Wohnungswechsel im selben Haus

  • Wenn du für die "alte" Wohnung weiterhin Miete bezahlen willst solltest du natürlich nicht kündigen. Wenn dir aber 2 Mieten zu teuer sind, solltest du die Wohnung schriftlich kündigen und nicht vergessen, dass die Frist dafür 3 Monate beträgt.

  • Danke für die schnelle Antwort. Kurz zum Sachverhalt. Hatte eigentlich vor im selben Haus in eine andere Wohnung umzuziehen. Alte Wohnung wurde nicht gekündigt. Die Wohnung die ich wollte hatte aber einen Interessenten. Bei der Besichtigung wurde abgemacht das der Interessent in meine und ich in die kleine gehe. Jetzt ist es aber so das die Wohnung in die ich wollte nicht geräumt ist und somit eine Renovierung nicht möglich ist. Es gibt Ärger mit dem Vormieter. Durch das ewige hin und her wurde der Wohnungsverwahltung mitgeteil das ich die neue Wohnung nicht mehr will. Da ich aber für die Wohnung einen Vertrag unterschrieben habe, der ab Februar beginnt und der Nachmieter für meiner Wohnung ebenfalls, gibt's jetzt ein Problem. Der neue Mieter will jetzt die Angebote große Wohnung.

    2 Mal editiert, zuletzt von John. (29. Dezember 2016 um 19:15)

  • Solch ein Durcheinander kann man aus der Ferne nicht entwirren, vor allen Dingen solltest du von Anfang an die Karten auf den Tisch legen und nicht erst später mit den Tasachen kommen. Ich bin hier raus, weil ich mich nicht verar**** lasse.

  • Und was ist jetzt bitte das Problem?


    Das bleibt bei Dir. Die beiden Mietsachen bzw. deren Verträge haben grundsätzlich miteinander nichts zu tun. Du musst sie also getrennt voneinander betrachten.

  • Habe vergessen zu erwähnen das alle Wohnungen in dem Haus einem Besitzer gehören und von einer Wohnungsverwahltung verwalten werden.


    Deshalb solltest Du mal über die (rechtlichen) Bedeutungen von Eigentümer, Besitzer, Verwalter nachdenken.

  • Habe vergessen zu erwähnen das alle Wohnungen in dem Haus einem Besitzer gehören und von einer Wohnungsverwahltung verwalten werden.

    Einem Eigentümer.

    Auch dann ist, wenn man sich nicht anders, z. B. mittels Aufhebungsvertrag, einigt eine Kündigung nötig.

    Wenn ich das recht verstehe hast Du für eine andere Wohnung schon einen Mietvertrag. Dieser beginnt am 1.2.2017.

    Dann hast Du noch gar keinen Anspruch auf die Wohnung und der derzeitige Mieter vermutlich noch gar nicht die Pflicht sie zu räumen.

    Du schreibst

    Zitat

    "Bei der Besichtigung wurde abgemacht das der Interessent in meine und ich in die kleine gehe."


    Mit wem "abgemacht"?


    Weiter schreibst Du

    Zitat

    "Durch das ewige hin und her wurde der Wohnungsverwahltung mitgeteil das ich die neue Wohnung nicht mehr will."


    Das reicht aber nicht. Du hast einen Mietvertrag. Der kann nur durch Kündigung beendet werden. Auch dann wenn die Wohnung im selben Haus ist und alle Wohnungen einem Eigentümer gehören.


    Zitat

    "Da ich aber für die Wohnung einen Vertrag unterschrieben habe, der ab Februar beginnt und der Nachmieter für meiner Wohnung ebenfalls, gibt's jetzt ein Problem."


    Richtig. Möglicherweise sogar mehrere.

    Alte Wohnung nicht gekündigt, Vertrag für neue Wohnung und es gibt einen neuen Vertrag mit einem anderen Mieter für die Wohnung in der Du noch wohnst.

    In die Wohnung für die Du einen Vertrag ab 1.2.17 gemietet hast willst Du nicht einziehen, folglich in der jetzigen bleiben. Auf die hat aber ab dem 1.2.17 ein neuer Mieter Anspruch.

    Ach ja, der will ja plötzlich eine andere Wohnung.

    Weißte was ich als Vermieter machen würde?

    Ich würde den Mieter der deine Wohnung mieten wollte zum 31.1.17 aus dem Vertrag entlassen und dich für 2 Mietverträge zahlen lassen.

  • Danke für die Antwort, vieles davon war mir klar. Das schwierige an der ganzen Sache ist, dass die Wohnung in die ich will ja nicht leer ist, der mieter ist verstorben und es gibt eine Räumungsklage. Wie soll ich den eine Wohnung übernehmen die nicht leer ist. Das ist ja nicht meine Aufgabe diese leer zuräumen.

  • Wie soll ich den eine Wohnung übernehmen die nicht leer ist. Das ist ja nicht meine Aufgabe diese leer zuräumen.


    Und wie und warum soll dir in einem Forum geantwortet werden, wenn jeder deiner Beiträge ein Stück mehr an Informationen gibt? Lass dich vor Ort vom Mieterverein oder einem Anwalt für Mietrecht beraten. Aber gib denen die Fakten nicht auch nur häppchenweise.


  • In die Wohnung für die Du einen Vertrag ab 1.2.17 gemietet hast willst Du nicht einziehen, folglich in der jetzigen bleiben. Auf die hat aber ab dem 1.2.17 ein neuer Mieter Anspruch.

    Hat er nicht.


    Weißte was ich als Vermieter machen würde?

    Ich würde den Mieter der deine Wohnung mieten wollte zum 31.1.17 aus dem Vertrag entlassen und dich für 2 Mietverträge zahlen lassen.

    Wirst du nicht hinkriegen.

    Das schwierige an der ganzen Sache ist, dass die Wohnung in die ich will ja nicht leer ist, der mieter ist verstorben und es gibt eine Räumungsklage.

    Und genau das wird dann wohl euer Ausweg.

    Du hast momentan einen Vertrag für deine Wohnung und die nicht leere. Der neue Mieter hat einen MV ab 01.02. für deine und für die nicht Leere läuft seitens des Vermieters eine Räumungsklage.

    Ich gehe davon aus, dass das eigentliche Problem ist, die Räumungsklage der nicht leeren Wohnung bis zum 31.01. nicht durch ist, geschweige dass die Wohnung bis dahin vom Gerichtsvollzieher geöffnet und geräumt wäre.

    Idealerweise einigt ihr euch alle 3 (du, der neue und der Vermieter auf Aufhebungsverträge der beiden neuen MVs zum 31.01. und versucht die ganze Nummer nochmal, wenn irgendwann im Frühjahr die Räumungsklage
    erledigt ist und die Wohnung bezugsfrei ist.

    Wenn nicht, hat der VM hier das größte Problem.

    Der neue Mieter hat keinen Anspruch auf deine jetzige Wohnung. Du hast einen gültigen Mietvertrag und nicht gekündigt. Der VM wusste, dass du nicht gekündigt hattest, als er den neuen Vertrag unterschrieb und
    die Wohnung dadurch doppelt vermietet hat. => Nicht dein Problem sondern seins. Er kann nämlich dem neuen Mieter am 01.02. die neue Wohnung nicht übergeben und macht sich damit gegenüber dem neuen Schadensersatzpflichtig.

    Du hingegen spazierst am 01.02. ganz locker zu der nicht leeren Wohnung, verlangst vom zur not abwesenden VM die Übergabe der vertragsgemäßen Mietsache (also geräumt!) was nicht möglich ist, aber du hast die Abnahme
    dmit versucht und informierst den VM schriftlich, dass er dir bis morgen 02.02. 08:00 Uhr die Wohnung in vertragsgemäßen Zustand zu übergeben hat. Sofern er dieser Aufforderung nicht nachkommt, erklärst du die fristlose Kündigung des Mietvertrages
    nach § 543 BGB aus wichtigem Grund.

    543 BGB (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird.

    Da die Miete für die neue Wohnung erst am 03.02.2017 erstmals fällig wird (die 1ste Rate der Kaution übrigens auch) musst du auch nichts bezahlen.

    Einmal editiert, zuletzt von Akkarin (30. Dezember 2016 um 13:54)

  • Ja ich weiß. Egal, die ganze ist zu kompliziert um das hier nur ansatzweise zu klären. Thema kann geschlossen werden.

    Aber trotzdem mal fragen, also Stück für Stück. Vermutlich wurde neben dem Toten nun auch noch bei Ausgrabungen vor dem Haus ein alter Indianer-Friedhof gefunden.......

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