Kündigung wegen Mieterhöhung des neuen Vermieters

  • Schönen Guten Tag,

    ich würde mich sehr freuen wenn mir jemand weiter helfen kann.

    Mein Vermieter ist gestorben dadurch hat seine Enkelin die Wohnung geerbt. Diese möchte die Wohnung verkaufen.

    Ein Käufer meiner Wohnung ist auch schon gefunden. Dieser Käufer hat den Kaufvertrag noch nicht unterschrieben, aber schon angedeutet, dass er die Miete erhöhen wird.

    Ich möchte diese Wohnung kündigen und habe schon eine neue Wohnung zum 01.01.18 gefunden.

    Meine Frage: Kann ich bei dem neuen Vermieter (Käufer der Wohnung) wegen der Mieterhöhung kündigen und komme früher aus dem Mietvertrag raus als die gesetzlichen drei Monate?

  • Der neue Eigentümer übernimmt den bestehenden Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten. Das bedeutet für dich, dass du die Kündigungsfrist von 3 Monaten einhalten musst. Kündigst du bis zum dritten Werktag im Dezember, dann endet dein Mietvertrag am 28.02.2018.

  • Wenn du so schnell wie möglich aus der Wohnung kommen willst, dann kündige mit der ordentlichen Kündigungsfrist. Es gibt zwar ein Sonderkündigungsrecht bei Mieterhöhungen, das nützt allerdings nur bei einem Kündigungsausschluss etwas, oder dann, wenn der Mieter die Überlegungsfrist ausnutzen möchte und sich zum Ablauf entscheidet, die Wohnung zu kündigen. Da du bereits jetzt, sogar vor Eingang eines Mieterhöhungsverlangens, kündigen willst, bleibt nur die ordentliche Kündigung.

    Der Käufer wird noch lange Zeit nicht der Vermieter sein und kann höchstens mit einer Vollmacht handeln. Deshalb solltest du auch keinesfalls jetzt den Mietvertrag beim Käufer kündigen, denn der ist nicht dein Vermieter! Bis zum Eintrag ins Grundbuch vergehen selbst nach Unterschrift des Kaufvertrags i.d.R. Monate. Sollte dir eine entsprechende Vollmacht vorgelegt werden, dann gilt das, was in der Vollmacht steht, ansonsten hat sich für dich bisher an deinem Mietverhältnis nichts geändert.

  • Aber auch der Erbe hat u.U. ein Sonderkündigungsrecht.

    Diese Möglichkeit des Erben zur Kündigung solltest du bitte den neugierigen Lesern nicht vorenthalten, denn ich befürchte, dass du mal wieder dein eigenes Mietrecht schreibst.

    Und was das generelle Sonderkündigungsrecht des Mieters betrifft, hast du auch nicht verstanden, wie das abläuft. Bei einem unbefristeten Mietvertrag bringt es nämlich keine Vorteile für den Mieter. Nur bei Zeit- und Kündigungsauschlussmietverträgen kann der Mieter vorzeitig kündigen.

    Hier zum Nachlesen:

    § 561. Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung. (1) 1Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.

    Aber das ist für diesen speziellen Fall überhaupt nicht relevant, weil der TE schon zum 01.01.2018 kündigen will, quasi eine vorauseilende Kündigung auf eine mögliche Mieterhöhung aussprechen.

  • Bei einer Mieterhöhung steht Dir das "Sonderkündigungsrecht" zu. Aber auch der Erbe hat u.U. ein Sonderkündigungsrecht.

    Schau mal: "Pro Mietrecht" / Google.

    und Nachts ist es kälter, als draußen...

    Was nützt das Sonderkündigungsrecht, wenn die Frist dennoch 3 Monate beträgt? Solche Beiträge verwirren die Fragesteller.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Was sagt das dem Fragesteller?

    Genau darauf wollte ich hinaus, habe mich hierbei allerdings auf deine Antwort bezogen.

    Die normale Kündigungsfrist beträgt 3 Monate, die Frist bei einer außerordentlichen Kündigung ebenso 3 Monate.

    Der Fragesteller wollte wissen, ob er eher aus dem Vertrag kommt. Da ist deine Aussage hinsichtlich eines Sonderkündigungsrechtes komplett irreführend.

    Soll der TE dann viel Zeit damit verbringen, deinen Link zu um festzustellen, dass die Frist 3 Monate beträgt und ein Sonderkündigungsrecht für einen Erben gar nicht existiert?

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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