Beiträge von umzieher

    Liebes Forumsmitglieder,

    ich habe nach 2,5 Jahren wohnen meine Wohnung gekündigt und der Vermieter war zu einer ersten Besichtigung da. Dabei ließ er die Information fallen, dass er die Wände optimalerweise von einem Malereifachbetrieb streichen lassen möchte. Aktuell seien diese scheckig und es sei so nicht weiter zu vermieten. Es handelt sich dabei um den Anstrich durch die Vormieter. Würde ich nun streichen, sei das Ergebnis seiner Meinung nach nicht zufriedenstellend. Bezahlen soll den ganzen Spaß dann natürlich ich.

    Nun habe ich noch einmal genauer in meine Mietvertrag geschaut und folgende Klauseln gefunden:

    Schönheitsreparaturen durch den Vermieter

    1. Der Vermieter führt auf eigene Kosten die Schönheitsreparaturen fachgerecht durch. Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere: Tapezieren und Streichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper sowie Heizrohre, Innenanstrich der Fenster und Außentüren sowie Anstrich der Innentüren. Bestehen Zweifel an der Anstrichfähigkeit, ist Rücksprache mit dem Vermieter zu halten.

    2. Während der Dauer des Mietverhältnisses hat der Mieter die erforderlichen Schönheitsreparaturen durchzuführen. Dies ist im allgemeinen nach folgenden Zeitabständen, beginnend mit dem Mietverhältnis, der Fall:

    alle 5 Jahre: Küchen, Bäder, Dusc

    alle 8 Jahre: Wohn- u. Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten

    alle 10 Jahre: alle anderen Nebenräume

    alle 10 Jahre: der Anstrich von Fenstern, Türen, Heizkörpern und Heizrohren

    3. Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat der Mieter die zur Beseitigung der von ihm verursachten Abnutzung notwendigen Kosten zu tragen. Die Berechnung der vom Mieter zu tragenden Kosten erfolgt auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags, eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes. [Hier stehen nun die normalerweise anteilig zu übernehmenden Kosten.] Bei unterdurchschnittlicher Abnutzung ist, sofern sich die Parteien nicht auf einen anzurechnende Wohndauer einigen können, durch einen vom Vermieter bestimmten Fachmann festzulegen, welche Abwohndauer der vorhandene Wohnungszustand entspricht [...]


    i. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die Räume und/oder die gestrichenen Holzteile in einem weißen oder hellen neutralen Ton oder in dem Farbton zurückzugeben, wir er bei Vertragsbeginn vorgegeben war.

    Ich wäre über jede Information zur Gültigkeit dieser Klausel und meinen Rechten und Pflichten bei Auszug dankbar. Gerne gebe ich auch weitere Informationen, wenn diese nötig sind.

    Vielen Dank und liebe Grüße

    Umzieher

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