Verjährung nach § 548 Abs. 1 BGB

  • Hallo zusammen,

    Wir sind vor 5 Monaten aus unserer alten Wohnung ausgezogen und seit dem ist folgendes passiert:

    Nach ca. 2 Monaten haben wir uns beim Vermieter telefonisch gemeldet und wollten wissen ob alles in Ordnung ist und wann wir unsere Kaution bekommen. Bei der Übergabe wurde bereits festgestellt das die Küchenarbeitsplatte sehr stark abgenutzt ist vor allem im Bereich des Herds und des Waschbecken diese sind ca. Nur 20cm von einander entfernt. Da hier bereits beim Einzug grosse Spalten zwischen den einzelnen Stücken der Arbeitsplätzen waren, habe ich diese mit Silikon (ja mir ist klar ich hätte das besser dem Vermieter melden sollen) aufgefüllt damit sich dort kein Dreck sammeln kann. Dies hat auch funktioniert allerdings habe ich es optisch nicht schön gemacht. Und genau dies wurde dann vom Makler ins übergabeprotokol als abgenutzt mit aufgenommen. Die Aussage vom Makler war zu diesem Zeitpunkt "ich nehme es auf aber Problem wird das keins zwecks Kaution".

    Nun zurück zum Telefonat mit dem Vermieter. Dieser hat nach der Frage auf die Kaution gleich abgeblockt mit der Aussage das es hier Mängel gibt, die Arbeitsplatte (aus Holz) muss ausgetauscht werden da das Silikon eingezogen ist und die Platte kaputt gemacht hat. Und in der Nachbarswohnung (singelhaushalt) wäre die Platte noch wie neu. Ich habe dann argumentiert das wir ja eine 4 Köpfige Familie sind und sehr viel kochen. Dazu ist noch zu sagen das wir 5 Jahre in der Wohnung waren und die Küche bereits mindestens 3-5 Jahre eingebaut war bevor wir eingezogen sind. Er hat dann in diesem Gespräch erwähnt das er bereits einen Schreiner beauftragt und sobald der Kostenvoranschlag da ist wird er sich wieder melden. Total überrascht und auch geknickt habe ich dann erstmal das Gespräch mit diesen Infos beendet.

    Nachdem der Vermieter sich dann wieder 3 Wochen nicht gemeldet hat haben wir per Einschreiben um Rückzahlung der Kaution, eine Auflistung der Mängel und das noch nicht erhaltene Übergabeprotokol gebeten. Mit einer Fristsetzung von 2 Wochen. Darauf hat sich der Vermieter dann direkt nach Erhalt des Briefes gemeldet. Er hat dann mit meiner Frau telefoniert dabei hat er dann mitgeteilt das er einen Kostenvoranschlag hat dieser wäre etwa 3000Euro gross und das der Schreiner gesagt hätte das Silikon hat das Holz kaputt gemacht. Da der Makler aber aktuell im Urlaub ist möchte er auf diesen warten und auf weitere Infos vom Schreiner und meldet sich dann wieder bei uns. Meine Frau ist dann mit einem weiteren Schreiner am Folgetag zur Wohnung gefahren dort haben sie die neuen Mieter rein gelassen. Der Schreiner hat dann gesagt das ist.unschön mit dem Silikon aber kaputt gemacht hat das nichts. Die Platte ist porös und verzogen weil das falsche Holz verwendet wurde laut dem Schreiner. Die neuen Mieter haben meiner Frau dann auch gesagt das der Schreiner des Vermieters gesagt hat das es von der Hitze und dem Wasser kaputt gegangen ist da man Buche so nicht als Arbeitsplatzes verwendet.

    Nun zu meiner eigentlichen Frage. Bis jetzt hat sich der Vermieter nicht mehr gemeldet. Am Monatsende sind das dann 6 Monate, ich wollte mich nun auf § 548 Abs. 1 BGB berufen. Jetzt stellt sich aber die Frage ob die Telefonate mit dem Vermieter schon als Verhandlung zählen und somit die 6 monate um 3 Monate verlängert werden. Ich denke wir sind so oder so im Recht allerdings hättenicht wir die Möglichkeit mit dem § 548 Abs. 1 BGB mehr Druck auszugeben und eine Verhandlung oder weitere Eskapaden zu vermeiden.

    Ich bitte daher um Meinungen und Hilfe

    Danke.

  • Hallo Benny,

    Wir haben eines.beim Einzug erhalten dort steht allerdings das die Küche normale Gebrauchsgegenstände aufweist aber das übergabeprotokol vom Auszug wurde zwar erstellt und unterschrieben aber haben wir nie erhalten.

  • Die Verjährungsfristen nach § 548 BGB können nicht durch Verhandlungen o.ä. verlängert werden.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Es sei festzuhalten,

    1. Dass man Küchenarbeitsplatten (Buche, massiv oder Holzschichtstoff) mit Silikon nicht beschädigen kann. Dieses Material lässt sich nämlich rückstandsfrei entfernen.
    2. Selbst wenn man euch den Schaden an der Arbeitsplatte aufs Auge drücken wollt, müsstet ihr nur den Zeitwert ersetzen. Und der dürfte bei fast 10 Jahren gegen Null tendieren.
    3. 3.000,- Euro für eine neue Platte ist Wunschdenken des Schreiners, der vom Vermieter instruiert wurde.

    Bei diesen Summen gebe ich aber 2 Ratschläge in dieser Situation. 1. Meldet den Schaden eurer Privathaftpflich, die wird überzogene Forderungen nicht bezahlen. 2. Sucht euch einen Anwalt für Mietrecht, alleine werdet ihr gegen einen Vermieter vom Stamme Nimm nicht viel ausrichten können.

  • Es sei festzuhalten,

    1. Dass man Küchenarbeitsplatten (Buche, massiv oder Holzschichtstoff) mit Silikon nicht beschädigen kann. Dieses Material lässt sich nämlich rückstandsfrei entfernen.
    2. Selbst wenn man euch den Schaden an der Arbeitsplatte aufs Auge drücken wollt, müsstet ihr nur den Zeitwert ersetzen. Und der dürfte bei fast 10 Jahren gegen Null tendieren.
    3. 3.000,- Euro für eine neue Platte ist Wunschdenken des Schreiners, der vom Vermieter instruiert wurde.

    Bei diesen Summen gebe ich aber 2 Ratschläge in dieser Situation. 1. Meldet den Schaden eurer Privathaftpflich, die wird überzogene Forderungen nicht bezahlen. 2. Sucht euch einen Anwalt für Mietrecht, alleine werdet ihr gegen einen Vermieter vom Stamme Nimm nicht viel ausrichten können.

    Hallo,

    dem schließe ich mich an, eine Haftpflichtversicherung ist nicht nur da um Schäden die man verursacht hat zu regulieren, sondern auch dazu da, unberechtigte Forderungen abzuwehren.

    Macht das so, das ist ein vernünftiger Weg um an die Kaution zu kommen, manche brauchen eben einen Richterspruch um zu kapieren, dass solche ein Handeln nicht zulässig ist.

    Gruß
    BHShuber

  • Hallo,

    Danke für die schnellen Antworten.
    Da wir ja bis Dato noch nichts schriftlich erhalten haben vom Vermieter können wir der Haftplicht ja noch keine Zahlen nennen.
    Wenn ich das so richtig sehe. Wir wollten jetzt erstmal warten bis der Monat rum ist damit wir per Einschreiben unsere Kaution nach
    § 548 Abs. 1 BGB einfordern können. Und dann entsprechend der Antwort unseres Ex-Vermieters, uns Rechtsbeistand holen. Oder haltet Ihr das für eine schlechte Idee?

    Und noch eine Frage: Sollten wir den Betrag der Haftplicht einfach mündlich nennen bzw. schriftlich ohne Schreiben des Vermieter mitteilen um schon mal die Abwehr zu haben?

  • Hallo,

    Danke für die schnellen Antworten.
    Da wir ja bis Dato noch nichts schriftlich erhalten haben vom Vermieter können wir der Haftplicht ja noch keine Zahlen nennen.
    Wenn ich das so richtig sehe. Wir wollten jetzt erstmal warten bis der Monat rum ist damit wir per Einschreiben unsere Kaution nach
    § 548 Abs. 1 BGB einfordern können. Und dann entsprechend der Antwort unseres Ex-Vermieters, uns Rechtsbeistand holen. Oder haltet Ihr das für eine schlechte Idee?

    Und noch eine Frage: Sollten wir den Betrag der Haftplicht einfach mündlich nennen bzw. schriftlich ohne Schreiben des Vermieter mitteilen um schon mal die Abwehr zu haben?

    Hallo,

    einer Haftpflichtversicherung muss man nicht zwingend mitteilen wie hoch ein Schaden ist, es reicht, dass Forderungen im Raum stehen, zudem sollte man erwähnen unter Umständen nicht berechtigte Forderungen.

    Der Versicherer fordert dann den Vermieter auf, den Schaden zu dokumentieren und eine Schadenhöhe zu nennen.

    Das gehört zu dem Obliegenheiten die in den Versicherungsbedingungen hinterlegt sind.

    Gruß
    BHShuber

  • Wir haben eines.beim Einzug erhalten dort steht allerdings das die Küche normale Gebrauchsgegenstände aufweist aber das übergabeprotokol vom Auszug wurde zwar erstellt und unterschrieben aber haben wir nie erhalten.


    Entschuldigung, ich will niemandem zu nahe treten...
    Ein Protokoll zwei Parteien betreffend wird (also) immer zweifach ausgefüllt, von jeder Partei zweifach unterschrieben, und jede Partei erhält dann ein Exemplar...:cool:

  • Hallo Berny,

    das wurde aber so nicht gemacht, beim Auszug zumindest wurde es nur einfach erstellt und der Markler hat uns mitgeteilt wir bekommen die Kopie dann zeitnah per Email zugeschickt. Unser Vermieter hatte es ja nach einigen Monaten (wahrscheinliche sogar bis Heute) noch nicht. Nur für Sie zur Info.

  • Ich würde warten. Ohne was vom Vermieter schriftlich zu haben, würde ich mich nicht an die Haftpflicht wenden. Womit auch?
    Sobald was schriftlich kommt, würde ich das aber sofort dem Versicherer übergeben und diesen die Forderung im Zweifel abwehren lassen. Das ist deren Tagesgeschäft und falls der Vermieter mit Anwalt droht, hat der Versicherer für sowas eine ganze Rechtsabteilung.

    Umgekehrt werdet ihr aber einen Anwalt brauchen, um die Kaution zurückzubekommen, wenn hier das Exemplar Gutsherr Vermieter ist.

  • Sollten wir den Betrag der Haftplicht einfach mündlich nennen bzw. schriftlich ohne Schreiben des Vermieter mitteilen um schon mal die Abwehr zu haben?


    Denk' nach: Wenn Du einem der Angestellten einen Betrag nennst, ist das eher eine Belästigung beim Kaffeetrinken. Also: Nur schriftlich zählt.

  • Hallo,

    Wir wollten jetzt erstmal warten bis der Monat rum ist damit wir per Einschreiben unsere Kaution nach
    § 548 Abs. 1 BGB einfordern können. Und dann entsprechend der Antwort unseres Ex-Vermieters, uns Rechtsbeistand holen. Oder haltet Ihr das für eine schlechte Idee?

    mich würde jetzt noch interessieren was ihr davon haltet?
    Sprich erst das schreiben an den Vermieter und dann Rechtsbeistand holen?

    Danke für das Feedback auch bis hierher :)

  • mich würde jetzt noch interessieren was ihr davon haltet?
    Sprich erst das schreiben an den Vermieter und dann Rechtsbeistand holen?


    Wenn ich en "Problem" habe: Erst den Gegner anschreiben (Einwurfeinschreiben) und die Forderung mit angemessener Frist stellen. Bei Erfolglosigkeit: => Anwalt (oder direkt Mahnbescheid beantragen).

  • Hallo Akkarin,

    Erst die 6 Monate abwarten, dann höflich fragen.

    ich versteh deinen Text nichts so ganz, meinst du das sarkastisch ?
    Wir haben ja bereits den Vermieter aufgefordert uns die Kaution zurück zu zahlen wie in meinem ersten Text zu lesen ist.
    Ich wollte jetzt als nächsten Schritt nach den 6 Monaten einen Brief schreiben mit der Zahlungsaufforderung der Kaution und dem Vermieter darauf hinweißen das ich mich auf § 548 Abs. 1 BGB berufe und weder ein Übergabe Protokoll vorliegt , er der Forderung nicht nachgekommen ist (im besagten Brief erwähnt denn wir bereits geschickt haben) die Mängel schriftlich zu melden und auch uns keine Möglichkeit eingeräumt hat den Schaden selbst zu beheben. Und das ganze mit einer 2 Wöchigen Frist.

    Meine hier aufgeführten Punkte sind alle rechtskräftige Punkte die so in verschiedenen Paragraphen des BGB abgebildet sind. Daher denke ich das ist der richtige Weg um mal Druck aufzubauen sonst warten wir noch 2 Jahre bis hier mal was passiert. Und dazu hätte ich gern eure Meinung. Einfach ob man das so machen kann oder ob das so z.b. gar nicht geht!?

  • Hallo Akkarin,
    ich versteh deinen Text nichts so ganz, meinst du das sarkastisch ?


    Nein, Ernst. Bevor die 6 Monate umsonst, würde ich nichts mehr machen, falls nichts vom VM mehr kommt.
    Sobald die um sind , würde ich zuerst ihn selber auffordern innerhalb von 14 Tagen..
    Wenn dann noch kein Geld da ist, geht's dann zum Anwalt.


  • Wenn dann noch kein Geld da ist, geht's dann zum Anwalt.

    Danke für die Antwort Akkarin.
    Also dann mach ich es auch so wie geschrieben hab. Ich denke auch das § 548 Abs. 1 BGB eine gute Grundlage für einen
    Zahlungsaufforderung ist.

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