Fristen bei Bewirtschaftungskosten

  • Hi Leute,

    ich habe von 1.10.2014 bis 31.3.2015 in einem Wohnhaus in einer 35m^2 Wohnung in miete gewohnt; dazu gehörte auch ein sogenannter Combilift-Garage im Keller des Hauses für mein Auto.
    Nun ist es so, dass ich zum 31.3.2015 fristgerecht gekündigt habe und auch ausgezogen bin.

    Am 18.11.2015 bekam ich dann jeweils eine Abrechnungen der Bewirtschaftungskosten für den Combilift über 30,63€ und für die Wohnung selbst über 155,82€ jeweils für den Zeitraum 1.10.2014 bis 31.12.2014.
    Zu diesem Zeitpunkt habe ich das über mich ergehen lassen, weil ich es "nicht besser wusste" und auch sonst alles für mich ersichtlich "erklärt" wurde (am Telefon).

    Nun habe ich heute eine weitere Abrechnung der Bewirtschaftungskosten für den Zeitraum 1.1.2015 bis 31.3.2015 erhalten. Hier ebenfalls wieder für den Combilift über 50,33€ und für die Wohnung selbst über 312,45€.

    Meine damalige Miete war warm und dementsprechend auch schon Wasser/Heizung miteingerechnet.

    Diese "Bewirtschftungskosten" setzen sich aus bspw. folgenden Dingen zusammen: Heizung/Warmwasser/Wasser/Abwasser, Allgemeinstrom, Allgemeinstrom der Dachrinnenheizung, Müllgebühren, Straßenreinigung, Niederschlagswasser, Hausmeister/Reinigung, Gartenpflege Innenhof, Streugut, Verbrauchsmaterial, Gebäudeversicherung, Haftpflichtversicherung, Kabelanschlussgebühren, Betriebskosten Aufzüge, Kosten der Combilifte usw. usf.

    Nun meine Frage: Dürfen die das jetzt noch (Frist)? Wer kennt sich da aus? Was mich etwas stutzig macht, ist die Tatsache, dass ich nur 35m^2 hatte und die Abrechnung für den Zeitraum 1.1.2015 bis 31.3.2015 gegenüber dem Zeitraum 1.10.2014 bis 31.12.2014 sich für mich extrem erhöht ansieht.

    Danke!

    Grüße!

  • 1. Mit diesen Zahlen, die aus dem Zusammenhang gerissen scheinen, kann ein Forum nichts anfangen. Um darüber zu diskutieren und zu spekulieren, müsste man die ganzen Unterlagen sehen können.
    2. Schon seit längerer Zeit ist eine sogenannte Warmmiete nicht mehr erlaubt, es muss zwingend der Verbrauch von Wärme und Warmwasser individuell erfasst und abgerechnet werden. Von daher erscheint mir eine Warmmiete nicht plausibel. Oder war diese Wohnung eine Einliegerwohnung im Hause des Vermieters?

  • Bewirtschaftungskosten ist eine Begriff der im deutschen Recht im Zusammenhang mit Wohnung/Wohnraummiete nicht bekannt ist.

    Sag lieber, der dir und Berny nicht bekannt ist. Google kennt ihn, Wikipedia kennt ihn und min. 2 Deutsche Rechtsverordnungen kennen ihn auch. WertV und BelWertV

  • Sag lieber, der dir und Berny nicht bekannt ist. Google kennt ihn, Wikipedia kennt ihn und min. 2 Deutsche Rechtsverordnungen kennen ihn auch. WertV und BelWertV


    Der Begriff ist mir schon bekannt, jedoch nicht im Mietrecht.

  • Der Begriff ist mir schon bekannt, jedoch nicht im Mietrecht.

    Das ist so nun wieder auch nicht ganz richtig, denn schließlich wird ein Teil der Bewirtschaftungskosten als Betriebskosten auf den Mieter gemäß Betriebskostenveordnung und BGB umgelegt. Ansonsten schon richtig dass diese eigentlich nicht mit dem Mieter oder von dem genannt werden, da sich diese in dem Falle auf die Immobilie beziehen.

  • Ich vermute ja fast das es eine ETW ist und der Vermieter, was nicht selten vorkommt, seine Abrechnung über Hausgeld, hier Bewirtschaftungskosten genannt, an den Mieter durchgereicht hat.

    Zur Frage nach den Fristen:

    Über Betriebskosten muß der Vermieter, sofern monatliche Vorauszahlungen vereinbart sind, 1 x jährlich abrechnen.

    Abrechnungszeitraum dürfen maximal 12 Monate sein. Darin enthalten der Nutzungszeitraum des Mieters.

    Um die Abrechnung zu erstellen und dem Mieter zuzusenden steht dem Vermieter ein Zeitraum von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes zu, wenn er eine Nachzahlung geltend machen will.

    Beispiel:

    Abrechnungszeitraum 01.101. - 31.12.2015, dann kann der Vermieter bis 31.12.2016 ein mögliche Nachforderung geltend machen.


    Zitat

    Was mich etwas stutzig macht, ist die Tatsache, dass ich nur 35m^2 hatte und die Abrechnung für den Zeitraum 1.1.2015 bis 31.3.2015 gegenüber dem Zeitraum 1.10.2014 bis 31.12.2014 sich für mich extrem erhöht ansieht.



    Macht mich nicht stutzig. 1.1. - 31.3., in diesem Zeitraum sind die Heizkosten 2 - 3 x so hoch wie in den übrigen Monaten des Jahres. Fast 50 % der Jahresheizkosten entfallen auf die Monate.


    Bist Du ganz sicher das eine Warm-/Pauschalmiete vereinbart war?

  • anitari:

    Vielen Dank für deine ausführliche Antwort. Um ganz sicher zu gehen, kann ich dir eine Kopie der Rechnung(en) zukommen lassen. Ich würde dann natürlich sensible Daten schwärzen.

    Eine Frage zu erst: Was heißt ETW?

    Wie gesagt, ich war von 1.10.2014 bis 31.3.2015 in dieser Wohnung in Miete. Die Abrechnung dieser Kosten für den Zeitraum vom 1.10.2014 bis 31.12.2014 habe ich am 18.11.2015 erhalten. Die aktuelle Abrechnung (um die es hier nun geht) für den Zeitraum von 1.1.2015 bis 31.3.2015 habe ich am 18.11.2016 erhalten.
    Die Frage meinerseits: Ist es rechtens mir nach 1 Jahr und 8 Monaten und ein paar Tage die Abrechnung für den Zeitraum 1.1.2015 - 31.3.2015 zukommen zu lassen? - Aber wie du geantwortet hast, darf der Vermieter wohl wirklich bis 31.12.2016 eine solche Rechnung stellen.

    Bist Du ganz sicher das eine Warm-/Pauschalmiete vereinbart war?

    Nein es war Kaltmiete vereinbart.

    2 Mal editiert, zuletzt von bandchef (22. November 2016 um 21:04)

  • Hallo bandchef,

    die BK-Abrechnung hat dem Mieter zuzugehen binnen eines Jahres nach Beendigung des (in der betreffenden Immobilie) geltenden Abrechnungszeitraums (meist das Kalenderjahr).
    Die Frage nach der "ETW" betraf Eigentumswohnung.

  • Zitat

    Um ganz sicher zu gehen, kann ich dir eine Kopie der Rechnung(en) zukommen lassen. Ich würde dann natürlich sensible Daten schwärzen.

    Du kannst die Abrechnungen hier als Bilder hochladen.

    Zitat

    Nein es war Kaltmiete vereinbart.

    Dann lade auch noch die entsprechende Mietvertragsseite hoch.

    Zitat

    Eine Frage zu erst: Was heißt ETW?

    Eigentumswohnung. Heißt die Wohnungen im Haus gehören unterschiedlichen Eigentümer/Vermietern.

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