Mietrückstand nach Auszug

  • Moin!

    Ich benötige mal Hilfe zu folgender kurz erläuterten Situation. Wir haben dem Mieter ordentlich und fristgerecht gekündigt und die Übergabe der Wohnung erfolgte auf Wunsch des Mieters bereits zwei Monate vor Vertragsende.

    Wieder vermietet ist die Wohnung nicht und der Vertrag läuft noch bis 30.11.

    Nun verzeichnen wir keinen Mieteingang mehr. Der Mieter möchte wohl die Kaution "abwohnen", was so nicht erlaubt ist.

    Besteht nach Fristsetzung bereits die Möglichkeit einen Mahnbescheid zu veranlassen? Ist dies der einzige Weg oder gibt es dazu eventuell Alternativen.

    Danke vorab
    Sky

  • Mahnung und Fristsetzung ist bei Mietrückstand nicht nötig.

    Der Mieter ist automatisch am 4. Werktag des Monats in Verzug.

    Heißt es kann sofort Mahnbescheid erlassen werden.

    Was sind denn außer dem Mietrückstand noch für Forderungen aus dem Mietverhältnis zu erwarten?

  • Zitat


    Besteht nach Fristsetzung bereits die Möglichkeit einen Mahnbescheid zu veranlassen?

    Das macht aktuell keinen Sinn.
    Ich würde den Mieter hier erst einmal anmahnen und im Falle der Nichtzahlung eine Kautionsverrechnung durchführen.

    Die entsprechende Differenz (sofern eine übrig bleibt) würde ich dann ggfs. mittels Mahnbescheid sichern. Hier wäre sogar zu überlegen, ob die letzte Betriebskostenabrechnung abgewartet werden sollte. Vielleicht gibt es hieraus dann sogar ein Guthaben?

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Moin!

    Danke für die schnelle Rückmeldung! Ich denke, es wird eine NK- Nachforderung meinerseits geben, was die Mieterin wohl auch ahnt. Daher zahlt Sie, so denke ich, die Miete nicht!

    Aber vielleicht ist es wirklich das Beste, von der Kaution die Miete(n) abzuziehen, die NK abzuwarten und dann zu sehen, was unter dem Strich an Betrag überbleibt.

    Ich hatte jetzt noch mal eine Frist gesetzt gehabt zur Zahlung der fehlenden Miete, die verstrichen ist. Um alles korrekt zu machen, setzt man noch mal eine Frist oder hat das eh keinen Sinn?

    Danke vorab
    Sky

  • Moin!

    Danke für die schnelle Rückmeldung! Ich denke, es wird eine NK- Nachforderung meinerseits geben, was die Mieterin wohl auch ahnt. Daher zahlt Sie, so denke ich, die Miete nicht!

    Aber vielleicht ist es wirklich das Beste, von der Kaution die Miete(n) abzuziehen, die NK abzuwarten und dann zu sehen, was unter dem Strich an Betrag überbleibt.

    Ich hatte jetzt noch mal eine Frist gesetzt gehabt zur Zahlung der fehlenden Miete, die verstrichen ist. Um alles korrekt zu machen, setzt man noch mal eine Frist oder hat das eh keinen Sinn?

    Danke vorab
    Sky

    Unsinnig ist es nicht, aber wie schon geschrieben unnötig.

    Darum würde ich momentan von weiteren Mahnungen oder gar einem Mahnbescheid, kostet ja einiges, absehen.

    Wenn möglich die BK-Abrechnung binnen der nächsten 6 Monate erstellen und dem dann Ex-Mieter nachweisbar zustellen.

    Dazu ein Anschreiben wie mit der Kaution verfahren wird/wurde.

    Ist dann noch eine Forderung offen und der Ex-Mieter hat diese nicht binnen 30 Tagen gezahlt, Mahnbescheid erlassen.

  • Moin!

    Danke für die schnelle Rückmeldung! Ich denke, es wird eine NK- Nachforderung meinerseits geben, was die Mieterin wohl auch ahnt. Daher zahlt Sie, so denke ich, die Miete nicht!

    Aber vielleicht ist es wirklich das Beste, von der Kaution die Miete(n) abzuziehen, die NK abzuwarten und dann zu sehen, was unter dem Strich an Betrag überbleibt.

    Ich hatte jetzt noch mal eine Frist gesetzt gehabt zur Zahlung der fehlenden Miete, die verstrichen ist. Um alles korrekt zu machen, setzt man noch mal eine Frist oder hat das eh keinen Sinn?

    Danke vorab
    Sky

    Hallo,

    der Vermieter kann wie folgend vorgehen:

    Der Vermieter kann auf die Kaution zugreifen, wenn er eine Abrechnung vorlegt, die seine Ansprüche darstellt. Der Vermieter muss diese Ansprüche nicht erst in einem Rechtsstreit klären (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. August 2008- 8 W 34-08).

    Dazu zählen insbesondere:
    ◾Mietrückstände
    ◾Ansprüche aus abgeschlossenen Betriebskostenabrechnungen bzw. Nebenkostenabrechnungen (AG Köln, WM 1988, 267)
    ◾Ansprüche wegen verspäteter Rückgabe des Mietobjekts gem. § 546a BGB
    ◾Ansprüche auf Schadensersatz für vom Mieter verursachten Beschädigungen (detaillierte Aufnahme der Schäden und Kosten)
    ◾Schönheitsreparaturen, soweit sich der Mieter hierfür verpflichtet hat
    ◾Ansprüche gegen die Verletzung der Rückbaupflicht durch den Mieter

    Das heißt, der Vermieter kann bei Mietschulden nach Auszug des Mieters die Rückzahlung der Kaution verweigern.

    Bestehen ausser Punkt 1 und 2 keine weiteren Forderungen kann hier der Vermieter seine Ansprüche aus der Kaution tilgen.

    Bestehen darüber hinaus Ansprüche und zwar berechtigte, dann muss der Vermieter diese in einem Klageverfahren vom Mieter fordern, sofern dieser die Ansprüche nicht freiwillig tilgt.

    Gruß
    BHShuber

  • Hallo Skywalker,

    ... die Übergabe der Wohnung erfolgte auf Wunsch des Mieters bereits zwei Monate vor Vertragsende.

    Wieder vermietet ist die Wohnung nicht und der Vertrag läuft noch bis 30.11.

    Die Frage wäre, ob das Mietverhältnis mit der vollständigen Wohnungsrücknahme und Schlüsselübergabe nicht vorzeitig beendet ist und keine Miete mehr gezahlt werden muss. (=> mündlicher Aufhebungsvertrag?)

    Was wurde denn diesbezügliuch abgesprochen?

    Möglicherwiese ging der Mieter nämlich genau davon aus.

    Daher: Immer alles kurz schriftlich fixieren, dann gibt es später keine Unstimmigkeiten.

    Gruß,
    anonym2

  • Moin!

    Ja, das ist soweit geklärt. Es gab und gibt keinen Aufhebungsvertrag, auch nicht mündlich! Das ist anhand des bisherigen Schriftverkehrs auch auf Seiten der Mieterin soweit klar!

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