Mietkaution

  • Guten Tag.
    Ich bin neu hier. Aber ich habe mich heute mit dem mir vorliegenden Mietvertrag genauer auseinander gesetzt. Dieser ist schon unterschrieben. Und bin auf den folgenden Absatz nochmal gestoßen und immer wieder werde ich stutzig. Ich hänge ihn als Anhang an. Dort ist der Absatz über die Verwahrung der Kaution durch gestrichen. Was ist nun damit? Brauch der Vermieter diese nun das Chef nicht anlegen? Oder hat das Streichen keine Auswirkung? Schließlich ist es ein Gesetz des BGB.

    Danke für eure Hilfe

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  • Zitat

    Schließlich ist es ein Gesetz des BGB.

    Richtig. Und geht vor allem bei Wohnraummietverträgen vor vertraglichen Vereinbarungen.

    Du hast übrigens das Recht vom Vermieter den Nachweis zu verlangen das die Kaution auf einem, von seinem Vermögen, getrennten Sparkonto angelegt wurde.

    Erbringt er diesen Nach trotz Aufforderung nicht, darfst Du die gezahlte Kaution mit der Miete verrechnen.

    Bei Erstattung der Kaution nach Mietende hat der Mieter Anspruch auf die Zinsen. Auch hier gilt Gesetz geht vor Vertrag.

    Allerdings Angesichts der Minizinsen für Spareinlagen von derzeit etwa 0,01 % p. a. ein Betrag der kaum der Rede wert ist.

  • Mit diesem Vermieter wirst du dich spätestens nach deinem Auszug vor Gericht treffen. Wer aber solch ein Schlitzohr ist, wie dieser, der wird auch schon während des Mietverhältnisses Anlass zu Prozessen vor dem Amtsgericht liefern. Wenn du noch nicht versorgt bist, dann schließe sofort eine Rechtsschutzversicherung mit Mieterschutz ab, aber wenn dir das zu teuer ist werde Mitglied im örtlichen Mieterverein.

    Ganz einfach gesagt, wer sich über das BGB hinwegsetzt und vorhandene Gesetze aushebelt, mit dem wird es noch viel Spaß geben.

  • Also hat das Streichen der Klausel keine Auswirkung auf den Absatz? Hab ich das richtig verstanden. Ja bin schon oft mit ihm angeeckt deshalb habe ich vorsorglich eine Rechtsschutzversicherung mit Mietrecht abgeschlossen.

  • Ganz einfach gesagt, wer sich über das BGB hinwegsetzt und vorhandene Gesetze aushebelt, mit dem wird es noch viel Spaß geben.


    Hmm, richtig, Spaß mit "Spaß". Auch ich kann nur abraten.

  • Hmm, richtig, Spaß mit "Spaß". Auch ich kann nur abraten.

    Danke aber bin dort leider schon Mieter da die Wohnung extrem günstig ist für die Verhältnis hier. Und ich zu Fuß zur Arbeit kann.

  • Danke aber bin dort leider schon Mieter da die Wohnung extrem günstig ist für die Verhältnis hier. Und ich zu Fuß zur Arbeit kann.


    Dann investiere das gesparte Geld in eine Rechtschutzversicherung.

  • Guten Tag.
    Ich bin neu hier. Aber ich habe mich heute mit dem mir vorliegenden Mietvertrag genauer auseinander gesetzt. Dieser ist schon unterschrieben. Und bin auf den folgenden Absatz nochmal gestoßen und immer wieder werde ich stutzig. Ich hänge ihn als Anhang an. Dort ist der Absatz über die Verwahrung der Kaution durch gestrichen. Was ist nun damit? Brauch der Vermieter diese nun das Chef nicht anlegen? Oder hat das Streichen keine Auswirkung? Schließlich ist es ein Gesetz des BGB.

    Danke für eure Hilfe

    Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da Sie keine Berechtigung haben, diesen Inhalt zu sehen.

    Die Kaution ist Dein Eigentum. Sollte der VM diese nicht von seinem Vermögen getrennt anlegen macht er sich strafbar.

  • In wieweit kann der Mieterverein helfen? Wenn man Mitglied ist.

    Wozu Mieterverein wenn die Rechtslage klar ist?

    Fast jeder Paragraf zum Mietrecht, u. a. § 551, endet mit dem Satz

    Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

  • Die Kaution ist Dein Eigentum. Sollte der VM diese nicht von seinem Vermögen getrennt anlegen macht er sich strafbar.


    Naja, zumindest schadenersatzpflichtig.

  • Wozu Mieterverein wenn die Rechtslage klar ist?

    Fast jeder Paragraf zum Mietrecht, u. a. § 551, endet mit dem Satz

    Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Meine Frage ist, ob der Verein bei der Kommunikation mit dem Vermieter hilft oder als Tipp Geber da steht.

  • Meine Frage ist, ob der Verein bei der Kommunikation mit dem Vermieter hilft oder als Tipp Geber da steht.


    Das "oder" gehört eigentlich gross geschrieben...

  • Meine Frage ist, ob der Verein bei der Kommunikation mit dem Vermieter hilft oder als Tipp Geber da steht.


    Gebe bei Google den Begriff "Mieterverein" ein und du kannst eine Aufzählung dessen lesen, was diese Vereine ihren Mitgliedern bieten. Und wenn du nicht auf der Zugspitze wohnst, gibt es einen Mieterverein auch in deiner Nähe.

  • Wenn schon eine Rechtschutzversicherung besteht, würde ich den Mieterverein gleich außen vor lassen.

    Ich würde hier erst einmal selbst ein Anschreiben fertig machen und den Vermieter auf den § 551 (3) BGB und ganz besonders den § 551 (4) BGB verweisen.

    Ansonsten bitte ich um Korrektur, wenn ich mich hier irren sollte:

    Wenn ein Teil eines Mietvertrags-Paragraphen unwirksam ist, führt dies zur Unwirksamkeit des gesamten Paragraphen.
    Oder anders: Der Vermieter hat hierdurch gar keinen Anspruch auf eine Kaution.
    Im Zweifel könnte die geleistete Kaution mit der Mietzahlung verrechnet werden.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Wenn schon eine Rechtschutzversicherung besteht, würde ich den Mieterverein gleich außen vor lassen.

    Ich würde hier erst einmal selbst ein Anschreiben fertig machen und den Vermieter auf den § 551 (3) BGB und ganz besonders den § 551 (4) BGB verweisen.

    Ansonsten bitte ich um Korrektur, wenn ich mich hier irren sollte:

    Wenn ein Teil eines Mietvertrags-Paragraphen unwirksam ist, führt dies zur Unwirksamkeit des gesamten Paragraphen.
    Oder anders: Der Vermieter hat hierdurch gar keinen Anspruch auf eine Kaution.
    Im Zweifel könnte die geleistete Kaution mit der Mietzahlung verrechnet werden.


    Schliesse mich vollumfänglich an.:o

  • Naja, zumindest schadenersatzpflichtig.

    Nicht nur.
    Nach § 266 StGB: Ein Verstoß gegen die Anlagepflicht der Kaution kann...für den VM sogar den Strafbestand der Untreue erfüllen"

  • Nicht nur.
    Nach § 266 StGB: Ein Verstoß gegen die Anlagepflicht der Kaution kann...für den VM sogar den Strafbestand der Untreue erfüllen"


    Jaa, richtich, I remember.:rolleyes:

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