Kündigung anfechten

  • Liebe Forummitglieder,

    wer kennt sich aus. Der Ehemann ist ausgezogen, dabei hat er seine Frau überredet, eine Kündigung für die gemeinsame Wohnung zu unterschreiben. Für die Frau waren die Folgen dieser Unterschrift nicht bewusst, da sie sich nicht mit deutschen Recht auskennt, sie ist Ausländerin. Der Mann hat zu ihr gesagt, sie kann trotz Kündigung in der Wohnung bleiben, und sie hat ihm geglaubt.

    was kann man tun ? die Frau möchte in der Wohnung bleiben, sie ist schwerbehidert. Ich habe § 119 Abs.1 BGB gefunden, eine Willenserklärung angefochten werden, wenn der Erklärende bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum). Trifft das zu? Kann man das Schreiben damit begründen und mit welchen Aussicht auf Erfolg?

    es gibt noch§ 123 BGB, der Erklärende anfechten kann, wenn er zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung gekommen ist. Ist das der Fall?

    Ich möchte der Frau helfen. Andere Wohnung ist schwer zu finden und ein Ümzug stelt für Sie besondere Härte an, seelisch und finanziell, da Sie mittellos ist.

    Welche Möglichkeiten gibt es, die Kündigung anzufechten?

    Ich warte gespannt auf eure Antworten.

    Grüße

    dorinate

  • es gibt noch§ 123 BGB, der Erklärende anfechten kann, wenn er zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung gekommen ist. Ist das der Fall?

    Nach Ihrer Beschreibung ist das nach § 123 BGB Arglistige Täuschung. Anfechtungsfrist § 124 BGB beachten. So meine Kenntnis.

  • für die gemeinsame Wohnung zu unterschreiben.

    Wer war Mieter? Die Frau, der Ehemann oder beide? Es stellt sich die Frage, war die Frau berechtigt zu kündigen.

    Der Mann hat zu ihr gesagt, sie kann trotz Kündigung in der Wohnung bleiben, und sie hat ihm geglaubt.

    Ihr war also bewusst, das Sie eine Kündigung schreibt, aber das diese nur für den Ehemann gelten soll? Wäre es möglich eine Kopie der Kündigung zu sehen?

    Wenn der Frau bewusst war, das Sie eine Kündigung unterschreibt, dann liegt ein Inhaltsirrtum vor, denn Sie geht davon aus nur für Ihren Mann zu kündigen und nicht auch für Sie. Sie irrt sich also über den Inhalt der Erklärung. Eine Anfechtung wegen Drohung oder arglistige Täuschung ist nicht möglich, da nicht der Vermieter getäuscht hat, wenn ein Dritter täuscht musst dieser im Lager des Vermieters stehen auch das sehe ich hier nicht.

    Sollte der Frau gar nicht bewusst gewesen sein, das sie eine Kündigung unterschreibt, ist eine Anfechtung analog möglich.

    Eine Anfechtung ist unverzüglich gegenüber dem Erklärungsgegner anzufechten. Also das muss zeitnah passieren. Am besten schriftlich wegen der Beweisbarkeit.

    Natürlich stellt sich die Frage von Ansprüchen gegenüber des Ehemannes die sich aus dem Familienrecht ergeben, aber dazu kann ich nichts weiter sagen.

    Um ganz sicher zu gehen, sollte hier Expertenrat eingeholt werden, da es um die Wohnung und damit der Existenszgrundlage der Frau geht.

  • Nach Ihrer Beschreibung ist das nach § 123 BGB Arglistige Täuschung.

    Die Täuschung durch einen Dritten ist dem Empfänger der Willenserklärung nur zuzurechnen, wenn dieser die Täuschung kannte oder der Dritte im Lager des Empfänger stand. Nur weil ein beliebiger Dritter getäuscht hat, kann man nicht anfechten, da hier der Empfänger schutztwürdig ist.

  • Die Täuschung durch einen Dritten ist dem Empfänger der Willenserklärung nur zuzurechnen, wenn dieser die Täuschung kannte oder der Dritte im Lager des Empfänger stand. Nur weil ein beliebiger Dritter getäuscht hat, kann man nicht anfechten, da hier der Empfänger schutztwürdig ist.

    Darkshadow, erkläre mir bitte das auf Deutsch. Nach meiner Kenntnis wurde diese Frau arglistig getäuscht in Bezug auf die Wohnung. Also, bitte was verstehe ich da falsch.

  • Der Ehemann ist ausgezogen, dabei hat er seine Frau überredet, eine Kündigung für die gemeinsame Wohnung zu unterschreiben. Für die Frau waren die Folgen dieser Unterschrift nicht bewusst, da sie sich nicht mit deutschen Recht auskennt, sie ist Ausländerin. Der Mann hat zu ihr gesagt, sie kann trotz Kündigung in der Wohnung bleiben, und sie hat ihm geglaubt.

    Der Ehemann wusste, dass seine Frau nicht in der Wohnung verbleiben kann wenn sie die Kündigung der Wohnung unterschreibt, er hat sie sogar dazu überredet. Es war offensichtlich nicht einmal der freie Wille der Frau diese Kündigung zu unterschreiben, und verstanden hat sie die Tragweite dieser Unterschrift bzw. Kündigung auch nicht mangels Deutschkenntnisse.

    Ich sehe da eine "Arglistige Täuschung", wäre Dir aber dankbar für eine andere Darstellung.

  • Ich sehe da eine "Arglistige Täuschung"

    Es ist eine arglistige Täuschung, das steht außer Frage.

    Jedoch ist die Frage wer getäuscht hat. Täuschen muss nämlich grundsätzlich der Empfänger einer empfangsbedürftigen Willenserklärung. Also hier der Vermieter, weil er der Empfänger der Kündigung ist.

    Wenn ein Dritter den Erklärenden täuscht, müssen zusätzliche Voraussetzungen hinzutreten, nämlich einer der folgenden Sachen:

    - Der Empfänger (Vermieter) wusste von der Täuschung

    - Der Dritte stand in Verbindung zu dem Empfänger, etwa Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfe, Vertragspartner ect. In der Rechtssprechung spricht man hier von der Lagertheorie.

    - Der Dritte erwirbt unmittelbar ein Recht aus diesem Vertrag, hier geht es um Verträge zu Gunsten Dritter

    Keiner der Voraussetzungen ist erkennbar.

    Nochmal zum Verständnis:

    Die Kündigung ist sehr wahrscheinlich anfechtbar, aber der Anfechtungsgrund ist keine arglistige Täuschung, sondern Erklärungsirrtum oder wegen fehlenden Verständnis, das die Erklärung rechtliche Wirkung hat.

    Wichtig ist das vorallem für die Frist, während man ein Jahr Zeit hat bei arglistiger Täuschung, so ist das bei den anderen Gründen nur unverzüglich möglich.

    Ich verstehe aber noch immer nicht warum der Mann wollte, das die Wohnung gekündigt wird, er hätte doch auch einfach so ausziehen können, wenn er kein Vertragspartner ist oder die Kündigung des Untermietverhältnis hätte ausgereicht.

  • Jedoch ist die Frage wer getäuscht hat.

    Danke Dir für die Erklärung. Es ist mir klar, dass letztendlich der Vermieter mit im Boot ist, aber hier hat der Ehemann seine Frau

    überredet zu unterschreiben, um selbst einen Nutzen davonzutragen, nämlich durch die Kündigung der Wohnung diesbezüglich keine Verpflichtungen mehr zu haben. Hätte die Frau nicht unterschrieben, wäre er weiterhin zur Mietzahlung herangezogen worden. Die arglistige Täuschung sehe ich darin, dass der Ehemann der Frau bewußt falsch vorgaukelte, sie könne -trotz der Kündigung - in der Wohnung verbleiben. Das nennt man also Erklärungsirrtum. Ich nehme es zur Kenntnis.

    Ich verstehe aber noch immer nicht warum der Mann wollte, das die Wohnung gekündigt wird, er hätte doch auch einfach so ausziehen können, wenn er kein Vertragspartner ist oder die Kündigung des Untermietverhältnis hätte ausgereicht.

    Der Mann war/ist auch Mieter der Wohnung solange das Mietverhältnis andauert. Das zu beenden bedurfte es auch der Kündigung der Ehefrau, weshalb er die Frau zur Unterschrift überredete, mit den Hinweis, sie dürfe in der Wohnung verbleiben, also falsche Tatsachen vortäuschte.

  • ch warte gespannt auf eure Antworten.

    Hallo,

    vergiss bitte mal alles was du bisher gelesen hast das ist nur sekundär relevant, wenn du gegenüber deinem Exmann einen weitergehenden Groll hegst.

    Da der Ehemann ausgezogen ist und den Ehegatten in der Wohnung zurückgelassen hat oder und das wäre nun der wichtigste Punkt, die Ehegatten sich einig waren, dass die Ehefrau in der Wohnung verbleibt, gilt folgendes:

    § 1568 a BGB

    Das alles hat jetzt keinerlei mietrechtliche Relevanz, das ist Familienrechtlich geregelt, so kann auch durch das Familiengericht eine Zuweisung der Ehegattewohnung erfolgen, der Vermieter muss das Mietverhältnis mit dem verbleibenden Ehepartner weiterführen, wenn dem keine wichtigen Gründe entgegenstehen.

    Die Kündigung kannst du selbst wieder zurücknehmen und solltest dir mal ganz schnell einen Scheidungsanwalt zur Seite holen. In jedem Fall musst du jetzt hier tätig werden und nicht den Köpf in den Sand stecken davon wird es nur noch schlimmer!

    Gruß

    BHShuber

    Einmal editiert, zuletzt von BHShuber (1. Dezember 2017 um 08:24)

  • Die Kündigung kannst du selbst wieder zurücknehmen und solltest dir mal ganz schnell einen Scheidungsanwalt zur Seite holen.

    Ich habe mir die Norm mal angeschaut und habe ein paar Fragen.

    Die Norm regelt ja wer die Wohnung nutzen darf und ob der Nutzungsberechtigte Ehegatte der vorher nicht Mieter war das Mietverhältnis übernehmen darf oder? Ich verstehe jetzt nicht wie man dadurch eine Kündigung zurücknehmen kann. Ja, ein Ehegatte kann das Mietverhältnis übernehmen, aber hier hat der Ehegatte ja selbst das Mietverhältnis gekündigt?

    Verstehst du mein Problem? Die Norm regelt ja eher, was passiert, wenn ein Ehegatte die Wohnung behalten möchte, aber verbietet ja nicht die Kündigung der Wohnung durch den Nutzungsberechtigten, wenn er die Wohnung nicht will, muss er sie ja nicht behalten und genau danach schaut es aus, wenn die Frau kündigt.

  • Ich habe mir die Norm mal angeschaut und habe ein paar Fragen.

    Die Norm regelt ja wer die Wohnung nutzen darf und ob der Nutzungsberechtigte Ehegatte der vorher nicht Mieter war das Mietverhältnis übernehmen darf oder? Ich verstehe jetzt nicht wie man dadurch eine Kündigung zurücknehmen kann. Ja, ein Ehegatte kann das Mietverhältnis übernehmen, aber hier hat der Ehegatte ja selbst das Mietverhältnis gekündigt?

    Verstehst du mein Problem? Die Norm regelt ja eher, was passiert, wenn ein Ehegatte die Wohnung behalten möchte, aber verbietet ja nicht die Kündigung der Wohnung durch den Nutzungsberechtigten, wenn er die Wohnung nicht will, muss er sie ja nicht behalten und genau danach schaut es aus, wenn die Frau kündigt.

    Hallo,

    verstehe ich, doch kann ein Mieter seine Willenserklärung durchaus zurücknehmen und die Dame möchte ja auch in der Wohnung bleiben, jetzt muss Sie tätig werden, den Rest erledigt das Familiengericht.

    Der Vermieter wäre nur verpflichtet, das Mietverhältnis weiterzuführen, wenn dem keine gewichtigen Gründe entgegen stehen, wie z. B. massive Zahlungsunfähigkeit die eigentlich nicht gegeben sind, da hier verschiedene Institutionen einspringen würden, die vorerst die Miete entweder als Darlehen zahlen oder auslegen.

    Diese Ansprüche die vorhanden sind muss man aber beantragen, dabei hilft der Rechtsbeistand.

    Ich weis auch worauf zu hinauswillst, doch das ist komplett unerheblich zu klären, das Familiengericht hat hier den längeren Hebel, man mag es nicht glauben, die sind brutal drauf und mit denen ist nicht zu spaßen.

    Ferner habe ich mit genau solcher Konstellation selbst Erfahrung machen müssen als Vermieter, deshalb weis ich den § 1568 a und wie das Familiengericht hier agiert, was auch in vielen Fällen der Ehegattentrennungen sicher seine Berechtigung hat.

    Vermeidung von Wohnungslosigkeit hat hier höchste Priorität.

    Gruß

    BHSHuber

  • Hallo zusammen,

    hier mal mein "Senf" dazu;)

    Seit wann kann man eine Kündigung "zurücknehmen"? (man kann vielleicht schon - die Gegenpartei muss das aber nicht akzeptieren)

    Ich denke auch nicht, dass die Dame argumentieren kann, dass sie nichts versteht, von dem, was sie unterschreibt, denn:

    1. ist sie wohl über 18 Jahre und voll mündig

    2. gerade, wenn man einen Text nicht lesen kann, unterschreibt man ihn nicht => grob fahrlässiges Handeln

    3. da die Ehepartner in Trennung sind/gehen, ist erst recht nicht davon auszugehen, dass der (Noch-)Ehemann der (Noch-) Ehelfrau nur "Gutes" will und alles seine Richtigkeit hätte...

    Alles in allem denke ich, dass die Dame keine guten Karten hat....ich halte die Kündigung für rechtens.

    Es wäre natürlich möglich, mit dem Vermieter ins Gespräch zu kommen. Möglicherweise kann die Dame ja einen eigenen, neuen Mietvertrag abschließen - falls der Vermieter damit einverstanden wäre.

    Soweit meine völlig unverbindliche Meinung zu diesem Thema;)

    Viele Grüße,

    anonym2

  • Hallo,

    dies bestimmt aber nicht mehr der Vermieter, dies bestimmt das Familiengericht, insofern die Dame auch noch durch eine Behinderung gehandikapt ist, wird wohl auf Antrag die Wohnung zugewiesen der Vermieter verpflichtet das Mietverhältnis mit ihr weiterzuführen und die Dame dazu geeignete Anträge bei JC und Sozialbürgerhaus zu stellen dass die Mietzinszahlung gesichert ist.

    Wir bewegen und hier komplett weg vom Mietrecht, sobald das Familiengericht hier einschreitet ist Schicht im Schacht, diese Argumente hatte ich als Vermieter auch gebracht, das wurde abgeschmettert.

    Gruß

    BHSHuber

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