Auszahlung Mietkaution

  • Ich bin Ende März aus meiner alten Wohnung ausgezogen. Sowohl Miete als auch Kaution und Nachzahlungen für die Nebenkosten wurden immer von mir direkt und von meinem Konto an den Vermieter gezahlt. Zwar hat das Jobcenter die Kosten übernommen und mir ein Darlehen für die Mietkaution gewährt, das ist monatlich abgezahlt habe, jedoch gab es nie den direkten Kontakt zwischen Jobcenter und Vermieter, auch keine Zahlungen.
    Nun möchte ich gerne die Mietkaution von meinem nun ehemaligen Vermieter ausgezahlt bekommen, doch dieser weigert sich mit der Begründung, er bräuchte zuerst eine Erklärung des Jobcenters, dass ich dort das Darlehen komplett zurückgezahlt habe. Das Jobcenter weigert sich aber, eine solche auszustellen, da es mit dem Vermieter nie etwas zu tun hatte.
    Meine Frage ist nun: Muss der Vermieter mir auch ohne Bescheinigung die Kaution auszahlen und was sind die rechtlichen Grundlagen für die eine oder andere Variante?
    Herzlichen Dank schon mal für die Hilfe.

  • Das schon, nur bezieht sich der Vermieter auf § 42a SGB II, wo in Absatz 3 steht: " Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 24 Absatz 5 sind nach erfolgter Verwertung sofort in voller Höhe und Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 22 Absatz 6 bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrages fällig. Deckt der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden." Daraus leitet er ab, dass die Kaution an das Jobcenter zu zahlen ist und nicht an mich. Ich habe aber das Darlehen in voller Höhe ans Jobcenter gezahlt, kann aber nur die Bescheide vorlegen, aus denen hervorgeht, dass monatlich ein Betrag einbehalten wurde und den ersten Bescheid, wo diese Einbehaltung nicht mehr erfolgte.

  • Hallo Mari28,
    bei "meinem" JC kenne ich das so, dass diesem bzgl. der Kautionsrückzahlung eine Berechnung vom VM vorzulegen ist. Hatte ich bisher einmal gehabt, aber von der Kaution blieb nach den Instandsetzungen nichts übrig. Berechnung/Abrechnung ging ehem. Mieter und dem JC zu. Das war's.

  • Danke, Berny. Ist bei mir leider anders. Die Kaution war von mir in voller Höhe zurückgezahlt und unterschreitet auch das Schonvermögen. Also haben die wahrscheinlich kein Interesse daran...

  • Kurz gesagt, ich würde denken, da wurde jemand aus Erfahrung schon mal klug. Ich könnte wetten, das sich das Amt die Kaution im zweifel auch beim Vermieter holen kann, wenn er sie an dich auszahlt, und du sie anderweitig durchbringst.
    Juristische Fachseminare zu dem Thema kannst du von mir nicht erwarten, aber gefühlt könnte ich echt wetten das das genau so ist.
    Deshalb wird sich das Amt auch weigern dir irgend etwas zu bestätigen.
    Was da rechtens ist und was nicht, keine Ahnung, aber ich denke einen tieferen juristischen Grund wird das schon haben, und es wird nicht darum gehen dich zu ärgern

    2 Mal editiert, zuletzt von AJ1900 (27. Oktober 2016 um 14:55)

  • Das schon, nur bezieht sich der Vermieter auf § 42a SGB II, wo in Absatz 3 steht


    Und das hat mit Mietrecht nichts mehr zu tun, das ist Sozialrecht und dafür sind andere Foren zuständig. Oder wenn dein Auskommen nicht ausreichend ist, beantrage einen Beratungsschein beim örtlichen Amtsgericht. Damit gehst du zu einem Anwalt deiner Wahl, der wird wissen, wie er deine Kaution bekommt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!