Hallo,
mir wurde meine Wohnung durch meinen Vermieter wegen Eigenbedarf gekündigt. Nach vier Jahren Mietzeit hat er sich zu einer Kündigungsfrist von neun Monaten entschlossen. Das hat den Hintergrund da meiner Nachbarin nach 18 Jahren Mietzeit ebenfalls gekündigt wurde und hier wohl die neun Monate anzusetzen sind.
Ich würde aber jetzt ganz gerne viel schneller aus der Wohnung raus sein. Schränkt die ausgesprochene Kündigung des Vermieters mein eigenes Recht auf Kündigung der Wohnung unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfist ein? Laut Kündigung des Vermieters müsste ich Ende November raus sein - würde am liebsten aber noch in diesem Monat kündigen und Ende Juni die Wohnung übergeben.
Vielen Dank!
Grüße
Till
Schränkt Kündigung wegen Eigenbedarf eigenes Kündigungsrecht ein?
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Raketenpiet -
22. März 2017 um 11:20 -
Erledigt
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Natürlich kannst Du selbst dein Mietverhältnis fristgemäß kündigen. Das ist laut Vertrag, bzw. laut Gesetz dein gutes Recht, auch wenn der Vermieter schon gekündigt hat.
Eine Kündigung zum 30.06. ist möglich.
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Vielen Dank für die schnelle Antwort. Gibt es denn einen bestimmten Paragraphen der dies besagt bzw. die Folgen einer solchen Kündigung auflistet? Habe ich nämlich bisher nicht gefunden - nur wann eine solche Kündigung wirksam oder auch nicht ist.
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Zitat
Gibt es denn einen bestimmten Paragraphen der dies besagt bzw. die Folgen einer solchen Kündigung auflistet?
Dazu gibt es keine Paragraphen.
Wichtig für dich ist nur der § 573c BGB. Dort steht geschrieben:
Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.Sofern kein vertraglicher Kündigungsausschluss vereinbart wurde, kannst Du jederzeit den Vertrag kündigen. Sonst würden eventuelle Einschränkungen auch in diesem Paragraphen zu finden sein.
Eine Kündigung ist immer eine einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung, d.h. Du machst von deinem gesetzlichen/vertraglichen Recht gebrauch, dass Mietverhältnis zu kündigen.
Dieses Recht kann nicht eingeschränkt werden, weil der Vermieter zuerst gekündigt hat. Dann wäre es nämlich eine zweiseitige Willenserklärung, d.h. Ihr vereinbart, dass das Mietverhältnis am 30.11. endet.
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Vielen Dank für die schnelle Antwort. Gibt es denn einen bestimmten Paragraphen der dies besagt bzw. die Folgen einer solchen Kündigung auflistet? Habe ich nämlich bisher nicht gefunden - nur wann eine solche Kündigung wirksam oder auch nicht ist.
§ 573c Abs. 1
§ 573c
Fristen der ordentlichen Kündigung(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
Wenn Du also bis zum 4.4.17 Kündigst endet dein Vertrag am 30.6.17
§ 573c Abs. 4
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Wobei eine Kündigung keine Vereinbarung, sondern eine einseitige Willenserklärung ist.
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Hallo Raketenpiet,
Deine Rechte können durch Aktionen des VM nicht eingeschränkt werden. Also, wenn Du jetzt rechtswirksam zum 30.06.17 kündigst, dürfte das klar gehen.
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