Räum- und Streupflicht

  • Hallo,

    1.nehmen wir an im Mietvertrag wird die Räum- und Streupflicht auf den Mieter wie folgt umgelegt: "Bei Schnee und glätte "wird" der Zugang vom Parkplatz über den Hof zum hinteren Treppenhaus bis zu den Mülltonnen von Schnee und Eis gesäubert".
    Ist diese Individualvereinbarung für den Mieter bindend (§ 307 BGB)? Er wird ja nicht in der Individualvereinbarung erwähnt? Wer ist "wird", der Mieter oder der Vermieter?

    2. Nehmen wir an, ein anderer Mieter im gleichen Haus, hat die gleiche "Individualvereinbarung", bestehen dann AGB' s die ein Gericht nach § 305 BGB zur Prüfung auf Rechtmässigkeit veranlassen?

    Herzlichen Dank für die Antworten.

  • Zitat

    Wer ist "wird", der Mieter oder der Vermieter?

    Wird ist eine Form des Verbs werden, keine Person.

    Der Satz

    "Bei Schnee und glätte "wird" der Zugang vom Parkplatz über den Hof zum hinteren Treppenhaus bis zu den Mülltonnen von Schnee und Eis gesäubert".

    also lediglich ein Hinweis, keine Verpflichtung für irgend jemand.

  • Hallo Captcha,

    wenn es tatsaechlich eine Individualvereinbarung ist, wird der Satz normalerweise durch das ersetzt, was die Parteien beabsichtigt haben / aus dem Kontext hervorgeht.

    Ist das ohne Verhandlung vom Vermieter vorgegeben, halte ich das fuer ungueltig. In AGB, und das ist eine vom Vermieter vorgebener Vertrag in aller Regel, gehen unklare Punkte zu Lasten des Verwenders (=Vermieter). Damit duerfte er dann Pech gehabt haben.

    Allerdings: Wenn nicht die Mieter räumen, wird das der Vermieter an einen Hausmeisterservice vergeben. Und die Kosten dafuer duerftet Ihr dann auf der Nebenkostenabrechnung wiederfinden.

    cu
    Guenni

  • Hallo,

    danke an beide für die schnellen Antworten!

    An Guenni noch mal die Frage, wenn die vereinbarte Räumpflicht ungültig ist, fällt diese doch wieder an den Vermieter, dann kann er mir ja nicht die Kosten auferlegen. Zumal im Mietvertrag zur Räum- und Streupflicht noch stehen könnte: "Falls vereinbart".

    Herzlichen Dank!

  • Hallo,

    danke an beide für die schnellen Antworten!

    An Guenni noch mal die Frage, wenn die vereinbarte Räumpflicht ungültig ist, fällt diese doch wieder an den Vermieter, dann kann er mir ja nicht die Kosten auferlegen. Zumal im Mietvertrag zur Räum- und Streupflicht noch stehen könnte: "Falls vereinbart".

    Herzlichen Dank!

    Hallo,

    doch kann er, wenn dies im Mietvertrag einwandfrei geregelt ist.

    Gruß
    BHShuber

  • Hallo,

    danke an beide für die schnellen Antworten!

    An Guenni noch mal die Frage, wenn die vereinbarte Räumpflicht ungültig ist, fällt diese doch wieder an den Vermieter, dann kann er mir ja nicht die Kosten auferlegen. Zumal im Mietvertrag zur Räum- und Streupflicht noch stehen könnte: "Falls vereinbart".

    Herzlichen Dank!

    Im grunde richtig.
    Aber warum soll die Klausel ungültig sein. unvollständig ja, aber das ist in erster linie der Kontext

  • Hallo Captcha,

    der Vermieter darf umlagefaehige Nebenkosten an den Mieter weitergeben, wenn im Mietvertrag grundsaetzlich geregelt ist, dass der Mieter die Betriebskosten zu tragen hat. Das einzelne Auffuehren der jeweiligen Einzelposten ist nicht erforderlich. Da gibt es ein recht aktuelles BGH Urteil dazu. Diesen Passus gibt es in praktisch jedem Mietvertrag fuer Wohnungen, ich bin mir ziemlich sicher, in Deinem auch.

    Da Raeum- und Streukosten zu den umlagefaehigen Kosten gehoeren, darf sie der Vermieter somit abrechnen.

    cu
    Guenni

  • Hallo,

    also wenn die Räum- und Streupflicht nicht in der Hausordnung sondern über den Mietvertrag mit dem Mieter vereinbart werden muss, im Mietvertrag eine ungültige Universalklausel steht, der Vermieter trotz ungültiger Klausel die Räum- und Streupflicht auf den Mieter umlegen kann, warum muss dann die Räum- und Streupflicht überhaupt vereinbart werden, wenn der BGH die Umlage sowiso bestimmt? :confused: :confused: :confused:

  • Hallo,

    also wenn die Räum- und Streupflicht nicht in der Hausordnung sondern über den Mietvertrag mit dem Mieter vereinbart werden muss, im Mietvertrag eine ungültige Universalklausel steht, der Vermieter trotz ungültiger Klausel die Räum- und Streupflicht auf den Mieter umlegen kann, warum muss dann die Räum- und Streupflicht überhaupt vereinbart werden, wenn der BGH die Umlage sowiso bestimmt? :confused: :confused: :confused:

    Hallo,

    was steht denn nun in deinem Mietvertrag? Ist die Umlage von Betriebskosten vereinbart oder nicht?
    Wenn ja, dann ihr Mieter euch aussuchen, ob ihr es selber macht oder ob ihr es selbst bezahlt.

    Deine hobbyjuristischen Überlegungen können daran nichts ändern.

    Gruß
    H H

  • Hallo,

    die Übernahme der Betriebskosten ist im Mietvertrag vereinbart.


    Na dann können die logischer weise wohl auch umgelgt werden? Insofern haben die Vorredner wohl recht.

  • Hallo Captcha,

    der Vermieter darf umlagefaehige Nebenkosten an den Mieter weitergeben, wenn im Mietvertrag grundsaetzlich geregelt ist, dass der Mieter die Betriebskosten zu tragen hat. Das einzelne Auffuehren der jeweiligen Einzelposten ist nicht erforderlich. Da gibt es ein recht aktuelles BGH Urteil dazu. Diesen Passus gibt es in praktisch jedem Mietvertrag fuer Wohnungen, ich bin mir ziemlich sicher, in Deinem auch.

    Da Raeum- und Streukosten zu den umlagefaehigen Kosten gehoeren, darf sie der Vermieter somit abrechnen.

    cu
    Guenni

    Hallo Guenni,

    das ist zwar grundsätzlich richtig, es gibt aber Ausnahmen und zwar vor allem für Treppenhausreinigung, Winterdienst und Gartenpflege. Hier kann der VM die Kosten bei der Umstellung von Mieterdienst auf Fremdfirma nicht in allen Fällen umlegen, sondern es kommt eben darauf an. Insbesondere Mieter die Ihre "Woche" erfüllen, können nicht immer mit den Kosten belastet werden.

    Ak

  • Hallo Akkarin,

    danke, dass es fuer so ziemlich jede Regel im Mietrecht auch eine Ausnahme gibt, ist nichts Neues, auch wenn ich das speziell zu diesem Thema bisher nicht gewusst habe. Aber der Threadersteller will ja eben weder raeumen noch zahlen. Und da hat er halt meines Erachtens schlechte Karten.

    cu
    Guenni

  • Hallo Guenni,

    das ist zwar grundsätzlich richtig, es gibt aber Ausnahmen und zwar vor allem für Treppenhausreinigung, Winterdienst und Gartenpflege. Hier kann der VM die Kosten bei der Umstellung von Mieterdienst auf Fremdfirma nicht in allen Fällen umlegen, sondern es kommt eben darauf an. Insbesondere Mieter die Ihre "Woche" erfüllen, können nicht immer mit den Kosten belastet werden.

    Ak


    Hallo,

    genau deswegen ist es für mich auch nicht zu erklären warum es im Mietvertrag darauf ankommt, dass die Räum- und Streupflicht mit den Mietern rechtssicher vereinbart werden, obwohl der Vermieter die Kosten einfach auf den Mieter umlegen kann.

    Einmal editiert, zuletzt von Captcha (11. Januar 2017 um 12:48)

  • Hallo Akkarin,

    danke, dass es fuer so ziemlich jede Regel im Mietrecht auch eine Ausnahme gibt, ist nichts Neues, auch wenn ich das speziell zu diesem Thema bisher nicht gewusst habe. Aber der Threadersteller will ja eben weder raeumen noch zahlen. Und da hat er halt meines Erachtens schlechte Karten.


    cu
    Guenni

    Hallo,

    das ich weder räumen noch zahlen will habe ich nicht geschrieben, es ist vielmehr so, dass es noch einen zweiten Mieter gibt, mit der exakt gleichen Vereinbarung, der aber nichts macht. Also bleibt alles an mir hängen.

  • Ist "Bei Schnee und glätte "wird" der Zugang vom Parkplatz über den Hof zum hinteren Treppenhaus bis zu den Mülltonnen von Schnee und Eis gesäubert". denn der einzige Satz im MV und in der Hausordnung zum Thema?
    oder gibt es noch mehr?

  • Ist "Bei Schnee und glätte "wird" der Zugang vom Parkplatz über den Hof zum hinteren Treppenhaus bis zu den Mülltonnen von Schnee und Eis gesäubert". denn der einzige Satz im MV und in der Hausordnung zum Thema?
    oder gibt es noch mehr?

    Genau steht in § 27 Besondere Vereinbarungen: "Bei Schnee und glätte "wird" der Zugang vom Parkplatz über den Hof zum hinteren Treppenhaus bis zu den Mülltonnen von Schnee und Eis gesäubert".

    In der Hausordnung steht: Soweit vereinbart hat der Mieter in der vom Vermieter zu bestimmenden Reihenfolge Schnee zu räumen und bei Schnee und Eisglätte zu streuen.

    Warum sollte der Vermieter etwas rechtssicher vereinbaren müssen, was er sowiso einfach kostenmässig auf den Mieter umlegen kann?

    2 Mal editiert, zuletzt von Captcha (11. Januar 2017 um 14:05)

  • Warum sollte der Vermieter etwas rechtssicher vereinbaren müssen, was er sowiso einfach kostenmässig auf den Mieter umlegen kann?

    Um den Mietern z.Bsp. Geld/Nebenkosten zu sparen? Wenn das nicht klappt, wird es dann eben wieder von einer Firma übernommen.

  • Genau steht in § 27 Besondere Vereinbarungen: "Bei Schnee und glätte "wird" der Zugang vom Parkplatz über den Hof zum hinteren Treppenhaus bis zu den Mülltonnen von Schnee und Eis gesäubert".

    In der Hausordnung steht: Soweit vereinbart hat der Mieter in der vom Vermieter zu bestimmenden Reihenfolge Schnee zu räumen und bei Schnee und Eisglätte zu streuen.

    Warum sollte der Vermieter etwas rechtssicher vereinbaren müssen, was er sowiso einfach kostenmässig auf den Mieter umlegen kann?

    ok. HAT der VM eine Reihenfolge nachweislich (also schriftlich) bestimmt?

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