Grünpflege Pflicht

  • Hallo,

    ich habe Fragen zum Thema Grünpflege. In meinem Mietvertrag ist festgelegt, dass ich für die Grünpflege eines spezifisch abgegrenzten Bereichs zuständig bin. Dazu zahlen unter anderem ein Hang mit Bapflanzung, ein Weg, eine Treppe, eine Rasenfläche, mehrere Bäume usw. In der Anlage steht außerdem folgendes:

    "Zur Grünpflege zählt z.B: Freihalten der Grün-, Wege- und Hofflächen von Spontangewächsen, Freihalten aller Flächen von Herabfallendem Laub, Früchten und Astwerk, Freihalten aller Flächen von Müll und anderen Verunreinigungen, Pflege der Zierrasenflächen (Rückschnitt, Entmoosung, Nachsaat), Rückschnitt von Baum- und Strauchwerk, Anlage und Pflege einer Ziervegetation in Grünflächenund Beeten (inkl. Aussaaten sowie Nach- und Neupflanzungen), Räum- und Streupflicht auf Wegen und Treppen"

    Es ist also ziemlich genau festgelegt, was zu machen ist. Ich selbst bin in einem Haus mit ziemlich großem Garten aufgewachen. Und habe aus meiner Erfahrung angenommen, dass es schon machbar sei. Im Nachhinein war ich allerdings etwas blauäugig. Mein Freund und ich waren noch nicht einmal eingezogen und es wurde gemeckert, wir müssten endlich etwas mit der Grünpflege machen. Wir bedie sind jede Woche ca. 1-2 Stunden draußen und arbeiten. Trotzdem bekommen wir bei jeder sich bietenden Gelegenheit erklärt wie unzufrieden unsere Gartenarbeit ist.

    So langsam 'stinkt' es mir ziemlich. Was mir zu Anfang eine Freude bereitet hat, ist nur noch eine lästige Qual. Die Arbeit draußen bedeutet ja leider auch den Vermietern noch öfters zu begegnen. Und außerdem niemand mag trotz Arbeit immer wieder gesagt bekommen, dass es nicht gut aussieht. Das ganze liegt natürlich im Auge des Betrachters. Wer einen gut gepflegten Park erwatret, wird sicherlich enttäuscht sein. Bei den Gegebenheiten dieses Grundstücks ist ein parkähnlicher Zustand jedoch bei weitem nicht möglich. Tatsächlich war die leicht wilde Anmutung des Grundstücks für mich damals ein Grund für die Wohnung.

    Lange Rede, kurzer Sinn: wie kann ich meinem Vermieter entgegen treten, was kann ich ihm sagen, damit er Ruhe gibt? Hat er ein Recht mich immer wieder zu maßregeln? Mittlerweile habe ich mitbekommen, dass einige Vormieter auch wegen dieser Grünpflege Geschichte schließlich ausgezogen sind.

    Vielleicht weiß hier jemand einen Rat.

    Liebe Grüße
    Tracy

  • Lange Rede, kurzer Sinn: wie kann ich meinem Vermieter entgegen treten, was kann ich ihm sagen, damit er Ruhe gibt?


    "Guten Tag, Herr Vermieter, bitte nehmen Sie dieses Kündigungsschreiben entgegen."

  • Es ist also ziemlich genau festgelegt, was zu machen ist. Ich selbst bin in einem Haus mit ziemlich großem Garten aufgewachen. Und habe aus meiner Erfahrung angenommen, dass es schon machbar sei. Im Nachhinein war ich allerdings etwas blauäugig. Mein Freund und ich waren noch nicht einmal eingezogen und es wurde gemeckert, wir müssten endlich etwas mit der Grünpflege machen. Wir bedie sind jede Woche ca. 1-2 Stunden draußen und arbeiten. Trotzdem bekommen wir bei jeder sich bietenden Gelegenheit erklärt wie unzufrieden unsere Gartenarbeit ist.

    Hallo Tracy,

    Also kenne ja deine Fläche nicht,
    aber die Arbeitsleitung erscheint mir wirklich recht wenig.
    Wenn ich an den Garten meiner Eltern denke mit nur 250m²,
    da kann man die 1-2 Stunden fast jeden Tag verbringen damit es hübsch aussieht.



    So langsam 'stinkt' es mir ziemlich.
    ...
    Lange Rede, kurzer Sinn: wie kann ich meinem Vermieter entgegen treten, was kann ich ihm sagen, damit er Ruhe gibt? Hat er ein Recht mich immer wieder zu maßregeln? Mittlerweile habe ich mitbekommen, dass einige Vormieter auch wegen dieser Grünpflege Geschichte schließlich ausgezogen sind.

    Zunächst steht es dir selbstverständlich frei die Arbeiten extern auf deine Kosten erledigen zu lassen.
    Oder wie Berny schrieb wenn dir die Wohnung mit den Bedingungen nicht mehr gefällt,
    dir eine andere schönere Wohnung zu suchen und die bisherige zu kündigen.

    VG Syker

  • Hallo,

    vielen Dank erst einmal für die Antworten.

    Für die ersten 15 Monate haben wir einen beidseitigen Kündigungsschutz. Sprich, frühestens in 9 Monaten könnten wir ausziehen.

    Der Garten meiner Mutter hat 400qm. Und mir ist durchaus bewusst, das Gartenarbeit nie ein Ende nimmt. Ist man in der einen Ecke fertig, zwickt die nächste. Unter anderen Umständen würde mir das Ganze durchaus Spaß machen.

    Mein Partner und ich sind jedoch beide berufstätig und haben schlicht keine Zeit 1-2 Stunden pro Tag im Garten zu arbeiten. Als anfangs über die Grünpflege-Pflicht gesprochen wurde, hielt der Vermieter unsere eingeplante Zeit für die Pflege durchaus für ausreichend.

    Extern die Arbeiten erledigen zu lassen, können wir uns leider nicht leisten.

    Liebe Grüße
    Tracy

  • Für die ersten 15 Monate haben wir einen beidseitigen Kündigungsschutz. Sprich, frühestens in 9 Monaten könnten wir ausziehen.


    Ihr könntet bereits jetzt wirksam "zum nächstmöglichen Termin" kündigen (ohne ein Datum nennen zu müssen/brauchen).

  • Hallo,

    vielen Dank erst einmal für die Antworten.

    Für die ersten 15 Monate haben wir einen beidseitigen Kündigungsschutz. Sprich, frühestens in 9 Monaten könnten wir ausziehen.

    Der Garten meiner Mutter hat 400qm. Und mir ist durchaus bewusst, das Gartenarbeit nie ein Ende nimmt. Ist man in der einen Ecke fertig, zwickt die nächste. Unter anderen Umständen würde mir das Ganze durchaus Spaß machen.

    Mein Partner und ich sind jedoch beide berufstätig und haben schlicht keine Zeit 1-2 Stunden pro Tag im Garten zu arbeiten. Als anfangs über die Grünpflege-Pflicht gesprochen wurde, hielt der Vermieter unsere eingeplante Zeit für die Pflege durchaus für ausreichend.

    Extern die Arbeiten erledigen zu lassen, können wir uns leider nicht leisten.

    Liebe Grüße
    Tracy

    Hallo,

    die Gründpflege kann unter bestimmten Umständen auf den Mieter abgewälzt werden ABER, wie und wann der Mieter das macht bleibt alleine sein Nutzungsrecht an der Mietsache.

    Mit Verlaub geht das den Vermieter einen feuchten Kehricht an, wann ihr diese auferlegten Tätigkeiten ausführt, immer Voraussetzung, dass diese Tätigkeiten im Gebrauchsfeld des Mieters bzw. der gemieteten Sache liegen.

    ZITAT:

    Gemessen an diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die aufgeführten Arbeiten in einem vom Vermieter eingeholten Angebot (Pflanzflächen düngen, Gehölze beschneiden, Rasenkante abstechen, Teich von Schlamm, Algen und Pflanzenbewuchs säubern, Teichrand freilegen, Rasenfläche vertikulieren, düngen, nachsäen und mit Kompost abstreuen, Pflanzkübel und Schubkarre entsorgen) sowie die zugehörigen Materialien nicht zu den einfachen Pflegearbeiten zu rechnen sind, die dem Mieter vertraglich auferlegt waren. Auch die in Ansatz gebrachten Arbeiten für das Säubern der Terrasse von Moos und Algen mittels Hochdruckreiniger zählen nicht zu den geschuldeten einfachen Pflegemaßnahmen. Einerseits ist die Pflege der Terrasse bereits begrifflich nicht in der “Pflege des Gartens“ enthalten (LG Siegen, a.a.O.). Andererseits handelt es sich bei den aufgezählten Arbeiten ihrer Art nach um Instandhaltungsarbeiten und nicht mehr um einfache Pflegemaßnahmen.

    Im Falle der Vermietung eines Gartens mit Übertragung der Gartenpflegearbeiten ist in Anbetracht der Vielfalt der gegebenen Gestaltungsmöglichkeiten für den Umfang der vom Mieter auszuführenden Arbeiten ein großzügiger Maßstab anzusetzen, wobei die Grenze da zu ziehen ist, wo der Mieter den Garten nicht mehr wild wachsen, sondern verwildern und verkommen läßt. Mangels gegenteiliger Absprache steht dem Vermieter hinsichtlich Art, Umfang und Häufigkeit der Pflegemaßnahmen kein Direktionsrecht zu (Franke in Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, a.a.O.). Solange keine Verwahrlosung des Gartens droht (vgl. Blank, Mietrecht von A – Z, 17. Aufl., 2003), ist der Vermieter weder befugt, dem Mieter vorzuschreiben, an welchen Stellen und wann er Unkraut zu jäten hat noch kann er verlangen, dass der Rasen in bestimmten Zeitabständen gemäht werden muss (LG Köln, WuM 1996, 402; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, a.a.O.; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II 364).

    Quelle OLG Düsseldorf: Urteil vom 07.10.2004 - 10 U 70/04 ZITAT Ende


    Gruß
    BHSHuber

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