Frage zu: WBS Mietwohnung -> Staffelmiete

  • Hallo liebes Forum,

    als stiller Mitleser habe ich nun doch mal eine individuelle Fragestellung.

    Meine Frau und ich samt 2 Kinder ziehen am 1.1.2017 in eine WBS Wohnung um. Der Preis pro Quadratmeter liegt bei rund 5,40€.

    Folgende Klausel steht im Mietvertrag:
    Jedes Jahr erfolgt eine Erhöhung der Kaltmiete um 15 Euro. Begrenzt bis die Förderung endet. Als Grund gibt man an, dass jedes Jahr die staatliche Förderung geringer wird und mit den 15 Euro pro Jahr das Ganze kompensiert wird.

    Ist das rechtens bzw. muss ich das jährlich so hinnehmen, auch wenn ich es im Mietvertrag als Sonderveinbarung unterschrieben habe?

    Vielen Dank und beste Grüße!

    Einmal editiert, zuletzt von siscos (17. November 2016 um 10:41)

  • Hallo,

    die Miete ebi WBS-Wohnung, sofern hier der Wohnungsberechtigungsschein gemeint ist, ist unabhängig von örtlichen Vergleichsmieten und darf nur in zulässiger Höhe verlangt werden.

    Dabei spielt es keine Rolle, ob die Wohnung etwa von einer Genossenschaft oder einem Privatunternehmen gebaut wurde und vermietet wird.

    Hat man denn den Mietvertrag vor Unterzeichnung vom Amt bestätigen lassen oder zumindest einmal drüber schauen lassen?

    Gruß
    BHShuber

  • Zur Unterzeichnung des Mietvertrages, war das Abgeben eines Wohnungsberechtigungsscheins notwendig.
    Wir haben keine amtlichen Schritte vor der Unterzeichnung getätigt, was auf Vermieterseite vorab getan wurde bezüglich, ist mir nicht bekannt.
    Gibt es gängige Schritte die ich jetzt oder später bei Ankündigung der Erhöhung vollziehen kann? Oder empfehlen Sie generell den Gang zum Anwalt?

    Danke und Grüße

  • Zur Unterzeichnung des Mietvertrages, war das Abgeben eines Wohnungsberechtigungsscheins notwendig.
    Wir haben keine amtlichen Schritte vor der Unterzeichnung getätigt, was auf Vermieterseite vorab getan wurde bezüglich, ist mir nicht bekannt.
    Gibt es gängige Schritte die ich jetzt oder später bei Ankündigung der Erhöhung vollziehen kann? Oder empfehlen Sie generell den Gang zum Anwalt?

    Danke und Grüße

    Hallo,

    hierzu sollte man generell wissen wie hoch ist die zulässige Höhe der Miete die verlangt werden kann.

    Es ist möglich eine Mieterhöhung nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 558 bis 560 BGB durchzuführen oder bereits bei Abschluss des Mietvertrags eine Staffelmiete zu vereinbaren.

    Allerdings sollte man in der jetzigen Lage nochmal den Mietvertrag vom Amt prüfen lassen, hierzu benötigt es noch keinen Anwalt.

    Gruß
    BHShuber

  • In der Hoffnung nicht völlig peinlich darzustehen, frage ich Sie: Welches Amt bzw. wo genau kann das Prüfen veranlasst werden?

    Danke und Grüße

    Hallo,

    logischer Weise bei dem Amt der Ihnen die WBS-Voraussetzung bestätigt hat und genehmigt hat.

    Gruß
    BHShuber

  • In der Hoffnung nicht völlig peinlich darzustehen, frage ich Sie: Welches Amt bzw. wo genau kann das Prüfen veranlasst werden?


    Was hältst du davon, dich bei der freundlichen Mitarbeiterin zu erkundigen, bei der du den WBS beantragt und auch erhalten hast.

    P.S. Das hat aber nichts mit Mietrecht zu tun, wenn du in den Genuss einer preiswerten Wohnung kommen willst, oder schon gekommen bist.

    Auch das hier ist für dich von Interesse: http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllge…oehung/ma02.htm

  • Was hältst du davon, dich bei der freundlichen Mitarbeiterin zu erkundigen, bei der du den WBS beantragt und auch erhalten hast.

    P.S. Das hat aber nichts mit Mietrecht zu tun, wenn du in den Genuss einer preiswerten Wohnung kommen willst, oder schon gekommen bist.

    Auch das hier ist für dich von Interesse: http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllge…oehung/ma02.htm

    Vielen Dank für den Link! Am 28.11.16 konnte ich einen Termin beim Bürgeramt zur Vertragsberatung vereinbaren.

  • Vielen Dank für den Link! Am 28.11.16 konnte ich einen Termin beim Bürgeramt zur Vertragsberatung vereinbaren.

    Hallo,

    sehr gut, der Link ist nicht schlecht, allerdings betrifft das hier nur bestehende Mietverträge WBS-konform.

    Ein Vermieter welcher WBS-Wohnungen anbietet kann durchaus Staffelmietverträge mit dem Mieter vereinbaren, er muss nur darauf achten, dass er die Voraussetzungen, bzw. Vorschriften der §§ 558 bis 560 BGB beachtet, sowie die zulässigen Mietobergrenzen nicht überschreitet.

    Das genau ist hier zu prüfen.

    Gruß
    BHShuber

  • Hallo,

    erneut muss ich mich zu dem Thema melden. Wir sind nun am 1.1.17 eingezogen und heute bekomme ich einen Brief der Wohngesellschaft, be ider es heißt das die Nettokaltmiete von 570,62 auf 687,95 Euro zum 01.03.17 angehoben wird.

    1. Da das nicht bis zum 15. geschah, wäre diese Erhöhung erst zum 01.04.17 möglich richtig?

    2. Ist generell solch eine Erhöhung von 20,56% nach 2 Mietmonaten möglich?

    3. Erst regelt man vertraglich das sich aufgrund von Förderungsabbau die Miete um 0,15 Euro pro mm jährlich erhöht also 14,70 pro Jahr und dann kommt man so?

    Sie haben eine vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung beigefügt und begründen das Ganze mit dem Abbau der Förderung.
    Es handelt sich um ein WBS Objekt.


    Danke und Grüße

    Einmal editiert, zuletzt von siscos (24. Februar 2017 um 15:53)

  • Wie oft willst du es denn noch lesen, dass du dich beim Wohnungsamt deiner Gemeinde oder Landkreises über diese Dinge schlau machen musst. Mieterhöhungen von Sozialmieten nach der Wirtschaftslichkeitsberechnung haben übrigens auch nichts mit Mietrecht zu tun, hier gelten andere Gesetze.

  • Habe das mal überschlagen... http://www.gesetze-im-internet.de/nmv_1970/__4.html
    Aber eine MEH mit nur fünf Tagen Frist finde ich doch recht abenteuerlich...:eek:

    Zumal im Mietvertrag unter "Mieterhöhung" steht:
    Der Mieter kann MEH nach §558-560 BGB vornehmen
    -> diese Paragraphen sagen aber auch das eine Sperre von 15 Monaten besteht für eine MEH.
    ->Zudem wurde exra vereinbart, das die Miete Jährlich erhöht wird aufgrund des Förder Abbaus (0,15 Cent pro m²).

    Klingt für mich sehr widersprüchlich die Ganze Geschichte. Treten kommende Woche mit einem Anwalt in Kontakt und fragen bei der Zuständigen Behörde mal nach.
    Bis dahin habt Ihr evtl noch Erfahrungswerte zur Thematik.

    Vielen Dank

    Einmal editiert, zuletzt von siscos (24. Februar 2017 um 19:01)

  • Zumal im Mietvertrag unter "Mieterhöhung" steht:
    Der Mieter kann MEH nach §558-560 BGB vornehmen
    -> diese Paragraphen sagen aber auch das eine Sperre von 15 Monaten besteht für eine MEH.
    ->Zudem wurde exra vereinbart, das die Miete Jährlich erhöht wird aufgrund des Förder Abbaus (0,15 Cent pro m).

    Klingt für mich sehr widersprüchlich die Ganze Geschichte. Treten kommende Woche mit einem Anwalt in Kontakt und fragen bei der Zuständigen Behörde mal nach.
    Bis dahin habt Ihr evtl noch Erfahrungswerte zur Thematik.

    Vielen Dank


    Quadratmillimeter wären dann mit 1 Mio zu multiplizieren...:o
    Halte uns bitte auf dem Laufenden.

  • Quadratmillimeter wären dann mit 1 Mio zu multiplizieren...:o
    Halte uns bitte auf dem Laufenden.

    Ups, habe es angepasst.
    Werde berichten sobald wir beim Anwalt gewesen sind.

  • Mieterhöhungen im öffentlichen geförderten Wohnungsbau gehen mit Tilgung und Zinsen einher, die der Erbauer an den kreditgebenden Teil entrichten muss. Die Zinsen knnen auf die Kostenmiete umgelegt werden, hierüber erhält der Erbauer regelmäßig schreiben des Kreditgebers.
    Ein weiteres Bsp. für NRW

    2 Mal editiert, zuletzt von sober (25. Februar 2017 um 14:11)

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