Schönheitsreparatur bei Auszug: Klausel wirksam?

  • Liebes Forumsmitglieder,

    ich habe nach 2,5 Jahren wohnen meine Wohnung gekündigt und der Vermieter war zu einer ersten Besichtigung da. Dabei ließ er die Information fallen, dass er die Wände optimalerweise von einem Malereifachbetrieb streichen lassen möchte. Aktuell seien diese scheckig und es sei so nicht weiter zu vermieten. Es handelt sich dabei um den Anstrich durch die Vormieter. Würde ich nun streichen, sei das Ergebnis seiner Meinung nach nicht zufriedenstellend. Bezahlen soll den ganzen Spaß dann natürlich ich.

    Nun habe ich noch einmal genauer in meine Mietvertrag geschaut und folgende Klauseln gefunden:

    Schönheitsreparaturen durch den Vermieter

    1. Der Vermieter führt auf eigene Kosten die Schönheitsreparaturen fachgerecht durch. Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere: Tapezieren und Streichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper sowie Heizrohre, Innenanstrich der Fenster und Außentüren sowie Anstrich der Innentüren. Bestehen Zweifel an der Anstrichfähigkeit, ist Rücksprache mit dem Vermieter zu halten.

    2. Während der Dauer des Mietverhältnisses hat der Mieter die erforderlichen Schönheitsreparaturen durchzuführen. Dies ist im allgemeinen nach folgenden Zeitabständen, beginnend mit dem Mietverhältnis, der Fall:

    alle 5 Jahre: Küchen, Bäder, Dusc

    alle 8 Jahre: Wohn- u. Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten

    alle 10 Jahre: alle anderen Nebenräume

    alle 10 Jahre: der Anstrich von Fenstern, Türen, Heizkörpern und Heizrohren

    3. Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat der Mieter die zur Beseitigung der von ihm verursachten Abnutzung notwendigen Kosten zu tragen. Die Berechnung der vom Mieter zu tragenden Kosten erfolgt auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags, eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes. [Hier stehen nun die normalerweise anteilig zu übernehmenden Kosten.] Bei unterdurchschnittlicher Abnutzung ist, sofern sich die Parteien nicht auf einen anzurechnende Wohndauer einigen können, durch einen vom Vermieter bestimmten Fachmann festzulegen, welche Abwohndauer der vorhandene Wohnungszustand entspricht [...]


    i. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die Räume und/oder die gestrichenen Holzteile in einem weißen oder hellen neutralen Ton oder in dem Farbton zurückzugeben, wir er bei Vertragsbeginn vorgegeben war.

    Ich wäre über jede Information zur Gültigkeit dieser Klausel und meinen Rechten und Pflichten bei Auszug dankbar. Gerne gebe ich auch weitere Informationen, wenn diese nötig sind.

    Vielen Dank und liebe Grüße

    Umzieher

  • zu 1. Das dürfte wohl ein falscher Fehler sein, wenn du schreibst, dass der Vermieter auf eigene Kosten..........

    zu 2. Da es hier "im Allgemeinen" heißt sind die Fristen nicht zu beanstanden.

    zu 3. Und da kommt es ganz dicke: Der Vermieter hat kein Recht, einen Malerbetrieb zu benennen oder anteilmäßige Übernahme der Kosten zu verlangen. Das nennt man Quotenabgeltung, und die hat der BGH für ungültig erklärt.

    Quotenabgeltungsklausel nach Beschluss des BGH vor dem Aus

    Resümee: Du solltest die Wohnung besenrein und ohne Beschädigungen zurück geben. Beschädigungen können Wandfarben sein, die eine Weitervermietung erschweren würden:

    Wandfarben bei Auszug -Beispiele- Farben erlaubt Farben

  • Vielen Dank für deine Antwort! Damit sehe ich nun etwas klarer und bin für das zweite Gespräch mit dem Vermieter gewappnet.

    Natürlich sollte es Mieter heißen anstatt Vermieter - da ging mir wohl zu viel im Kopf rum.

  • Wir haben hier ein Problem wir ziehen nach 9 Jahren und 8 Monaten aus der Wohnung aus, der Vermieter droht mit Anwalt bei der Übergabe, da wir Ihm geschrieben haben dass wir derzeit im Umzug sind und öfters weg sind, dass er sich die Wohnung erst im November ansehen kann. Er hat vor unserem Einzug das Laminat neu verlegt vom Fachmann und hat alles neu streichen lassen - wir lassen die Wohnung von einem Bekannten neu Malern - er verlangt, dass dieser ein anerkannter Handwerker ist.

    Das Laminat ist natürlich nicht mehr neuwertig hat einige Stellen, an denen es sich löst oder aufwölbt müssen wir dafür aufkommen - oder sind das Gebrauchs-Spuren.

    Wir haben im Wohnzimmer Schimmel an der Außenwand, jedoch muss man sagen, dass die Terrasse zum Haus gelegt wurde und der Belag sind Waschbetonplatten.

    desweiteren ist die Küche über 20 Jahre alt und ist in einem katastrophalen Zustand, die Umleimer gehen ab und die Lichtleisten und Wandabschlussprofile lösen sich.

    Wir haben auf unsere Kosten schon eine neue Spülmaschine und einen neuen Kühlschrank gekauft da diese Stromfresser bzw. defekt waren

    Was kann er uns in Rechnung stellen .. oder darf er überhaupt was in Rechnung stellen?

  • Was kann er uns in Rechnung stellen .. oder darf er überhaupt was in Rechnung stellen?

    Bitte beginne mit einem neuen, eigenen Thread, wenn du Fragen hast. Es ist äußerst ungehörig, wenn man in einem Forum als Trittbrettfahrer unterwegs ist.

  • 1. Der Vermieter führt auf eigene Kosten die Schönheitsreparaturen fachgerecht durch.

    Sollte wohl "Mieter" heißen.

    3. Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat der Mieter die zur Beseitigung der von ihm verursachten Abnutzung notwendigen Kosten zu tragen.

    Diese sog.Abgeltungsklausel ist seit 03.2015 nicht mehr gültig und somit die ganze Renovierungspflicht für den M. ungültig.

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