Bearbeitungs- bzw. Reservierungsgebühr von 90€ in Selbstauskunft rechtens?

  • Hallo liebe Community,

    meine Freundin und ich haben vor einigen Tagen eine Wohnung in Gießen gefunden, die wir gerne mieten würden. Die Maklerin (nicht von uns beauftragt) bat uns deshalb, eine Selbstauskunft auszufüllen. Diese enthielt folgende Zeile:

    "Bearbeitungs- bzw. Reservierungsgebühr beträgt € 75,63 zzgl. MWST = € 90,00 sofort fällig nach Vertragszusendung"

    Am Ende sollte die Selbstauskunft unterschrieben werden. Da um die Wohnung ein hoher Konkurrenzkamp herrschte, unterschrieben wir das Formular und bekamen nach einigen Tagen die Rückmeldung der Maklerin, dass wir die Wohnung mieten könnten und auf Nachfrage auch die Auskunft, dass die genannte Gebühr auch beim Vertragsschluss zu zahlen sei.

    Nun ist meine Frage, ob diese Reservierungsgebühr bei Abschluss eines Mietvertrages bzw. generell rechtens ist?

    Ich hoffe, irgendjemand kann mir hiermit weiterhelfen.

    Viele Grüße

    ro

  • Ich würde keine Diskussion führen, bevor ihr den unterschriebenen Vertrag habt.

    Lediglich noch mal fragen, wofür die Gebühr genau ist und dann nach der Antwort handeln.

    Bis ihr aber den vom Vermieter unterschriebenen Vertrag habt, würde ich absolute Zahungswilligkeit signalisieren.

    Darüber hinaus würde ich mich fragen, ob es eine alternative Wohnung gibt. Wenn der Vermieter die Vertragsanbahnung schon so gestaltet, weiß ich ja jetzt schon, dass ich für das Mietverhältnis eine Rechtschutzversicherung brauchen werde.

  • Hey Akkarin,

    auf die Nachfrage kam eine sehr pauschale Antwort: "Das ist eben die Gebühr, die wir erheben."

    Natürlich bin ich mir über die Punkte bzgl. Zahlungswilligkeit signalisieren etc. bewusst, jedoch interessiert mich, ob die Gebühr überhaupt rechtich abgesichert ist oder ob wir nach Erhalt des unterschriebenen Vertrages auch die Möglichkeit haben, diese Gebühr in Frage zu stellen.

  • oder ob wir nach Erhalt des unterschriebenen Vertrages auch die Möglichkeit haben, diese Gebühr in Frage zu stellen.

    Klar kannst du das in frage stellen. Aber ehrlich gesagt würde ich den MV. nicht schon mit Stress beginnen. Die einzige Frage die du dir stellen solltest ist, ob dir die 90€ die Wohung wert ist oder nicht. Über alles andere kann man sich immer streiten, aber was soll das bringen?

  • Hey Akkarin,

    auf die Nachfrage kam eine sehr pauschale Antwort: "Das ist eben die Gebühr, die wir erheben."

    Natürlich bin ich mir über die Punkte bzgl. Zahlungswilligkeit signalisieren etc. bewusst, jedoch interessiert mich, ob die Gebühr überhaupt rechtich abgesichert ist oder ob wir nach Erhalt des unterschriebenen Vertrages auch die Möglichkeit haben, diese Gebühr in Frage zu stellen.

    Hallo,

    diese Gebühr hat der Vermieter zu bezahlen.

    Ein Makler darf nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz keine Gebühr für die Ausfertigung des Mietvertrages verlangen. Er bekommt, soweit entsprechend vereinbart, die Maklerprovision, wenn es tatsächlich zum Abschluss des Mietvertrages gekommen ist vom Besteller, in diesem Fall dem Vermieter.

    Dies stellt einen klaren Verstoß gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz dar, die Bußgelder die hier verhängt werden können sind drastisch.

    Hinzu kommt höchstwahrscheinlich auch noch und das ist euer größter Trump, er hat nicht über das Widerrufsrecht belehrt!

    Um die Wohnung nun doch zu bekommen. könnte man nun darauf eingehen und dann nach Abschluss des Mietvertrages die Zahlung verweigern oder das Geld zurück verlangen, ein Immobilienmakler kann so ein Geschäftsgebaren nur so lange aufrecht erhalten, bis ihm das Handwerk gelegt wird, ich weis nicht wie weit du in der Sache gehen möchtest.

    https://www.berliner-mieterverein.de/recht/infoblaetter/fl004.htm

    Gruß

    BHShuber

    Einmal editiert, zuletzt von BHShuber (21. Dezember 2017 um 15:16)

  • Vielen Dank für die Auskunft! Ich werde wahrscheinlich ersteinmal auf Nummer sicher gehen und das Ganze nach Abschluss des Vertrags ansprechen.

  • Dem würde ich natürlich zustimmen. Abzuwarten bleibt ob die Gegenseite so reagiert wei man sich das wünscht?

    Hallo,

    höchstwahrscheinlich nicht, so hat der TE doch noch Möglichkeiten des Bestreitens der Gebühr und auch den Widerruf zu erklären, da es der Immobilienmakler wohl vergessen hat, dass er verpflichtet gewesen wäre auch die die erhobene Gebühr den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren entweder schriftlich oder mündlich, die reine Behauptung er hätte das mündlich gemacht reicht nicht, denn eine schriftliche Erklärung des Widerrufes muss er dem Verbraucher aushändigen in der genau beschrieben ist an wen und in welcher Form ein Widerruf möglich ist.

    Ich gehe nicht davon aus, dass dies geschehen ist.

    Ferner bin ich sehr verwundert warum ein Immobilienmakler wegen 90€ einen Verstoß gegen geltendes Recht und das Risiko des Entzugs der Gewerbeerlaubnis eingeht????

    Gruß

    BHShuber

  • Ferner bin ich sehr verwundert warum ein Immobilienmakler wegen 90€ einen Verstoß gegen geltendes Recht und das Risiko des Entzugs der Gewerbeerlaubnis eingeht????

    Ob es sich wirklich um eine Maklerin handelt, oder nicht vieleicht eher um eine Hausverwaltung? Na ja, dürfte wohl beides nicht rechtens sein.

  • Ob es sich wirklich um eine Maklerin handelt, oder nicht vieleicht eher um eine Hausverwaltung? Na ja, dürfte wohl beides nicht rechtens sein.

    Hallo,

    sollte es eine Verwaltung sein, ist es doppelt nicht rechtens ebenso wurde der Vertrag mit dem Vermieter geschlossen und die Verwaltung würde im Namen und Auftrag des Vermieters agieren, ebenso wie dieser dürften für den Vermietvorgang keine Gebühren erhoben werden, dies sind Verwaltungskosten die in Zusammenhang mit einer Vermietung dem künftigen Mieter nicht angelastet werden können.


    Verwalter und Gebühren Wohnungsvermittlung

    Gruß

    BHShuber

    Einmal editiert, zuletzt von BHShuber (21. Dezember 2017 um 16:07)

  • Die Belehrung über den Widerruf hat auch nicht stattgefunden. Zudem handelt es sich wirklich um eine Maklerin und nicht um eine Hausverwaltung. Ich werde nun abwarten, wie sich die Dinge entwickeln und die Gebühr dann widerrufen.

    Vielen Dank für die hilfreichen Beiträge!

  • Nicht nur das die Gebühr nichtig ist und nicht bezahlt werden muss, ich glaube auch das der Vermieter davon nichts weiß. Denn es handelt sich hier ja ja um keine Provision, die sehr viel Höher ausfallen dürfte, sondern nur eine Gebühr die der Vermieter nie sehen wird.

    Also Mietvertrag unterschreiben, dann unter dem Hinweis der Nichtigkeit der Gebühr nicht zahlen und Beschwerde gegen den Makler einreichen. Der muss halt mal merken, das er diese scheiße nicht abziehen darf.

    Ferner bin ich sehr verwundert warum ein Immobilienmakler wegen 90€ einen Verstoß gegen geltendes Recht und das Risiko des Entzugs der Gewerbeerlaubnis eingeht?

    Dollarzeichen in den Augen ist meistens der Grund gegen geltenden Recht zu verstoßen.

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