Passiert im Eifer des Gefechts auf dem handy. ![]()
Kennt jemand die Antwort auf die gestellte Frage?
(D und F müssen aber Miete über den eingetragenen Zeitraum im Vertrag hinaus zahlen?
Auch bis zur tatsächlichen Schlüsselübergabe?)
Passiert im Eifer des Gefechts auf dem handy. ![]()
Kennt jemand die Antwort auf die gestellte Frage?
(D und F müssen aber Miete über den eingetragenen Zeitraum im Vertrag hinaus zahlen?
Auch bis zur tatsächlichen Schlüsselübergabe?)
D und F müssen aber Miete über den eingetragenen Zeitraum im Vertrag hinaus zahlen?
Auch bis zur tatsächlichen Schlüsselübergabe?
Es wurde der Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht widersprochen. Wie sieht die Situation dann aus?
Grund für die Befristung gibt es im Vertrag nicht.
Vielen Dank schon mal für die Antworten und die damit verbundene genommene Zeit.
D und F haben einen Untermietvertrag unterschrieben. In diesem ist der Zeitraum bis 30.06 eingetragen. Darüber hinaus blieben sie in der Wohnung.
Müssen D und F bis zum Zeitraum der Schlüsselübergabe Miete zahlen?
Es wurde bzgl der stillschweigenden Fortsetzung nicht widersprochen und a und b haben die Wohnung in dem Zeitraum nicht betreten oder benutzt.
Entschuldigung für die komplizierte Darstellung. Ich selber bin leider diesbezüglich totaler leihe.
Müssen sich die Mieter nach Auslauf des Vertrags um die Schlüsselübergabe kümmern? (546 a BGB)
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Es wurde über das weiterbestehen des Mietverhältnisses, sowohl von Person A und B als auch D und F, nicht gesprochen oder wiedersprochen. Sie lebten einfach weiterhin in der Wohnung und zahlten keine Miete.
Person A und B haben erst nach erfolgter Schlüsselübergabe die Wohnung erneut betreten.
Hallo,
folgender Sachverhalt:
Personen A, B und C sind Hauptmieter.
Personen A und B haben Untermieter (D und F) vom 01.04-30.06.16. Untermietvertrag besteht mit dem zeitlich begrenzten Rahmen.
D und F wohnen über den 30.06 hinaus noch 2 weitere Monate und zahlen keinerlei Miete, ziehen dann aus der Wohnung aus und es erfolgt keine Schlüsselübergabe. Diese erfolgte nach Nachfrage von A und B letzte Woche.
Meine Frage: haben A und B Anspruch auf die Miete von D und F für die 2 weiteren Monate in denen sie dort noch wohnten und darüber hinaus: greift Paragraph 546 a BGB, da keine Schlüsselübergabe erfolgt ist?
Über antworten freue ich mich und bin dankbar.
Liebe Grüße
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