12 Monate.

    ...

    Nach erfolgter Kündigung soll §568 BGB nicht zur Anwendung kommen, d.h. das Mietverhältnis verlängert sich stillschweigend, wenn der Mieter nach Ablauf der Kündigungsfrist die Mietsache

    nicht räumt und der Vermieter der Fortsetzung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen widerspricht.

    Welche Kündigungsfrist kommt für mich hier zum tragen?

    Vielen Dank vorab für hilfreiche Antworten!

  • Nach erfolgter Kündigung soll §568 BGB nicht zur Anwendung kommen,

    Das ist nach der neuen Fassung des BGB § 545

    In welcher Eigenschaft fragen Sie? Als Mieter oder Vermieter?

    Als Mieter gilt, unabhängig von der Wohndauer und wenn gesetzlich nicht kürzer vereinbart, die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten.

    Als Vermieter das was vertraglich vereinbart ist, solange das nicht zum Nachteil des Mieters ist.

    Im Klartext, für den Vermieter gilt hier die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von 12 Monaten.

  • ich nochmal, sorry....habe noch versäumt, den nachfolg. Passus mit anzugeben, dieser steht unter den o.g. Fristen, falls relevant:

    ..."Die Kündigung muss schriftlich bis zum 3. Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist erfolgen. Sie kann nur zum Ende eines Monats ausgesprochen werden. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung sondern auf den Zugang des Kündigungsschreiben ans. ..."

  • Also gelten für mich jetzt aktuell die 3 Monate, richtig?

    Ja

    ich nochmal, sorry....habe noch versäumt, den nachfolg. Passus mit anzugeben, dieser steht unter den o.g. Fristen, falls relevant:

    ..."Die Kündigung muss schriftlich bis zum 3. Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist erfolgen. Sie kann nur zum Ende eines Monats ausgesprochen werden. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung sondern auf den Zugang des Kündigungsschreiben ans. ..."

    Ganz unrelevant ist das nicht. Willst Du z. B. zum 31.3.2018 kündigen, ist das noch möglich wenn deine Kündigung am 4.1.2018 beim Vermieter ist.

    Zum Ende eines Monats heißt nicht zum Ende des(selben) Monats.

    Laut § 573c Abs. 1 BGB ist die Kündigung bis zum 3. Werktag des Monats zum Ablauf (Ende) des übernächsten Monats möglich.

  • Hallo nochmal,

    ich will zum 31.5.2018 kündigen bzw. aus der Wohnung raus sein.

    M.W. müsste dann die Kündigung bis zum 1.3. beim Vermieter eingegangen sein, damit das Mietverhältnis am 31.5.2018, 24 Uhr endet.

  • M.W. müsste dann die Kündigung bis zum 1.3. beim Vermieter eingegangen sein, damit das Mietverhältnis am 31.5.2018, 24 Uhr endet.

    Spätestens am 3.3.2018 (3. Werktag im März 2018).

    Du kannst natürlich auch früher die Kündigung abgeben/zuschicken. Das ist eh besser als auf den letzten Drücker.

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