Beiträge von Evitel

    Wie wäre es wenn man in so einem Forum professionell bleibt?

    Ich habe mich lediglich nach den Folgen erkundigt. Ob diese tragbar sind oder nicht liegt doch am jeweiligen Ver/Hauptmieter abzuschätzen?

    Edit: sehe gerade den anderen Thread hast du etwas hilfreicher beantwortet^^

    Ich wäge derzeit halt möglichkeiten ab. Was das geringste übel ist.

    Aus Kuriosität:

    Nehmen wir folgenden Fall an:

    Der Hauptmieter einer WG kündigt einer Untermieterin fristlos, da sie die Miete nicht zahlt. Sie geht bei Übergabe der Kündigung auf ihn los.

    Der Hauptmieter kann sich nun in seiner Wohnung nicht mehr sicher fühlen und räumt das Zimmer der Untermieterin und tauscht die Schlösser aus. Außerdem vermietet er das Zimmer neu.

    Welche Strafen erwarten den Hauptmieter in diesem Fall?

    Eine WG:

    Der Hauptmieter überreicht dem Untermieter eine fristlose Kündigung (14 Tage Auszugszeit) aufgrund von Mietverzug. Daraus entsteht ein Streit, die 2 schreien immer lauter, schließlich spuckt der Untermieter den Hauptmieter an. Wütent spuckt der Hauptmieter zurück, woraufhin der Untermieter auf den Hauptmieter losgeht und ihm ein großes Büschel Haare ausreißt, sowie verletzungen rund um den Augenbereich zufügt. Dann gelingt es einem unbeteiligten dritten U von H zu trennen.

    Die Polizei wird gerufen und nimmt eine Anzeige auf, erteilt U jedoch keinen Platzverweis.

    Während auf die Polizei gewartet wird beleidigt der Untermieter den Hauptmieter.

    Was kann H nun tun? Kann er eine weitere Fristlose Kündigung mit kürzerer (7 Tage Auszugszeit) Frist stellen, da er beleidigt und geschlagen wurde?

    (1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
    (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter
    a)
    für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist

    Soweit BGB

    Angenommen der Mieter zahlt monatlich 500€ Miete, immer zum 3. Werktag eines Monats.

    5. September (3. Werktag): Der Mieter überweist lediglich 480€ und gibt 10€ in bar. Somit stehen 10€ Miete aus.
    5. Oktober (3. Werktag): Der Mieter hat noch keine Miete überwiesen.

    Rechtfertigt dies bereits eine fristlose Kündigung? Oder würde es die Kündigung erst rechtfertigen, wenn der Mieter nun auch im November diese Beträge noch nicht gezahlt hätte?

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