Betriebskostenabechnung hinfällig ?

  • Hallo,
    habe keinen vergleichbaren Fall hier im Forum gefunden, mal sehen
    ob mir jemand einen Rat geben kann.
    Wohne seit 2008 in einer Mietwohnung, bis 04/2009 von einer Gesellschaft verwaltet. Dann wurde zu meiner Wohnung ein Zwangsverwalter eingesetzt. Dorthin geht seit 05/2009 die Miete inkl. die Nebenkosten. Laut Schreiben der Zwangsverwaltung
    ist alles betreffend des Mietverhältnisses mit Ihnen abzuklären.
    Die Betriebskostenabrechnung kam am 01.09.2010 von der bis 04/2009 zu verwaltenden Gesellschaft. Diese haben wir in Kopie
    der Zwangsverwaltung zugesendet. Darauf bekamen wir als Antwort
    keinerlei Zahlungen zu leisten und abzuwarten bis von Ihnen die
    erstellte Abrechnung kommt. Da es sich um eine Summe in Höhe von
    700,00 € handelt und wir nur Ärger zwecks Schimmel, hoher Nachzahlung aber kalte Wohnung haben, würde mich mal eure Meinung zur Bezahlung der eigentlich noch nicht erhaltenen BK-Abrechnung interessieren
    Haben jetzt zum 01.06.2010 gekündigt. Danke für eure Meinungen.

  • Hmm etwas mehr Fakten werden dann schon benötigt.

    A) Welchen Abrechnungszeitraum hat das Objekt?
    B) Über welchen Abrechnungszeitraum erstreckt sich die jetzt erhaltene Abrechnung?

  • Hmh, bevor Sie auf Meinungen hoffen sollten Sie Ihren Beitrag überprüfen und die Daten korrigieren. Z.B. schreiben Sie:
    Haben jetzt zum 01.06.2010 gekündigt. Danke für eure Meinungen.

    Man kündigt stets zum Letzten des Monats. Und 2010 ist längst vorbei!

    Einmal editiert, zuletzt von Mainschwimmer (17. Februar 2011 um 12:14)

  • Zitat

    also es handelt sich um Abrechnungszeitraum 01.01.09-31.12.09

    Wenn tatsächlich zum 01.05.2009 ein Zwangsverwalter eingesetzt wurde, dann würde ich obige Abrechnung auf jeden Fall anzweifeln und auch keine Zahlungen leisten.

  • Sie haben eine Abrechnung der Betriebskosten termingerecht erhalten. Wenn Ihnen die neue Verwaltung geschrieben hat, dass Sie mit der Nachzahlung warten sollen bis die Angelegenheit geklärt wird, müssen Sie die Abrechnung der alten Gesellschaft bezahlen.

    Eine Verjährung der Forderung würde erst am 01.01.2014 eintreten. Und bis dahin denke ich, dass die neue Verwaltung Durchblick in ihren Unterlagen geschaffen hat.

  • Hallo,
    gerade da liegt der Knackpunkt. Wir sollen auf keinen Fall an die alte
    Gesellschaft zahlen. Aus dem Schreiben der Zwangsverwaltung geht hervor:
    Zahlungen, welche an andere Personen als unser Büro geleistet werden, sind unwirksam und können nochmals gefordert werden.

  • @ Mainschwimmer

    Zitat

    Sie haben eine Abrechnung der Betriebskosten termingerecht erhalten. Wenn Ihnen die neue Verwaltung geschrieben hat, dass Sie mit der Nachzahlung warten sollen bis die Angelegenheit geklärt wird, müssen Sie die Abrechnung der alten Gesellschaft bezahlen.

    Eine Verjährung der Forderung würde erst am 01.01.2014 eintreten. Und bis dahin denke ich, dass die neue Verwaltung Durchblick in ihren Unterlagen geschaffen hat.

    Ist in diesem Fall wohl eher nicht korrekt. Die Teilnehmerin schreibt, dass ab 01.05.2009 die Zwangsverwaltung für die von ihr gemietete Wohnung angeordnet wurde. Wenn dem tatsächlich so ist, so ist dem Eigentümer der Wohnung (wer auch immer das ist) jegliche weitere Tätigkeit untersagt. Das heißt insbesondere auch, dass Abrechnungen die in den Zeitraum nach der Anordnung der Zwangsverwaltung fallen auch nur vom Zwangsverwalter erfolgen können und dürfen. Werden nach Anordnung einer Zwangsverwaltung Zahlungen an andere Stellen, insbesondere den Eigentümer oder die von diesem beauftragte Verwaltung geleistet, so gelten diese als verloren.

    Es stellt sich mir auch die Frage, für wen die Verwaltungsgesellschaft, die die Abrechnung übersandt hat, tätig ist und vor allem voher diese die für die Abrechnung notwendigen Daten haben will...

  • Hallo,
    die Abrechnung kam von der Verwaltungsgesellschaft. Diese betreut
    die restlichen 5 Mietparteien im Auftrag der jeweiligen Eigentümer. Nehme an unser Eigentümer hat Insolvenzs angemeldet und somit wurde ein Zwangsverwalter eingesetzt. Unsere BK hätte laut Zwangsverwalter nicht von der Verwaltungsgesellschaft erstellt werden dürfen. Diese haben aber unsere gleich miterstellen lassen als Sie die 5 anderen Mietparteien abgefertigt haben. ( Ablesungen ). Daher hatte die ehemalige Verwaltung unsere Daten. Wahrscheinlich hätten wir die Ablesefirma ( im Auftrag Verwalzungsgesellschaft ) gar nicht in die Wohnung lassen dürfen. Oje

  • Eine Zwangsverwaltung hat nichts mit einer Insolvenz zu tun sondern ist eher die Vorstufe bzw. Begleitung einer vorgesehenen Zwangsversteigerung.

    Dass Sie die Ablesefirma in die Wohnung gelassen haben ist schon korrekt. Nur warum die Verwaltunsgesellschaft Ihnen eine Abrechnung übersandt hat, vermag ich momentan nicht ganz nachzuvollziehen. Ich habe zwar eine Vermutung allerdings spielt die hier weniger eine Rolle.

    Fakt ist, dass die Vewaltungsgesellschaft, wenn überhaupt, mit dem Zwangsvewalter und nicht mit Ihnen abrechnen muss. Sie wiederum erhalten dann die Abrechnung durch den Zwangsverwalter.

    Sie können sich ja mal den Spass gönnen und die Verwaltungsgesellschaft anschreiben, dass diese durch die Anordnung der Zwangsverwaltung zum 01.05.2009 nicht berechtigt ist mit Ihnen abzurechnen und sie sollten Ihnen für die erteilte Abrechnung doch mal die Rechtsgrundlage benennen. ;)

  • Sie werden bezahlen müssen, ich kann keine Fristversäumnis erkennen. Aber das schrieb ich ja bereits.

    Die Abrechnung ist Ihnen fristgerecht zugegangen, Probleme gibt es nur dadurch, dass durch die Zwangsverwaltung noch nicht geklärt ist, wem das Geld zusteht.

  • Zitat

    Sie werden bezahlen müssen, ich kann keine Fristversäumnis erkennen. Aber das schrieb ich ja bereits.

    Die Abrechnung ist Ihnen fristgerecht zugegangen, Probleme gibt es nur dadurch, dass durch die Zwangsverwaltung noch nicht geklärt ist, wem das Geld zusteht.

    Sorry Mainschwimmer, aber hier muss ich jetzt deutlich widersprechen.

    Die Anordnung einer Zwangsverwaltung gilt als Beschlagnahme eines Grundbesitzes. Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner (hier also dem Eigentümer) die Vewaltung und Benutzung des Grundbesitzes entzogen. Das wiederum bedeutet das weder der Vermieter noch eine von diesem beaufragte Hausverwaltung nach Anordnung der Zwangsverwaltung Gelder in Empfang nehmen dürfen. Dies ist auch der Grund, warum der Mieter die Mieten und sicherlich auch die Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen nicht an den Vermieter bzw. dessen Verwalter, sondern an den Zwangsverwalter zahlt.

    Wenn es sich bei der gemieteten Wohnung um eine reine Mietwohnung handelt, so ist der Verwalter nicht mehr befugt Abrechnungen für Zeiträume zu erstellen, die in die Zeit nach Anordnung der Zwangsverwaltung fallen. Und eigentlich dürfte er dazu auch nicht in der Lage sein, da sämtliche die Wohnung betreffenden finanziellen Angelegenheiten über den Zwangsverwalter abgewickelt werden.

    Lediglich bei einer Eigentumswohnung kann es sich etwas anders verhalten, da der Zwangsverwalter anstelle des Eigentümers die Hausgelder an den WEG-Verwalter zu zahlen hat. Wenn der WEG-Verwalter vorher geichzeitig auch Verwalter des Sondereigentums (in diesm Fall der Wohnung) war, so kann er sicherlich aufgrund der vorliegenden Zahlenwerke eine Abrechnung für die Wohnung erstellen. Aber ich kann mir kaum vorstellen, dass ein Zwangsverwalter die Sondereigentumsverwaltung anderweitig in Auftrag gibt. Deshalb kann der Verwalter dann höchstens mit dem Zwangverwalter in seiner Eigenschaft als WEG-Verwalter abrechnen. Mit der Abrechnung für den Mieter hat er allerdings nichts mehr zu tun bzw. dazu ist er sicherlich nicht befugt.

    Wenn die hier geposteten Daten: Anordnung der Zangsverwaltung zum 01.05.2009 und erhaltene Abrechnung für den Abrechnungszeitraum 01.01. bis zum 31.12.2009 zutreffend sind, wovon ich ausgehe, dann stimmt hier irgendwas definitiv nicht.

    @ Sportpatricia:

    Zitat

    Ich meinte betreffend der Betriebskostenabrechnung.
    Bezahlen oder darauf berufen die Frist wurde durch die Zwangsverwaltung versäumt

    Wenn die von Ihnen geposteten Daten stimmen, dann auf keinen Fall an die Verwaltungsgesellschaft zahlen. Denn diese Zahlungen gelten dem Zwangsverwalter gegenüber als nicht geleistet.

    Ob Sie sich dem Zwangsverwalter gegenüber auf eine Verwirkung der Abrechnung berufen können, ist so ohne weiteres nicht zu beantworten. Hier spielen unterschiedliche Faktoren eine Rolle Eine Verwirkung könnte nur eintreten, wenn dem Zwangsverwalter alle für die Abrechnung benötigten Daten vorliegen und dieser es lediglich versäumt hat, Ihnen die Abrechnung fristgerecht zu übersenden.

  • Und wie bekomme ich raus, wo bzw. bei wem der Fehler liegt?
    Haben der Zwangsverwaltung die erstellte BK-Abrechnung ( Verwaltung ) im September 2010 in Kopie zugesendet. Somit hatten die auf jeden Fall die Ablesedaten.

  • Pauschal würde ich jetzt einmal antworten dass der Fehler auf jeden Fall bei der Verwaltungsgesellschaft liegt. Denn in der bestehenden Form hätte diese mit Euch als Mieter nicht abrechnen dürfen. Alles weitere solltet Ihr mit dem Zwangsverwalter klären.

    Ach ja, und dass Ihr dem Zwangsverwalter eine Kopie der euch übersandten Abrechnung habt zukommen lassen, heißt noch nicht unbedingt, dass dieser die für Eure Abrechnung benötigten Daten komplett vorliegen hat.

    Einmal editiert, zuletzt von Gruwo (17. Februar 2011 um 17:24)

  • Sorry Mainschwimmer, aber hier muss ich jetzt deutlich widersprechen.


    Und wo ist der Widerspruch zu meiner Ausführung?

    Tatsache ist doch, dass Betriebskosten angefallen sind und abgerechnet wurden. Darum müssen die auch vom Mieter bezahlt werden, da sind wir uns doch einig.

    Wer letztendlich das Geld bekommt wird der Zwangsverwalter entscheiden, wobei wohl nicht anzunehmen ist, dass solch eine Summe unter den Tisch gekehrt wird.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!