Mietaufhebungsvertrag und Rückforderung einer Miete

  • Hallo zusammen !

    Mietaufhebungsvertrag
    Der Mietaufhebungsvertrag wurde wie folgt vereinbart:
    3 Monate Kündigungsfrist laut Mietvertrag.
    Der Aufhebungsvertrag erfolgte mit Wirkung zum 01.12.2010. Zu zahlen gemäß Aufhebungsvertrag waren noch 1 ½ Monatsmieten (Die Miete für Dez. 2010 wurde mit der Kaution in Höhe von 675,- EUR verrechnet und ½ Miete für Jan. 2011 musste noch gezahlt werden). Bedingung dabei war, dass in dieser Zeit keine anderweitige Vermietung der Wohnung erfolgt. Ansonsten war die Miete ggf. anteilig zurück zu zahlen.
    Ablauf:
    Übergabe der Wohnung am 10.12.2010. Danach wurde die Wohnung bis Ende Dez. 2010 renoviert und mein jüngster Sohn hat dann die Wohnung am Monatsende bezogen.
    Der Abschluss des Mietvertrages mit meinem Sohn erfolgte mit Wirkung vom 01.01.2011 und die erste Mietzahlung in Höhe von 795,-EUR erfolgte nachweislich am 07.01.2011. Die Forderung der ½ Miete für den Jan. 2011 unterblieb.
    Jetzt fordert der RA der Gegenseite aufgrund des im Dezember erfolgten Einzuges die Rückzahlung der Kaution –Miete für Dez. 2010-. Meines Erachtens ist diese Forderung nicht berechtigt.
    MfG
    Bernd


  • mein jüngster Sohn hat dann die Wohnung am Monatsende bezogen.
    Der Abschluss des Mietvertrages mit meinem Sohn erfolgte mit Wirkung vom 01.01.2011.
    Jetzt fordert der RA der Gegenseite aufgrund des im Dezember erfolgten Einzuges die Rückzahlung der Kaution –Miete für Dez. 2010-.
    Bernd


    Hallo Bernd,
    der gegnerische RA weiss sehr wohl, dass eine doppelte Miete (also vom Altmieter plus vom Neumieter) nicht gefordert werden kann. Deshalb fordert er einfach vom Altmieter die Kaution...
    Toll: Wessen Brot ich esse, dessen Lied ich singe.
    Ich würde nicht reagieren bzw. die Forderung ablehnen.

    Einmal editiert, zuletzt von Berny (29. Januar 2011 um 13:26)

  • Hallo Berny,
    Danke für Deine Mithilfe.
    Ich habe den Sachverhalt noch einmal neu/präziser formuliert. Das führt evtl. zu einer neuen Beurteilúng. Hier die neue Formuleirung:
    Sachverhalt:

    Der Mietaufhebungsvertrag wurde auf den 1.12.2010 festgelegt und anstelle der drei Monatsmieten wurden 1,5 Monatsmieten ( für Dezember 2010 und ½ Miete für Jan. 2011 ) festgelegt.
    Die Miete für den Dezember sollte mit der gezahlten Mietkaution in Höhe von 675,- EUR und der anlagebedingt entstandenen Zinsen verrechnet werden, die halbe Monatsmiete für Januar sollte per Banküberweisung erfolgen.
    Die Verrechnung mit der Kaution in Höhe von 675,- EUR wurde von der Bedingung abhängig gemacht, dass im Monat Dezember keine anderweitige Vermietung erfolgt.

    Verlauf:

    Nach erfolgter Übergabe der Wohnung am 10./12.12.2010 wurde die Wohnung durch meinen Sohn renoviert und instand gesetzt.
    Der Abschluss des Mietvertrages mit meinem Sohn erfolgte mit Wirkung vom 01.01.2011 und die erste Mietzahlung in Höhe von 795,-EUR nachweislich der vorhandenen Bankbelege am 07.01.2011. Die Forderung der halben Miete für den Jan. 2011 entfiel.
    Jetzt fordert der Rechtsanwalt der Gegenseite aufgrund des zum Monatsende Dezember erfolgten Einzuges in die Wohnung die Rückzahlung der Kaution – Miete für Dez. 2010 -. Meines Erachtens ist diese Forderung nicht berechtigt, da im Dezember keine Vermietung erfolgte.
    MfG
    Bernd

  • Hallo Bernd,

    das hatte ich schon genauso verstanden (nach nochmaligem Nachlesen:)).
    Hier handelt es sich m.E. um eine Spitzfindigkeit:

    "Die Verrechnung mit der Kaution in Höhe von 675,- EUR wurde von der Bedingung abhängig gemacht, dass im Monat Dezember keine anderweitige Vermietung erfolgt.
    Jetzt fordert der Rechtsanwalt der Gegenseite aufgrund des zum Monatsende Dezember erfolgten Einzuges in die Wohnung"

    "Meines Erachtens ist diese Forderung nicht berechtigt, da im Dezember keine Vermietung erfolgte."

    Sehr wohl erfolgten im Dez. Neuvermietung mit Wirkung ab Januar, und sogar die Übernahme der Mietsache erfolgte bereits Ende Dezember - wenn auch der MV und die daraus resultierend Zahlungsverpflichtung erst ab Januer gilt.
    Das vermag ich - bin ja kein Richter - nicht zu beurteilen.

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