Erstattung bei Nichtnutzbarkeit wegen Sanierung

  • Unsere Wohnung hat einen Wasserschaden in einer Wand im Flur. Das undichte Rohr wurde inzwischen beseitigt und ersetzt. Der Gutachter verlangt aber, dass die Wohnung genauer untersucht wird, und dabei teilweise Böden in Küche und Flur geöffnet werden müssen. Dazu muss auch die Therme abgebaut werden, die Heizung und Warmwasser versorgt, d.h. die Wohnung ist praktisch nicht nutzbar. Als geschätzter Zeitraum ist zwei bis sechs Wochen angegeben. Die Versicherung der Hausgemeinschaft übernimmt alle Reparaturkosten und würde auch dem Vermieter die Mietausfälle decken. Allerdings würde diese Versicherung nicht unsere Mehrkosten für Übernachtungen in einem Hotel, Nutzung von Waschsalons etc. decken. Hier wurde auf unsere eigene Hausratversicherung verwiesen. Wie sind die Meinungen dazu? Ist dies gerechtfertigt? Welche Auslagen können uns im Falle solch einer Nicht-Nutzbarkeit erstattet werden? - Danke für jegliches Feedback!

  • Unsere Wohnung hat einen Wasserschaden in einer Wand im Flur. Das undichte Rohr wurde inzwischen beseitigt und ersetzt. Der Gutachter verlangt aber, dass die Wohnung genauer untersucht wird, und dabei teilweise Böden in Küche und Flur geöffnet werden müssen. Dazu muss auch die Therme abgebaut werden, die Heizung und Warmwasser versorgt, d.h. die Wohnung ist praktisch nicht nutzbar. Als geschätzter Zeitraum ist zwei bis sechs Wochen angegeben. Die Versicherung der Hausgemeinschaft übernimmt alle Reparaturkosten und würde auch dem Vermieter die Mietausfälle decken. Allerdings würde diese Versicherung nicht unsere Mehrkosten für Übernachtungen in einem Hotel, Nutzung von Waschsalons etc. decken. Hier wurde auf unsere eigene Hausratversicherung verwiesen. Wie sind die Meinungen dazu? Ist dies gerechtfertigt? Welche Auslagen können uns im Falle solch einer Nicht-Nutzbarkeit erstattet werden? - Danke für jegliches Feedback!

    Hallo,

    eine Hausratversicherung übernimmt hier keine Kosten, wenn kein Hausrat beschädigt oder vernichtet wurde, das ist Mumpitz.

    Die Kosten für die Unterbringung hat der Vermieter zu tragen!

    Im Rahmen der Duldung von Mängelbeseitigungsarbeiten durch den Vermieter nach § 554 Abs. 1 BGB hat der Mieter nicht für Baufreiheit zu sorgen. Dulden heißt passives Hinnehmen, nicht aktives Handeln. Schafft er aber Baufreiheit, steht ihm insoweit ein Anspruch aus § 554 Abs. 4 BGB zu.

    Gruß
    BHShuber

  • Halloandibi,

    Dein Ansprechpartner ist grundsätzlich Dein Vermieter. Wie stellt er sich denn zu den angesprochenen Problemen?
    Btw, zwei bis sechs Wochen... klingt nicht gut...:eek:

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