Beschaffungskosten Heizöl

  • Habe bei meiner HK Abrechnung entdeckt, dass die angesetzten Beschaffungskosten um ca. 100% über den zum genannten Zeitpunkt festgestellten und auch nachweisbaren Marktpreisen liegen. Gibt es hier eine gesetzliche Vorgabe ab welchem Überzug (in %)eine unwirtschaftliche Beschaffung vorliegt? Habe derzeit Einspruch gegen die Abrechnung eingelegt und harre der Antwort

  • Habe bei meiner HK Abrechnung entdeckt, dass die angesetzten Beschaffungskosten um ca. 100% über den zum genannten Zeitpunkt festgestellten und auch nachweisbaren Marktpreisen liegen. Gibt es hier eine gesetzliche Vorgabe ab welchem Überzug (in %)eine unwirtschaftliche Beschaffung vorliegt? Habe derzeit Einspruch gegen die Abrechnung eingelegt und harre der Antwort


    Dein als Einspruch bezeichneter Widerspruch ist schon mal ein geeigneter Anfang. Der VM ist verpflichtet, dem M auf Verlangen die der BetrK- bzw. Heizk-Abrechnung im Original vorzulegen.

  • Habe bei meiner HK Abrechnung entdeckt, dass die angesetzten Beschaffungskosten um ca. 100% über den zum genannten Zeitpunkt festgestellten und auch nachweisbaren Marktpreisen liegen. Gibt es hier eine gesetzliche Vorgabe ab welchem Überzug (in %)eine unwirtschaftliche Beschaffung vorliegt? Habe derzeit Einspruch gegen die Abrechnung eingelegt und harre der Antwort

    Hallo,

    ist denn ersichtlich, dass sich die Beschaffungskosten nicht auf den Anfangsbestand bezog, der in der Vergangenheit duchaus einen höheren Betrag bzw. Beschaffungspreis rechtfertigt?

    Man müsste das Dingens mal sehen können um sich eine Meinung darüber zu bilden, vielleicht klärt sich das ja auch auf, sofern man eine Reaktion auf den Widerspruch erhält.

    Gruß
    BHShuber

  • Ich bin ziemlich sicher, dass der Vermieter bzw. dessen Verwalter, Rechnungen vorlegt die den angesetzten Beschaffungspreis ausweisen. Da aber dieser Preis, es handelt sich um den Monat Januar 2015, mit ca. 1,10€/l ausgewiesen wird, während der vom stat. Bundesamt ermittelte Preis für Jan. 2015 bei ca. 0,55€/l lag, interessiert mich wirklich eine gesetzliche oder rechtsprecherische Grenze ab der eine unwirtschaftliche Beschaffung anzunehmen ist, die nicht zu Lasten des Mieters gehen darf. Der geringe Anfangsbestand (Rest aus 2014) ist ebenfalls mit zu hohem Preis angesetzt hat aber keinen substantiellen Einfluss auf die Abrechnung. Die Beschaffungsdaten sind mit Menge und Datum angegeben und damit nachprüfbar. Es handelt sich hier um einen Großvermieter aus GB der alle 2 Jahre den Verwalter austauscht - das nur nebenbei. Danke für die Mühe

  • Es handelt sich hier um einen Großvermieter aus GB der alle 2 Jahre den Verwalter austauscht - das nur nebenbei.


    Dein Ansprechpartner IST Dein Vermieter, der im MV benannt ist.

  • Ich bin ziemlich sicher, dass der Vermieter bzw. dessen Verwalter, Rechnungen vorlegt die den angesetzten Beschaffungspreis ausweisen. Da aber dieser Preis, es handelt sich um den Monat Januar 2015, mit ca. 1,10€/l ausgewiesen wird, während der vom stat. Bundesamt ermittelte Preis für Jan. 2015 bei ca. 0,55€/l lag, interessiert mich wirklich eine gesetzliche oder rechtsprecherische Grenze ab der eine unwirtschaftliche Beschaffung anzunehmen ist, die nicht zu Lasten des Mieters gehen darf. Der geringe Anfangsbestand (Rest aus 2014) ist ebenfalls mit zu hohem Preis angesetzt hat aber keinen substantiellen Einfluss auf die Abrechnung. Die Beschaffungsdaten sind mit Menge und Datum angegeben und damit nachprüfbar. Es handelt sich hier um einen Großvermieter aus GB der alle 2 Jahre den Verwalter austauscht - das nur nebenbei. Danke für die Mühe

    Hallo,

    dann nimm von deinem Recht zur Einsicht in die Unterlagen gebrauch und kontrolliere ob die Beschaffungspreise in der Tat so hoch waren wie in der Abrechnung angegeben, wenn ja kann man versuchen, dem Vermieter einen Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu unterstellen, den Nachweis freilich muss derjenige erbringen, welcher diesen Verstoß bemängelt.

    Gruß
    BHShuber

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