Mietrecht Todesfall

  • Hallo zusammen,

    meine Mutter ist leider vor fast 3 Monaten verstorben. Sie war Mieterin bei einer Wohnungsbaugenossenschaft und lebte in der Wohnung mit ihrem langjähriger Lebenspartner (nichteheliche Lebensgemeinschaft). Dieser ist kein eingetragener Mieter.

    Es geht nun darum ob der Lebenspartner die Wohnung übernehmen darf.

    Zur Zeit ist es so, dass der Mietvertrag ja erst mal automatisch auf mich als Erben übergegangen ist. Ich möchte aber gern dem Lebenspartner ermöglichen dort weiter zu wohnen ohne selbst Mieter zu sein.

    Die Wohnungsbaugenossenschaft stellt den Fall jetzt so dar, dass ich die Mitgliedschaft und den Mietvertrag erst kündigen müsste, damit ihr Lebenspartner die Wohnung quasi als neuer Mieter übernehmen kann.

    Das Problem dabei ist aber: die Wohnungsbaugenossenschaft würde den Lebenspartner nicht als neuen Mieter akzeptieren weil die Miete mehr als 30% von seinem Einkommen ausmacht. Was bedeuten würde, dass eine Bürgschaft notwendig wäre.

    Ist das korrekt? Kann die Wohnungsbaugenossenschaft den Lebenspartner quasi "rauswerfen" wenn ich den Mietvertrag kündige?

    Das könnte ich nicht nachvollziehen, zumal ich nicht verstehe wie die Wohnungsbaugenossenschaft auf 30% kommt. Die Wohnung ist in Berlin und dort wird im Schnitt 40% des Gehalts für die Miete aufgewendet.

    Ich hoffe ihr könnt mir da weiterhelfen.

    Danke im Voraus,
    Meap

  • Zunächst: Mein herzliches Beileid!

    Zitat

    Es geht nun darum ob der Lebenspartner die Wohnung übernehmen darf.

    "Dürfen" ist der falsche Begriff. Er tritt gemäß § 563 BGB automatisch in das Mietverhältnis ein. Hier geht es auch nicht darum, ob dieser eingetragener Mieter ist, sondern vielmehr, ob er einen gemeinsamen Haushalt mit deiner Mutter geführt hat. Das ist hier der Fall.

    Zitat

    Zur Zeit ist es so, dass der Mietvertrag ja erst mal automatisch auf mich als Erben übergegangen ist.

    Nein, ist er nicht. Das ist ein Irrglaube. Erst wenn es keinen Mitbewohner gäbe, würdest Du das Mietverhältnis "erben". Siehe § 564 BGB.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Du solltest die Genossenschaft mit dem § 563 BGB konfrontieren.

    ABER: Der Vermieter kann das Mietverhältnis außerordentlich kündigen, wenn in der Person des Lebensgefährten ein wichtiger Grund vorliegt. Das könnte der Fall sein, wenn er die Wohnung nicht bezahlen kann.

    Hat der Vermieter aber schon länger als einen Monat Kenntnis vom Tod, ist sein Kündigungsrecht verwirkt.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Gerade erledigt. Der Vermieter wollte erst bei seiner Version bleiben, musste mir dann aber zustimmen nachdem ich die Paragraphen genannt hatte.

    Folgende Frage hat sich jetzt noch während des Gesprächs ergeben: Wann erlangt der Vermieter offiziell Kenntnis vom Tod meiner Mutter?

    Es kam nämlich auch gleich die Frage nach der Bonität des Lebenspartners auf, worauf ich das einmonatige Kündigungsrecht des Vermieters ansprach. Der Vermieter meinte dann, dass sein Kündigungsrecht erst mit dem Erhalt der Sterbeurkunde beginnt. Die habe ich tatsächlich noch nicht geschickt, aber vom Tod meiner Mutter weiß der Vermieter schon über zwei Monate.

    Einmal editiert, zuletzt von Meap (25. April 2017 um 17:24)

  • Hallo,

    ich würde die Sache gelassen sehen. Nur weil der Vermieter denkt, der neue Mieter sei nicht liquide, heißt das nicht, dass er Zweifel an der Bonität erklären kann.

    Wenn der Lebensgefährte ein Einkommen hat, aus dem er die Miete bestreiten kann und will, hat der Vermieter wenig Möglichkeiten. Am Ende ist es so, dass der Lebensgefährte in das Mietverhältnis eingetreten ist und der Vermieter in per Räumungsklage raussetzen müsste. Bei unserer Rechtsprechung hat er da nicht die geringste Chance.

    Gruß
    H H

  • Zitat

    Wenn der Lebensgefährte ein Einkommen hat, aus dem er die Miete bestreiten kann und will..

    Hat er und es ist nicht mal weit entfernt von den 30% des Vermieters..

    Vielen Dank für eure Antworten. Ich aktualisiere hier wenn es was Neues gibt.

    Grüße,
    Meap

  • Hallo zusammen,

    Folgendes ist in der Zwischenzeit passiert:

    Zusammen mit dem Lebensgefährten meiner Mutter war ich Anfang der Woche beim Vermieter. Es war nochmals eine längere Diskussion nötig bis klar war, dass nicht ich sondern der Lebensgefährte automatisch Nachmieter wird. Anscheinend hatten die beteiligten Mitarbeiter keine Kenntnis von dem, was ich schon vorher am Telefon abgeklärt hatte..

    Anschließend ging es in einer hitzigen und für uns ergebnislosen Diskussion um die Frage der Bonität. Der Vermieter war überzeugt von seinem Recht und rückte nicht von seiner Forderung ab, eine Sicherheit in Form einer selbstschuldnerischen Mietbürgschaft zu fordern.

    Nun habe ich zwei Optionen:

    1. Ich lasse mich auf eine vermutlich zeit- und nervenraubende Auseinandersetzung ein. Der Fall würde dann als Erstes dem Vermieter-Vorstand vorgetragen. Im Falle einer weiteren Ablehnung, wüsste ich nicht wie es dann weitergeht.

    2. Ich unterzeichne die Bürgschaft. Das scheint ein guter Kompromiss zu sein: Die Bürgschaftssumme und damit mein Risiko ist auf 3 Nettokaltmieten beschränkt und ich kann die Sache endlich abhaken.*

    Ich bin gespannt auf eure Meinungen.

    Grüße,
    Meap


    *Eine Frage ist bei meinen Recherchen noch offen geblieben. Man liest regelmäßig, dass sich die Bürgschaft auch auf eventuelle Kosten der Rechtsverfolgung erstrecken. Aber für mich war nicht eindeutig, ob dies zusätzliche oder durch die Bürgschaftssumme gedeckelte Kosten sind.

  • Hi Meap,

    "2. Ich unterzeichne die Bürgschaft. Das scheint ein guter Kompromiss zu sein: Die Bürgschaftssumme und damit mein Risiko ist auf 3 Nettokaltmieten beschränkt und ich kann die Sache endlich abhaken.*"
    - Würde ich machen, dann hat die liebe Seele Ruhe.

    "*Man liest regelmäßig, dass sich die Bürgschaft auch auf eventuelle Kosten der Rechtsverfolgung erstrecken. Aber für mich war nicht eindeutig, ob dies zusätzliche oder durch die Bürgschaftssumme gedeckelte Kosten sind."
    - Wäre mir neu, dass Bürgschaften (legal) für Rechtsstreitigkeiten herhalten können. Aber bei Rechtsstreitigkeiten entscheidet ja das Gericht...

  • Das ist tatsächlich möglich gemäß § 767 Abs.2 BGB


    ... welches ich bezweifele, Zitat: "Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert."

  • Es geht nicht um eine nachträgliche Erweiterung meiner Pflichten (Abs. 1). Als Bürge ist es von Vornherein meine Pflicht "Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung" zu ersetzen (Abs. 2).

    Und da ist mir eben nicht klar ob das Extra-Kosten (über die Bürgschaftssumme hinaus) sind.

  • Hallo Meap,

    Meine Meinung: So der Vermieter nicht nachweisen kann, dass Ihr die Buergschaft freiwillig angeboten habt, ist die Buergschaftshoehe insgesamt auf maximal 3 Kaltmieten beschraenkt. Meines Wissens sogar auf 3 Kaltmieten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags, etwaige zwischenzeitlich erfolgte Mieterhoehungen zaehlen nicht. Heisst, du musst zwar Kosten der Rechtsverfolgung im Zweifelsfall tragen, aber nur bis zu maximal der Buergschaftssumme. Nur wenn der Vermieter gegen DICH prozessiert, weil Du z.B. trotz Buergschaft nicht zahlst, geht es darueber hinaus.

    Insgesamt heisst auch, dass alle geleisteten Buergschaften beruecksichtigt werden. Gibt es beispielsweise schon eine Kaution, die bei Abschluss des Mietvertrags geleistet wurde, deckt Deine Buergschaft nur die Differenz zu den maximal 3 Monatsmieten nach §551 BGB.

    Wurde also bei Abschluss des Mietvertrags eine Kaltmiete von EUR 500,- vereinbart und eine Kaution von EUR 1000,- geleistet, haftest du maximal mit EUR 500,-.

    cu
    Guenni

  • Hallo Meap,

    Meine Meinung: So der Vermieter nicht nachweisen kann, dass Ihr die Buergschaft freiwillig angeboten habt, ist die Buergschaftshoehe insgesamt auf maximal 3 Kaltmieten beschraenkt. Meines Wissens sogar auf 3 Kaltmieten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags, etwaige zwischenzeitlich erfolgte Mieterhoehungen zaehlen nicht. Heisst, du musst zwar Kosten der Rechtsverfolgung im Zweifelsfall tragen, aber nur bis zu maximal der Buergschaftssumme. Nur wenn der Vermieter gegen DICH prozessiert, weil Du z.B. trotz Buergschaft nicht zahlst, geht es darueber hinaus.

    Insgesamt heisst auch, dass alle geleisteten Buergschaften beruecksichtigt werden. Gibt es beispielsweise schon eine Kaution, die bei Abschluss des Mietvertrags geleistet wurde, deckt Deine Buergschaft nur die Differenz zu den maximal 3 Monatsmieten nach §551 BGB.

    Wurde also bei Abschluss des Mietvertrags eine Kaltmiete von EUR 500,- vereinbart und eine Kaution von EUR 1000,- geleistet, haftest du maximal mit EUR 500,-.

    cu
    Guenni

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!