Heute Kündigung des Vermieters erhalten

  • Das waren noch mal gute Tipps, Schweinchenfan und Berny! Ich habe den Eigentümern jetzt einen Brief geschrieben, in dem ich signalisiert habe, dass ich bereit bin - wenn auch schweren Herzens - meine Wohnung aufzugeben - im Gegenzug für einen finanziellen Ausgleich, der die für mich daraus entstehenden Kosten berücksichtigt. Diese habe ich nur allgemein aufgezählt und um ein Angebot von deren Seite gebeten.

    Ich kann mir gut vorstellen, dass die Herren darauf jetzt zunächst gar nicht reagieren, oder mit abfälligen Bemerkungen im Sinne von "Sie müssen sowieso ausziehen". Dennoch habe ich es gemacht, denn so kann ich zumindest sagen, "Hey, ich bin bereit, freiwillig raus zu gehen. Ich will nicht im Wege stehen." Und die beiden haben es im Hinterkopf, falls es mit der Räumungsklage nicht so läuft ;-), dass sie mir einfach ein Angebot machen können.

    So habe ich von mir aus die Initiative zur Schaffung einer konstruktiven Lösung ergriffen. Und jetzt heißt es Daumen drücken!

  • ... der falsche Termin wird wohl als unschädlich angesehen, er ist zwar falsch, aber das allein macht die Kündigung wohl nicht unwirksam (stattdessen gilt die richtige Frist). Ist das so?


    Njet, ein falscher Termin kann nicht (automatisch?) umgedeutet werden in einen fristgerechten Termin. Zulässig wäre eher ein (bspw.) Kündigungstermin 01.07. statt der 30.06. (da WohnraumMV i.d.R. zum Monatsende enden).
    Daher propagiere ich immer die rechtssichere Floskel "zum nächstmöglichen Termin" ohne spezielle Terminangabe. Der nächstmögliche T. ergibt sich immer automatisch aus rechtlichen Vorschriften und kann auch für fast alle anderen Arten von Verträgen o.ä. angewandt werden.
    Noch'n Tipp: Ich kündige Verträge "immer":o zum nächstmöglichen Termin und bitte um schriftliche Bestätigung mit Terminangabe.

    3 Mal editiert, zuletzt von Berny (18. Juni 2017 um 18:35)

  • Nein, wenn es bei der Kündigung Formfehler oder inhaltliche Fehler gibt, dann hat der Vermieter die Möglichkeit, die Fehler im laufenden Verfahren zu korrigieren.

    OK, weil ich merke, dass mich die Frage nicht loslässt: Das heißt aber nicht, dass der Vermieter die unzureichende Begründung der Kündigung einfach nachreichen kann und somit die unwirksame Kündigung doch wirksam machen kann, sozusagen rückwirkend die unwirksame Kündigung heilen?

  • OK, weil ich merke, dass mich die Frage nicht loslässt: Das heißt aber nicht, dass der Vermieter die unzureichende Begründung der Kündigung einfach nachreichen kann und somit die unwirksame Kündigung doch wirksam machen kann, sozusagen rückwirkend die unwirksame Kündigung heilen?


    Ich bin mir nicht sicher, ob das für den VM klappen würde: Erst mal (falsch) mit dreimonatiger Frist kündigen UND dann später beim Verfahren/Verhandungstermin auf die neunmonatige Frist abändern...

  • Ich bin mir nicht sicher, ob das für den VM klappen würde: Erst mal (falsch) mit dreimonatiger Frist kündigen UND dann später beim Verfahren/Verhandungstermin auf die neunmonatige Frist abändern...

    Ich spreche da von der detaillierten Begründung der Verwertungskündigung, nicht von der Kündigungsfrist. Die falsche Frist ist wie geschrieben für den Vermieter unproblematisch: Es gilt einfach der richtige Termin (nach 9 Monaten) anstatt dem falsch angegebenen. Das kannst Du überall nachlesen. Mal ein Beispiel:

    http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/k_frist.htm

  • Ich spreche da von der detaillierten Begründung der Verwertungskündigung, nicht von der Kündigungsfrist. Die falsche Frist ist wie geschrieben für den Vermieter unproblematisch: Es gilt einfach der richtige Termin (nach 9 Monaten) anstatt dem falsch angegebenen. Das kannst Du überall nachlesen. Mal ein Beispiel:
    http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/k_frist.htm


    Danke für die Info ("nach wohl überwiegender Ansicht":rolleyes:).

  • Ich bin mir nicht sicher, ob das für den VM klappen würde: Erst mal (falsch) mit dreimonatiger Frist kündigen UND dann später beim Verfahren/Verhandungstermin auf die neunmonatige Frist abändern...

    Fristen können im laufenden Verfahren geändert werden, nicht jedoch der Kündigungsgrund.

    Wenn der Grund an sich nicht den rechtlichen Anforderungen genügt, kann der Vermieter hier auch nichts mehr ändern.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Fristen können im laufenden Verfahren geändert werden, nicht jedoch der Kündigungsgrund.

    Wenn der Grund an sich nicht den rechtlichen Anforderungen genügt, kann der Vermieter hier auch nichts mehr ändern.

    Was wenn die Begründung in der Kündigung nicht ausreichend ist (Kündigung somit unwirksam), aber die tatsächlichen (nur nicht entsprechend angegebenen) Gründe durchaus eine Kündigung rechtfertigen?

  • Was wenn die Begründung in der Kündigung nicht ausreichend ist (Kündigung somit unwirksam), aber die tatsächlichen (nur nicht entsprechend angegebenen) Gründe durchaus eine Kündigung rechtfertigen?

    Hallo,

    es können im Verfahren nicht völlig neue Punkte gebracht werden. Die Kündigungsgründe müssen von Anfang an für den Mieter nachvollziehbar sein. Auch wenn eine gewisse Heilung im Prozess möglich ist, so geht es nicht, dass eine unbegründete Kündigung so umgeschrieben wird, dass die aufgrund neuer Tatsachen doch begründet wäre.

    Gruß
    H H

  • Hallo,

    es können im Verfahren nicht völlig neue Punkte gebracht werden. Die Kündigungsgründe müssen von Anfang an für den Mieter nachvollziehbar sein. Auch wenn eine gewisse Heilung im Prozess möglich ist, so geht es nicht, dass eine unbegründete Kündigung so umgeschrieben wird, dass die aufgrund neuer Tatsachen doch begründet wäre.

    Gruß
    H H

    Wie ist es wenn sich im laufenden Verfahren neue Punkte ergeben, z.B. der VM erhält kurz vor Prozessbeginn davon Kenntnis, dass der M. den VM in der Nachbarschaft als Betrüger bezeichnet hat?
    Ich denke, hier könnte dies in die bereits bestehenden Kündigungsgründe noch einfliessen, oder?

  • Hallo,

    was hast du denn für ein Rechtsverständnis?

    Wenn so etwas vorfallen würde, wäre das ein Grund für eine weitere/erneute Kündigung, aber kein Grund eine "Sanierungskündigung" rechtswirksam werden zu lassen.

    Gruß
    H H

  • Fristen können im laufenden Verfahren geändert werden, nicht jedoch der Kündigungsgrund.
    Wenn der Grund an sich nicht den rechtlichen Anforderungen genügt, kann der Vermieter hier auch nichts mehr ändern.


    Hat sogar Berny verstanden...:D

  • sagen wir mal so: man kann im Prozess jeden erdenklichen Grund zusammen mit einer neuen Kündigung im Vorfeld der Verhandlung nachschieben, z.b. im Schriftsatz Klageerweiterung. Mit fristlosen Kündigungen geht das auch völlig problemlos.

    Z.B. Fristlose Kündigung im dez. RK im Januar eingereicht, gegnerischer Anwalt weist im Februar in seiner Klageerwiderung die Kündigung als unwirksam zurück, VM spricht in der Stellungnahme zur Klageerwiderung im März neue und korrigierte fristlose Kündigung aus. Mündliche Verhandlung im April endet zu Gunsten Vermieter.

    Mit einer ordentlichen Kündigung geht das grundsätzlich auch, allerdings muss dann zwingend zwischen dem Schriftsatz mit der korrekten Kündigung und der mündlichen Verhandlung die Kündigungsfrist verstrichen sein, sonst führt das direkt zum Autofail in der mündlichen Verhandlung.

  • Wie ist es wenn sich im laufenden Verfahren neue Punkte ergeben, z.B. der VM erhält kurz vor Prozessbeginn davon Kenntnis, dass der M. den VM in der Nachbarschaft als Betrüger bezeichnet hat?
    Ich denke, hier könnte dies in die bereits bestehenden Kündigungsgründe noch einfliessen, oder?


    Warum nicht? Zumindest sollte m.M.n. dies beim Termin mit vorgetragen werden. Ausserdem dürfte sich die Staatsanwaltschaft mit diesem Straftatbestand interessieren, falls Anzeige erstattet wird.

  • Warum nicht? Zumindest sollte m.M.n. dies beim Termin mit vorgetragen werden. Ausserdem dürfte sich die Staatsanwaltschaft mit diesem Straftatbestand interessieren, falls Anzeige erstattet wird.

    Den Grund findest du zum einen in § 282 ZPO , zum anderen bedarf eine Kündigung der Schriftform.
    Letzteres widerspricht dem Gedanken der mündlichen Verhandlung.

    § 282 ZPO Rechtzeitigkeit des Vorbringens

    (2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

  • Hallo,

    was hast du denn für ein Rechtsverständnis?

    Wenn so etwas vorfallen würde, wäre das ein Grund für eine weitere/erneute Kündigung, aber kein Grund eine "Sanierungskündigung" rechtswirksam werden zu lassen.

    Gruß
    H H

    Die "Sanierungskündigung" von #1 hatte ich nicht mehr im Visier, sorry. Mir ging es im Allgemeinen um Deinen Post 70, nur Interesse halber.

  • Vielen Dank Euch allen nochmal für die Antworten. Meine Schlussfolgerungen sind, dass ich vor einer Räumungsklage mit der derzeitigen Kündigung keine Angst zu haben brauche.

    Die 9-Monatsfrist hat also noch gar nicht zu laufen begonnen.

  • sagen wir mal so: man kann im Prozess jeden erdenklichen Grund zusammen mit einer neuen Kündigung im Vorfeld der Verhandlung nachschieben, z.b. im Schriftsatz Klageerweiterung. Mit fristlosen Kündigungen geht das auch völlig problemlos.

    Z.B. Fristlose Kündigung im dez. RK im Januar eingereicht, gegnerischer Anwalt weist im Februar in seiner Klageerwiderung die Kündigung als unwirksam zurück, VM spricht in der Stellungnahme zur Klageerwiderung im März neue und korrigierte fristlose Kündigung aus. Mündliche Verhandlung im April endet zu Gunsten Vermieter.

    .

    Hallo,
    eine fristlose Kündigung ist anders, als eine normale Kündigung. Wenn der Grund für eine fristlose Kündigung noch besteht, dann kann man die ja immer aussprechen - und dass ohne Abmahnung.
    Eine fristgerechte hat da ganz andere Vorraussetzung. Eine Sanierungskündigung aussprechen und im Prozess einen Eigenbedarf daraus machen geht nicht.

    Gruß
    H H

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