Sonderkündigung bei Einliegerwohnung rechtens?

  • Hallo, meine Schwiegermutter, 79 Jahre, mit Krebsleiden (wird palliativ Behandelt), wohnt in einer Einliegerwohnung zusammen mit ihren Vermietern. Das Haus ist ein Komplex, die Vermieter wohnen quasi über und neben meiner Schwiegermutter und meine Schwiegermutter wohnt Parterre in einer abgetrennten Wohnung. Es gibt keinen direkten Zugang zwischen den Wohnungen. Man kann die jeweils andere Partei ausschließlich über die eigene Haustür erreichen.

    Nun besteht der Umstand, dass die Vermieter meine Schwiegermutter gerne aus dem Haus haben würden, da sie es verkaufen wollen. Leider wird das Verhältnis durch intrigantes Verhalten der Vermieterin derzeit stark gestört, was diese durch Leugnen und Lügen anders darstellt. Man gewinnt definitiv den Eindruck, dass die Vermieterin durch dieses Verhalten und andere Schikane (vorschreiben wo Blumentöpfe platziert werden dürfen, vollkommen überzogenes Verlangen nach Belüftung der Wohnung, verlangen das Vorhänge zur Seite geschoben werden zum Zeichen dass es meiner Schwiegermutter gut geht etc.) meine Schwiegermutter aus der Wohnung rausekeln wollen. Nun haben wir einen Brief an die Vermieter aufgesetzt, in dem sachlich diese Punkte beschrieben wurden, mit der Bitte, in Zukunft sich nicht in die Privatsphäre meiner Schwiegermutter einzumischen und sie die restliche Lebenszeit in Frieden leben zu lassen.

    Als Antwort wurde natürlich alles abgestritten, was mir aber erstmal egal ist. Ich möchte kein weiteres Hin und Her. Darüber hinaus hieß es: "Sollte sich das Zusammenleben weiter verschlechtern, könnten wir Ihnen mit einer 6-monatigen Kündigungsfrist die Wohnung kündigen, da es ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung ist". Allerdings lese ich von einer "Sozialklausel", die aufgrund des Zustandes meiner Schwiegermutter dann greifen müsste.

    Ist das in diesem Fall grundsätzlich richtig? Und gibt es noch weitere Punkte zu beachten. Ich würde mich über jede Antwort freuen, da ich momentan etwas überfordert bin mit der Angelegenheit.

  • Stichwort "erleichterte Kündigung". Ob deine Schweigermutter unter eine Härtefallklausel fällt, entscheidet im Zweifel ein Richter, da gibt es keine wirklich allgemeingültigen Aussagen.
    Richtig ist wahrscheinlich, das das Haus vermietet wesentlich weniger wert ist. Wenn die Miete in der Höhe liegt, nach der es sich stark anhört, sind das schon mal zwei gute Gründe das Gebäude frei zu machen.
    Ist natürlich von aussen schwer zu beurteilen, aber sich was anderes suche, klingt nicht nach der schlechtesten Idee.

  • Die sogenannte "Sozialklausel":

    § 574
    Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung

    (1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.

    (2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.

    (3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

  • Hallo mietnoob,

    die Frist ist nicht fix 6 Monate, sondern Regelkuendigungszeit + 3 Monate. nach 5 Jahren Mietdauer sind es schon 6+3 Monate, nach 8 Jahren 9+3. Danach muss der Vermieter erst einmal Klage einreichen. Bis das durch ist dauert das auch seine Zeit.

    Selbst wenn die Kuendigung nicht wegen unzumutbarer Haerte abgelehnt wird: Wenn die Erkrankung zu diesem Zeitpunkt schon so weit fortgeschritten ist, dass in absehbarer Zeit mit einem Ableben zu rechnen ist, wird der Richter mit hoher Wahrscheinlichkeit nach §721 ZPO eine Raeumungsfrist (bis zu einem Jahr) gewaehren.

    Rechtlich gesehen stehen Eure Chancen also gar nicht so schlecht. Praktisch gesehen wuerde ich aber nicht einen Gutteil meiner noch verbliebenen Lebenszeit im Streit mit meinem Vermieter verbringen wollen. Ganz besonders dann nicht, wenn ich mit ihm im selben Haus wohne.

    cu
    Guenni

  • sofern 1-2 Ärzte bestätigen, dass ein Umzug negative gesundheitliche Auswirkungen haben und die Erkrankung vermutlich verschlimmern würden und dadurch ein erhöhtes Todesfallrisiko auftritt, würde 765 ZPO die Räumung unbefristet aussetzen können,.

    Aber Günni hat schon Recht:


    Rechtlich gesehen stehen Eure Chancen also gar nicht so schlecht. Praktisch gesehen wuerde ich aber nicht einen Gutteil meiner noch verbliebenen Lebenszeit im Streit mit meinem Vermieter verbringen wollen. Ganz besonders dann nicht, wenn ich mit ihm im selben Haus wohne.

    i

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!