Wärmezähler defekt - Abrechnung über Gradtage zulässig?

  • Hallo,

    wir haben Mitte 2013 eine neue Wohnung bezogen. In 2014 wurden 1185 KWh an Heizkosten verbraucht (30% Nutzfläche, 70% Wärmezähler).

    In 2015 wurde der Wärmezähler turnusmäßig ausgetauscht, bei der Abrechnung Ende des Jahres wurde festgestellt, dass der Zähler defekt ist, es wurde nur der Verbrauch bis einschl. 03/2015 aufgezeichnet.

    In der Nebenkostenabrechnung für 2015 wurden zur Abrechnung für 04/2015 - 12/2015 die Gradtage herangezogen.
    Damit ergibt sich unterm Strich ein Verbrauch von 2940 KWh, also fast das 2,5-fache des Vorjahres.

    Damit bin ich natürlich nicht einverstanden. Nach etwas Recherche im Netz bin ich auf folgende Seite gestoßen: https://www.mietrecht.de/nebenkosten/nebenkostenabrechnung/

    Letzter Abschnitt:

    Die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Erfassung der Heizkosten gebietet es, der Abrechnung diejenigen Werte zugrunde zu legen, die in dem betreffenden Abrechungszeitraum tatsächlich ermittelt werden. Nur wenn das nicht möglich ist, eröffnet § 9a HeizKV die Möglichkeit zur Schätzung der Heizkosten durch Bezugnahme auf einen früheren Abrechnungszeitraum oder vergleichbare andere Räume in dem Gebäude, für welche die Verbrauchswerte vorliegen.

    Also würde doch nichts dagegen sprechen die von 2014 abgelesenen Werte heranzuziehen und nicht über die Gradtage den Verbrauch abzuschätzen. Oder wie sehr ihr das?

    Grüße

  • Hallo,

    eine Schätzung könnte dann vorgenommen werden, wenn in 2015 gar kein Verbrauch ermittelt werden konnte.
    Hier gibt es allerdings einen erfassten Verbrauch bis März 2015, so dass hier der § 9b (2) Heizkostenverordnung greift.

    Nach der Heizkostenverordnung, bzw. diesem Paragraphen muss der erfasste Verbrauch bis März verbrauchsabhängig umgelegt werden.
    Da natürlich der Teil April bis Dezember 2015 nicht anteilig geschätzt werden kann, erfolgt hier eine Hochrechnung anhand Gradtagzahlen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.


  • Da natürlich der Teil April bis Dezember 2015 nicht anteilig geschätzt werden kann, erfolgt hier eine Hochrechnung anhand Gradtagzahlen.

    Hallo,

    ich meine schon, dass eine anteilige Schätzung möglich ist. Das Gerät lässt sich per Funk ablesen und daher gehe ich mal davon aus, dass eine Tagesgenaue Auswertung des Verbrauches vorgenommen werden kann.

    Grüße

  • Zitat

    Das Gerät lässt sich per Funk ablesen und daher gehe ich mal davon aus, dass eine Tagesgenaue Auswertung des Verbrauches vorgenommen werden kann.

    Bei den meisten Geräten ist zumindest eine monatliche Auswertung möglich.

    Es geht hier aber nicht darum, was möglich wäre, sondern was der Gesetzgeber in so einem Fall vorsieht. Du kannst dem Vermieter natürlich vorschlagen, eine Schätzung vorzunehmen, allerdings muss er sich hierauf nicht einlassen.

    Als Hinweis: Nach § 12 Heizkostenverordnung, kannst Du hier ein Kürzungsrecht von 15% auf den Kostenanteil der nicht verbrauchsabhängig umgelegt werden konnte.

    Wie groß ist das Haus denn eigentlich? Handelt es sich beispielsweise um ein Zwei-oder Dreifamilienhaus, würde ich mir mal die Gesamtrechnung anschauen, um zu prüfen, inwiefern die 2.940kWh realistisch sind.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Wie groß ist das Haus denn eigentlich? Handelt es sich beispielsweise um ein Zwei-oder Dreifamilienhaus, würde ich mir mal die Gesamtrechnung anschauen, um zu prüfen, inwiefern die 2.940kWh realistisch sind.

    Danke, da werde ich mal in der Abrechnung nachsehen.

  • Als Hinweis: Nach § 12 Heizkostenverordnung, kannst Du hier ein Kürzungsrecht von 15% auf den Kostenanteil der nicht verbrauchsabhängig umgelegt werden konnte.


    Danke für die Info. Ich dachte bisher, dass die in Rechnung gestellten Gesamtheizkosten um 15% gekürzt werden könnten.

  • Danke für die Info. Ich dachte bisher, dass die in Rechnung gestellten Gesamtheizkosten um 15% gekürzt werden könnten.

    So verstehe ich den Paragraphen zumindest, da dort geschrieben steht: "...hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen."

    Da hier nur für den Zeitraum April bis Dezember nicht nach Verbrauch abgerechnet werden konnte, kann mMn auch nur dieser ANteil gekürzt werden.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Da hier nur für den Zeitraum April bis Dezember nicht nach Verbrauch abgerechnet werden konnte, kann mMn auch nur dieser ANteil gekürzt werden.


    Yes, so isses.

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