Frage zu Untermieter und Schlüsselübergabe

  • Hallo,
    folgender Sachverhalt:

    Personen A, B und C sind Hauptmieter.

    Personen A und B haben Untermieter (D und F) vom 01.04-30.06.16. Untermietvertrag besteht mit dem zeitlich begrenzten Rahmen.
    D und F wohnen über den 30.06 hinaus noch 2 weitere Monate und zahlen keinerlei Miete, ziehen dann aus der Wohnung aus und es erfolgt keine Schlüsselübergabe. Diese erfolgte nach Nachfrage von A und B letzte Woche.

    Meine Frage: haben A und B Anspruch auf die Miete von D und F für die 2 weiteren Monate in denen sie dort noch wohnten und darüber hinaus: greift Paragraph 546 a BGB, da keine Schlüsselübergabe erfolgt ist?

    Über antworten freue ich mich und bin dankbar.

    Liebe Grüße

  • Wurde einer stillschweigenden Fortsetzung des Mietverhältnisses binnen 2 Wochen nach Vertragende, vom Vermieter oder Mieter, widersprochen?

    Wenn ja, muß der Mieter so lange eine Nutzungsentschädigung zahlen bis die Mietsache tatsächlich zurück gegeben wurde.

    Wurde der Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht widersprochen, besteht es unverändert weiter.

    In diesem Fall ist ja so das sich die Mietsache innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung befindet.

    Der Vermieter hat bis zur endgültigen Rückgabe die Mietsache hoffentlich nicht betreten oder gar genutzt!?

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort.

    Es wurde über das weiterbestehen des Mietverhältnisses, sowohl von Person A und B als auch D und F, nicht gesprochen oder wiedersprochen. Sie lebten einfach weiterhin in der Wohnung und zahlten keine Miete.

    Person A und B haben erst nach erfolgter Schlüsselübergabe die Wohnung erneut betreten.

  • Hallo Cnrd,

    geht es nicht noch verschlüsselter? Ich vermisse Personen E, G, H,I, usw.

    Meiner Vorrednerin schliesse ich mich an.
    Btw, mietrechtlich gibt es lediglich Mieter und Vermieter.

  • Entschuldigung für die komplizierte Darstellung. Ich selber bin leider diesbezüglich totaler leihe.

    Müssen sich die Mieter nach Auslauf des Vertrags um die Schlüsselübergabe kümmern? (546 a BGB)

  • Entschuldigung für die komplizierte Darstellung. Ich selber bin leider diesbezüglich totaler leihe.

    Müssen sich die Mieter nach Auslauf des Vertrags um die Schlüsselübergabe kümmern? (546 a BGB)

    Ja. § 546 BGB

    Rückgabepflicht des Mieters

    (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

    Noch mal die Frage ob der stillschweigenden Fortsetzung des Mietverhältnisses (§ 545 BGB) widersprochen wurde und/oder ob der Vermieter, da sind A und B, die Mietsache nach Mietende weder betreten, genutzt oder gar neu vermietet hat.

  • Entschuldigung für die komplizierte Darstellung. Ich selber bin leider diesbezüglich totaler leihe.
    Müssen sich die Mieter nach Auslauf des Vertrags um die Schlüsselübergabe kümmern? (546 a BGB)


    Ich Laie Dir mal gelegentlich ein Deutschbuch...:cool:
    Üblicherweise wird die Mietsache vor Ort zurückgegeben (nach bspw. tel. Terminabsprache)..

  • Es wurde bzgl der stillschweigenden Fortsetzung nicht widersprochen und a und b haben die Wohnung in dem Zeitraum nicht betreten oder benutzt.

    Wenn dem so ist, läuft das Mietverhältnis unverändert weiter.

    Sprich es muß neu gekündigt werden.

    Was genau heißt eigentlich

    Zitat

    Untermietvertrag besteht mit dem zeitlich begrenzten Rahmen

    ?

    Steht evtl. schon im Mietvertrag so was in der Art

    Einer Fortsetzung des Mietverhältnisses, nach Kündigung durch eine Vertragspartei, gemäß § 545 BGB wird bereits jetzt widersprochen.

  • D und F haben einen Untermietvertrag unterschrieben. In diesem ist der Zeitraum bis 30.06 eingetragen. Darüber hinaus blieben sie in der Wohnung.

    Müssen D und F bis zum Zeitraum der Schlüsselübergabe Miete zahlen?

  • D und F haben einen Untermietvertrag unterschrieben. In diesem ist der Zeitraum bis 30.06 eingetragen. Darüber hinaus blieben sie in der Wohnung.

    Müssen D und F bis zum Zeitraum der Schlüsselübergabe Miete zahlen?

    Sie müssen, sofern der Fortsetzung des Mietverhältnisses widersprochen wurde, eine Nutzungsentschädigung bis zum Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache zahlen.

    Nutzungsentschädigung entspricht i. d. R. der Höhe der vertraglich vereinbarten Miete inkl. Betriebskosten.

    Was ist denn als Grund für die Befristung im Vertrag angegeben?

  • Es wurde der Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht widersprochen. Wie sieht die Situation dann aus?

    Grund für die Befristung gibt es im Vertrag nicht.

    Vielen Dank schon mal für die Antworten und die damit verbundene genommene Zeit.

  • Entschuldigung für die komplizierte Darstellung. Ich selber bin leider diesbezüglich totaler leihe.

    Müssen sich die Mieter nach Auslauf des Vertrags um die Schlüsselübergabe kümmern? (546 a BGB)

    Wenn schon, dann Laie. Leihe wärst du wenn Dich einer verleiht...:o

  • Passiert im Eifer des Gefechts auf dem handy. ;)

    Kennt jemand die Antwort auf die gestellte Frage?

    (D und F müssen aber Miete über den eingetragenen Zeitraum im Vertrag hinaus zahlen?
    Auch bis zur tatsächlichen Schlüsselübergabe?)

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