Hallo zusammen,
da jeder Mietvertrag mehr oder weniger ein Unikat ist, konnte ich auf meine Klauseln bisher so keine konkrete Antwort auf meine Fragen finden.
Vielleicht kann mir hier jemand helfen.
Wir sind im Januar 2010 in unsere jetzige Wohnung eingezogen und werden nun zum 31.12.2017 ausziehen.
Und haben somit 8 Jahre in selbiger gewohnt.
Nun stellt sich die Frage was wir beim Auszug tatsächlich machen müssen und was nicht.
Im Vertrag von 2010 steht:
" Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, fachgerecht auszuführen. Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Ebenso die Fußleisten.
Die Zeitfolge beträgt im allgemeinen:
bei Küchen, Bäder und Duschen: 3 Jahre
bei Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Einzel-Toiletten: 5 Jahre
bei allen übrigen Räumen: 7 Jahre
Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparaturen nach Bedarf durchzuführen, wenn die Zeitfolge nach .... siehe Oben.. seit den letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen verstrichen sind
Ist das so überhaupt noch zulässig? ich muss jedoch auch noch dazusagen dass wir nach 7 Jahren, also letztes Jahr nicht genoviert haben...
Vorallem Dinge wie Heizkörper unsw. finden wir etwas extrem. Hier ist sogar noch das Bad aus den 70 Jahren und der Vermieter hat bisher absolut nichts gemacht.
Danke vorab.
Gruß