Mietvertrag auf Lebenszeit / Vermieterwechsel

  • Hallo,

    wir wohnen seit 6 Jahren in einem 6-Parteien-Haus zur Miete. Da wir umfangreiche Renovierungsarbeiten vorgenommen haben und auch noch weitere geplant sind, haben wir mit unserem Vermieter einen Mietvertrag auf Lebenszeit abgeschlossen. Nun will der Vermieter/Hauseigentümer in der nächsten Zeit das Haus verkaufen.

    Unseres Wissens nach muss der neue Hauseigentümer in unseren bestehenden Vertrag eintreten. Das heißt, der neue Vermieter kann uns nicht kündigen. Weiß jemand, ob es da irgendwelche Ausnahmen gibt? Haben wir da etwas zu befürchten?

    Vielen Dank schon einmal für die Antworten!

  • Hallo Berny,

    danke für deine Antwort!

    Ich hatte das Thema bereits gegoogelt, bevor ich die Frage hier gestellt hatte ;) Daher weiß ich auch, dass der neue Hausbesitzer in den bestehenden Mietvertrag eintreten muss...

    Nein, das lebenslange Mietrecht ist nicht im Grundbuch eingetragen, wir haben nur einen entsprechenden Mietvertrag abgeschlossen. Kann man uns dann kündigen, wenn das nicht eingetragen ist?

  • Guten Morgen, blondehxe,

    kannst du die entsprechende Textpassage ausdeinem Mietvertrag hier mal einstellen? (Name usw. natürlich unkenntlich machen!).

    Dann kann man etwas präzisiere Lösungsvorschläge unterbreiten. §544 BGB scheint hier aber angewandt worden zu sein (oh Gott, ist die Grammatik so richtig;)).

    Mir würde sich dann allerdings die Frage stellen, obder Verkäufer dem Käufer diese "Kleinigkeit" auch mitgeteilt hat. Falls nicht, könnte sich möglicherweise der Verkäufer gegenüber dem Käufer schadenersatzpflichtig machen, da ein lebenslanges Wohnrecht ein klarer Wertminderungspunkt für die Immobilie darstellt (falls es nicht explizit ein Renditeobjekt ist).

    Gruß,
    anonym2

    HInweis: nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung

  • Vertragliche Inhalte sind bindend, solange diese nicht zum Nachteil des Mieters sind.

    Ein Absatz im BGB, in welchem geschrieben steht, dass eine zum Nachteil des Vermieters abweichende Vereinbarung unwirksam ist, ist mir nicht bekannt.

    Die Sache ist recht eindeutig: Der Vermieter tritt nach § 566 BGB mit allen Rechten und Pflichten in das Mietverhältnis ein.

    Ein Wohnungsrecht muss im Übrigen nicht als persönlich beschränkte Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden, sondern kann auch schuldrechtlich im Mietvertrag vereinbart werden.

    Die einzige Möglichkeit zur Kündigung stellt der § 544 BGB dar.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo Leipziger,

    Die einzige Möglichkeit zur Kündigung stellt der § 544 BGB dar.

    eben nicht:

    BGB § 544:
    Vertrag über mehr als 30 Jahre

    Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.

    Gruß,
    anonym2

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