Heizungsbetriebskosten- was darf abgerechnet werden?

  • Habe mal eine Allg. Frage zu den Heizungsbetriebskosten.

    Es ist mir aufgefallen, dass der VM mal

    Betriebsstrom gar nicht abrechnet, dann mal mit 3 % und dann mal mit 5 %

    Das gleiche gilt für die Gerätemiete der WWZ, mal werden diese berechnet, mal nicht.

    Habe mal die letzten Jahre verglichen.

    2011 Heizungsnebenkosten
    Schornsteinfeger
    Heizung Wartung
    Gerätemiete
    Ablesen und Abrechnen


    2012 Heizungsnebenkosten
    Betriebsstrom 3 %
    Schornsteinfeger
    Wartung Heizung
    Gerätemiete WWZ
    Ablesen und Abrechnen


    2013 Heizungsnebenkosten
    Schornsteinfeger (71,14 €)
    Schornsteinfeger (10,95 €)
    Ablesen und Abrechnen


    2014 heizungsbetriebskosten
    Schornsteinfeger
    Ablesen und Abrechnen


    2015 Heizungsbetriebskosten
    Betriebsstrom 5,00 %
    Schornsteinfeger
    Gerätemiete WWZ
    Eichaustausch WWZ
    Gerätemiete HKV

    Ablesen und Abrechnen


    Einige Punkte sind für uns sogar von Vorteil, einige vielleicht aber auch nicht.

    Was kann der VM also zu den Heizungsbetriebskosten abrechnen?

    Gruß

    Andy

  • § 2 Betriebskostenverordnung Punkt 4

    4. die Kosten
    a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage,

    hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung

  • § 2 Betriebskostenverordnung Punkt 4

    4. die Kosten
    a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage,

    hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung

    ... und als Ergänzung auch noch die Heizkostenverordnung: https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=heizkostenverordnung&*


    Ja, soweit war ich auch schon.

    Aber warum darf man z.B. einmal 3% und einmal 5 % des Betriebsstromes ansetzen. Das habe ich noch nicht herausfinden können.

  • Aber warum darf man z.B. einmal 3% und einmal 5 % des Betriebsstromes ansetzen. Das habe ich noch nicht herausfinden können.


    Erfahrungswerte sind m.W. zw. 3 und 50% und nicht irgendwo regelmentiert. Bei Streitigkeiten steht es dem VM fei, auf seine Kosten einen Zwischenzähler anzubringen...;)

  • Aber warum darf man z.B. einmal 3% und einmal 5 % des Betriebsstromes ansetzen.

    Weil es dafür keine feste Regelung gibt. Lediglich den Richtwert das zwischen 3 und 6 % der Brennstoffkosten als Betriebsstrom angesetzt werden dürfen.

  • Ja, soweit war ich auch schon.

    Aber warum darf man z.B. einmal 3% und einmal 5 % des Betriebsstromes ansetzen. Das habe ich noch nicht herausfinden können.

    Hallo,

    vielleicht weil der Strom immer das gleiche kostet, bzw. nicht den Schwankungen des Brennstoffspreises unterliegt, so kann es sein, dass bei günstigem Einkauf 5% angesetzt werden und bei teuerem Einkauf nur 3% um den Mieter nicht zu übervorteilen.

    Gruß
    BHShuber

  • Erfahrungswerte sind m.W. zw. 3 und 50% und nicht irgendwo regelmentiert. Bei Streitigkeiten steht es dem VM fei, auf seine Kosten einen Zwischenzähler anzubringen...;)

    50 % sind ja bestimmt falsch. :(

    Wie anitari schrieb, 3 bis 6 % sind schon realistisch.

    Weil es dafür keine feste Regelung gibt. Lediglich den Richtwert das zwischen 3 und 6 % der Brennstoffkosten als Betriebsstrom angesetzt werden dürfen.

    Aber anscheinend ist dies bei meinen VM nicht so wichtig. Da er den Betriebsstrom nicht immer ansetzt. Oder aber die Abrechnungsfirma hat das sehr oft vergessen, da diese ja die Abrechnung im Auftrag meines VM erstellt.

  • Aber anscheinend ist dies bei meinen VM nicht so wichtig. Da er den Betriebsstrom nicht immer ansetzt. Oder aber die Abrechnungsfirma hat das sehr oft vergessen, da diese ja die Abrechnung im Auftrag meines VM erstellt.

    Dann ist a) dem Vermieter der Betriebsstrom wirklich nicht so wichtig, b) er hat es vergessen den der Abrechnungsfirma anzugeben oder c) die Abrechnungsfirma hat es tatsächlich versäumt den mit einzurechnen.

    Wie auch immer. Ein Fehler in der Abrechnung liegt jedenfalls nicht vor. Was den Betriebsstrom angeht.

  • Dann ist a) dem Vermieter der Betriebsstrom wirklich nicht so wichtig, b) er hat es vergessen den der Abrechnungsfirma anzugeben oder c) die Abrechnungsfirma hat es tatsächlich versäumt den mit einzurechnen.


    b) trifft zu, denn die Abrechnungsunternehmen verarbeiten ausschliesslich die Daten, welche deren Vertragspartner ihnen mitteilen. Sie machen auch KEINE Plausibilitätskontrollen.

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