Vermieter hat Mietvertrag unterschrieben mitgegeben, kann er diesen noch zurückziehen?

  • Hallo Zusammen,

    mein vermeindlicher Vermieter hat den Mietvertrag schon seinerseits unterschrieben (in doppelter Ausführung) und mir beide Exemplare mitgegeben.

    Ich soll mir diesen nun zu Hause nochmals durchlesen und wollte wissen, ob er rechtlich noch irgendwie die Möglichkeit hat, von diesem einseitig unterschriebenen Vertrag zurückzutreten?

    Ich habe mein Interesse zwar ausgesprochen, wir sind aber mündlich so verblieben, dass ich mir die Sache noch überlegen möchte.

    Kann der Vermieter sein Angebot (schriftlich oder telefonisch) noch zurückziehen?

    Beste Grüße und vielen Dank schon mal für jede Hilfe

  • Kann der Vermieter sein Angebot (schriftlich oder telefonisch) noch zurückziehen?

    Nein. Ein Antrag ist bindend, außer es wurde etwas anderes vereinbart, was hier nicht erkennbar ist. Natürlich hast du auch nicht ewig Zeit für die Annahme, hier wurde dir ja Zeit eingeräumt. Außerdem muss der Vertrag rechtzeitig unterschrieben den Vermieter zu gehen. Eine genaue Frist möchte ich hier jetzt nicht bestimmen.

  • Der Vermieter kann sein Angebot, da bereits von ihm unterschrieben, nicht mehr zurücknehmen.

    Aber auch vermag nicht zu sagen wann dieses Angebot hinfällig wird wenn Du es nicht annimmst.

    Im BGB habe ich dazu folgendes gefunden:

    § 147
    Annahmefrist

    (1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

    (2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

    Was bzw. welcher Zeitraum mit "regelmäßigen Umständen" gemeint ist, ist nicht definiert.

    Per Post können es etwa 3 - 5 Werktage sein.

  • Hallo allerseits,

    bei einem gewerblichen Mietvertrag ist der BGH von maximal zwei bis drei Wochen ausgegangen (XII ZR 5/15), hat aber explizit darauf hingewiesen, dass die Entscheidung im Einzelfall dem jeweiligen Richter unterliegt.

    Ewig ist das durch die Unterschrift des Vermieters gemachte Angebot also nicht gültig.

    cu

    Guenni

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