Duschwand bei Übergabe defekt - Anspruch auf eine neue? Wer zahlt was?

  • Hallo,

    bei der Übergabe meiner Wohnung war die Duschkabine/Duschwand defekt. An einer Stelle tritt viel Wasser aus und setzt das Badezimmer unter Wasser. Zusätzlich sind die Fugen zum Teil schwarz geworden (aufgrund mangelnder Reinigung/ Lüftung). Das ist wahrscheinlich auch der Grund, dass die eine Stelle durchlässig wurde. Die Stelle ist allerdings schwer zu erreichen und instand zu halten (hinter einem Wandvorsprung).

    Der Vermieter räumte bei Übergabe ein, dass eine Erneuerung notwendig wäre. Daraufhin kam ein Sanitärunternehmen und erstellte einen Kostenvoranschlag.

    Der Vermieter schrieb mir nun, dass er eine Demontage der Duschkabine und eine Montage einer Duschstange bezahlen würde (ca. 450€). Sollte ich wieder eine Duschwand wollen, kostet dies wohl 1500€ und ich solle dann die Differenz übernehmen. Der Preis ist so hoch, da die Duschwand an den Wandvorsprung angepasst werden würde, damit es leichter instand zu halten ist.

    Nun sind meine Fragen:
    - Da die Duschwand bei Übergabe vorhanden war, habe ich dann Anspruch auf eine Duschwand? Das war für mich schließlich ein Grund die Wohnung zu mieten.
    - Sollte ich keinen Anspruch haben, ist dann nicht der Vormieter zur Zahlung verpflichtet (der den Schaden quasi verursacht hat)?
    - Habe ich noch andere Optionen?

    Viele Grüße

    dolby

    Einmal editiert, zuletzt von dolby (5. Dezember 2016 um 21:23)

  • Die Duschwand war als der Grund, die Wohnung zu mieten?

    Dass generell eine Duschwand vorhanden ist, war einer der Gründe die Wohnung zu auszuwählen. Dass sie undicht ist, fiel erst kurz vor Übergabe auf.

  • Hallo dolby,

    bei Abschluss der Mietvertrags konntest Du nach Treu un Glauben davon ausgehen, dass die Dusche i.O sei. Lt. § 535 BGB hat der VM die Mietsache in vertragsgerechtem Zustand zu erhalten. Der Preis spielt dabei keine Rolle.
    Ich würde den VM mit Einwurfeinschreiben und angemessener Zeitvorgabe entsprechend auffordern und auf den genannten § Bezug nehmen.

  • Hallo,


    Nun sind meine Fragen:
    - Da die Duschwand bei Übergabe vorhanden war, habe ich dann Anspruch auf eine Duschwand? Das war für mich schließlich ein Grund die Wohnung zu mieten.
    - Sollte ich keinen Anspruch haben, ist dann nicht der Vormieter zur Zahlung verpflichtet (der den Schaden quasi verursacht hat)?
    - Habe ich noch andere Optionen?

    Viele Grüße

    dolby

    Hallo,

    diese Duschwand ist vertraglicher Bestandteil der Mietsache, d. h. der Vermieter ist, wenn nachweislich keine Beschädigung durch den Mieter verursacht, feststeht für die Instandhaltung der Bestandteile und Erhalt in vertragsgemäßen Zustand verantwortlich.

    Es ist oftmals verwunderlich, was so mancher Vermieter sich einfallen lässt.

    Nun kann man den Vermieter auf seine vertraglichen Pflichten aufmerksam machen, was aber nicht heissen mag, dass er diesen auch nachkommt, was er ja auch schon hat durchläuten lassen.

    Es besteht jedenfalls keinerlei Verpflichtung hier überhaupt Kosten mitzutragen als Mieter, ganz im Gegenteil müsste man jetzt den Vermieter dazu bringen und wenn man darauf besteht auch nötigenfalls per Gericht, den Bestandteil der Wohnung wieder in vertragsgemäßen Zustand zu versetzen.

    Die Frage ist, wie weit will man gehen in der Angelegenheit?

    Gruß
    BHShuber

  • Nun sind meine Fragen:
    - Da die Duschwand bei Übergabe vorhanden war, habe ich dann Anspruch auf eine Duschwand? Das war für mich schließlich ein Grund die Wohnung zu mieten.


    Na ja, ich würde denken, das du schon Anspruch hast auf eine Duschwand die halbwegs dicht ist. Ob Das jetz nur über den Einbau einer neuer Duschwand zu erreichen ist, kann ich nicht beurteilen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!