Mietminderung nach Nichtbeseitigen von Hochwasserschäden (Teil 2)

  • Hallo liebes Mietrecht-Hilfe Forum,

    In meinem ersten thread habe ich ja beschrieben, dass unser Mehrfamilienhaus (10 Parteien) auch die Flut getroffen hat. Das war Ende Juli. Leider gingen die Anworten im ersten thread etwas am Thema vorbei und zwei user haben sich in die Haare bekommen. Deswegen mein zweiter Anlauf.

    Was sich bis jetzt in der Ausgangssituation getan hat: Nichts!

    - Der gesamte Kellerbereich stinkt weiterhin.

    - Die Wände sind immernoch braun gefärbt

    - dort wo es nicht braun ist wächst der Schimmel

    - die eingeweichten Holztüren zu unseren privaten Kellern sind weiterhin ausgehängt und gammeln im Keller vor sich hin. Die privaten Kellerräume sind somit nicht nutzbar

    - Es bevölkern inzwischen eine ganze Horde von Mücken den Keller die sich stetig vermehren. Jedes Mal zum Betreten des Waschmaschinenraums im Keller muss man sich da durch kämpfen.

    - Ich habe schon den ersten Käfer gesichtet. Bestimmt 8 cm lang. Oder eine Kakerlake? Ich hab es jedenfalls fotografiert

    Es hat sich also noch mal verschlimmert:

    Das Haus hat seit dem 01.09.2017 einen neuen Eigentümer. Die Miete sollten wir dennoch trotzdem an den alten Eigentümer überweisen. Dieser ist auch noch zuständig für die Behebung der Schäden am Haus. An wen die Miete für den Monat Oktober gehen soll wissen wir noch nicht. Der neue Eigentümer hat jedenfalls vorsorglich einen Brief mit Erreichbarkeiten und seiner Bankverbindung angegeben und uns bei einer persönlichen Vorstellung gesagt, dass die Mieter noch Bescheid bekommen werden ab WANN die Miete an ihn geht.

    Auf die Missstände im Haus wurde mehrfach hingewiesen. Per whatsapp wurden auch Bilder geschickt an den alten Eigentümer.


    Meine Fragen:

    a) Gibt es ein Urteil zu einer rechtmäßigen Mietminderung die die Nichtnutzbarkeit des Kellers, Fäkalienverseuchung und Ungeziefer im Haus mit einbezieht?

    b) Darf ich die Miete mindern, auch wenn die NEUE Miete an den NEUEN Eigentümer geht, der aber nicht für die Beseitigung der Schäden zuständig ist? Falls ja , muss der neue Eigentümer sich den "Schaden" bzw. die "weniger Zahlung" durch die Mietminderung ihm Gegenüber vom alten Eigentümer wiederholen?

    c) Kann das ganze auch gesammelt über alle Mietparteien von einem Anwalt aufgesetzt werden und falls ja, weiß jemand wie viel so ein Brief mit Begründung und Berechnung der Höhe der Mietminderung im Schnitt bei einem Anwalt UNGEFÄHR kostet? (Mir geht es darum, dass man natürlich keine 100 Euro an den Anwalt zahlt, wenn man die Miete nur um 50 Euro mindern kann, macht keinen Sinn).

    d) Wie weit darf ich die Mietminderung auch auf den Monat davor rückwirkend geltend machen? IN meiner Überweisung zur Miete September steht extra "Unter Vorbehalt der Beseitigung der Mängel" als kleine "Vorwarnung" an den Vermieter.

  • c) Kann das ganze auch gesammelt über alle Mietparteien von einem Anwalt aufgesetzt werden

    Da du schon selbst auf die Idee mit dem Anwalt gekommen bist, solltest jetzt Nägel mit Köpfen machen und einen Anwalt für Mietrecht beauftragen, der deine (eure) Interessen vertritt. Und deine Milchmädchenrechnung mit den 50.- und 100.- Euro solltest du ganz schnell vergessen, denn die Mietminderung wird ja laufend in Anspruch genommen, bis die Mängel behoben sind.

  • c) Kann das ganze auch gesammelt über alle Mietparteien von einem Anwalt aufgesetzt werden und falls ja, weiß jemand wie viel so ein Brief mit Begründung und Berechnung der Höhe der Mietminderung im Schnitt bei einem Anwalt UNGEFÄHR kostet? (Mir geht es darum, dass man natürlich keine 100 Euro an den Anwalt zahlt, wenn man die Miete nur um 50 Euro mindern kann, macht keinen Sinn).

    Für eine einmalige Beratung kann ein Anwalt gut und gern € 190,00 verlangen. Mit einem Anwalt kann man aber auch eine Gebühr aushandeln. Dies zu Anwaltsgebühren.

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