Nachmieter Bearbeitungsgebühr

  • Hallo,
    folgende Fragen sind für mich unklar. Meine Frau und ich haben einen Mietvertrag mit Vermieter V. Dieser wird durch eine Hausverwaltung HV lt. Mietvertrag vertreten. Im Vertrag ist eine Grund-/Nettomiete von 690,-€, Vorausszahlung auf Betriebskosten von 195,-€ und ein Tiefgaragenstellplatz mit 40,-€ vereinbart. Monatlicher Zahlungsbetrag: 925,-€. Es ist keine Mehrwertsteuer angegeben und auch nirgends erwähnt, dass sich die Preise inkl. MwSt. verstehen. Die monatliche Miete wird auf das Konto des V überwiesen.
    Unter §29 Sonstige Vereinbarungen steht ein Hinweis: Siehe hierzu Anlage 2. Hier steht als Ergänzung zu §2 (Mietzeit) folgendes:
    "Sollte der Mieter innerhalb der Kündigungsausschlussfrist (hier 4 Jahre) das Mietverhältnis beenden wollen, ist dies bei Stellung einen geeigneten Nachmieters möglich. Hierfür hat der Mieter dann eine einmalige Bearbeitungsgebühr i. H. v. 300,-e zu zahlen"

    Nun haben wir aufgrund einer Zwillingsschwangerschaft (Wohnung wird daher zu klein) von dieser vorzeitigen Beendigung gebrauch gemacht. Einen Nachmieter haben wir gestellt und dieser wurde auch akzeptiert und hat bereits den neune Mietvertrag unterzeichnet. Nun haben wir vom Hausverwalter direkt eine Rechnung bekommen über die Bearbeitungsgebühr. Allerdings mit 300,-€ +19% MwSt..

    Jetzt frage ich mich, ob das zulässig ist? Im Vertrag steht nirgends etwas, dass der Betrag zzgl. Mwst. bzw. inkl. MwSt. ist.
    Und hat der Hausverwalter überhaupt, das Recht dies auf seine eigene Rechnung zu machen? Der Vertrag besteht ja zwischen V und uns. Der HV ist ja nur der Vertreter.

    Freue mich auf Ihre kurze Rückinfo.
    Vielen Dank im Voraus.

    MFG
    Stefan

  • Hättet Ihr die Kündigungsverzichtsklausel geprüft oder prüfen lassen wäre Euch der jetzige Hick-Hack möglicherweise erspart geblieben.

    Denn ein Kündigungsverzicht darf formularmäßig maximal 45 Monate (3 Jahre + 9 Monate) ab Vertragsabschluß betragen.

    Märchensteuer hin, Märchensteuer her. Diese sog. Bearbeitungsgebühr gehört zu den Verwaltungskosten, die dürfen einem Mieter nicht in Rechnung gestellt werden.

    Allerdings hätte der Vermieter, vorausgesetzt der Kündigungsverzicht ist wirksam, auch auf stur schalten und auf Erfüllung des Vertrages bestehen können bzw. sich mit der Auswahl eines Nachmieters 3 Monate Zeit lassen können. Das wäre mit Sicherheit teurer gewesen.

    Was hat denn der Verwalter für Befugnisse?

  • Im Vertrag ist eine Grund-/Nettomiete von 690,-€, Vorausszahlung auf Betriebskosten von 195,-€ und ein Tiefgaragenstellplatz mit 40,-€ vereinbart. Monatlicher Zahlungsbetrag: 925,-€. Es ist keine Mehrwertsteuer angegeben und auch nirgends erwähnt, dass sich die Preise inkl. MwSt. verstehen.


    Hallo Stefan224,

    Da muss auch nichts von MwSt. stehen,
    weil diese Leistungen im UStG als USt-frei eingestuft sind.


    Hierfür hat der Mieter dann eine einmalige Bearbeitungsgebühr i. H. v. 300,-e zu zahlen"
    ...
    Nun haben wir vom Hausverwalter direkt eine Rechnung bekommen über die Bearbeitungsgebühr. Allerdings mit 300,-€ +19% MwSt..

    Auch das ist richtig,
    natürlich muss für diese Leistung die USt. entrichtet werden.
    Die Hausverwaltung wird gewerblich tätig sein,
    wie du ja auch von jedem Handwerker eine Rechnung bekommst wo die USt. ausgewiesen ist.

    Ihr habt diese Klausel bei Abschluss des MV akzeptiert,
    und gehört es sich das abgemachte zu akzeptieren.

    Du kannst sogar froh sein überhaupt eine Möglichkeit bekommen zu haben,
    früher aus dem Vertrag zu kommen.


    VG Syker

  • Jetzt frage ich mich, ob das zulässig ist?


    Warum fragen Sie jetzt erst?

    Zitat

    Im Vertrag steht nirgends etwas, dass der Betrag zzgl. Mwst. bzw. inkl. MwSt. ist.


    Das ist auch völlig egal. Es bleibt doch so oder so bei dem Betrag.

    Und hat der Hausverwalter überhaupt, das Recht dies auf seine eigene Rechnung zu machen? Der Vertrag besteht ja zwischen V und uns. Der HV ist ja nur der Vertreter.

    Zitat

    Dieser wird durch eine Hausverwaltung HV lt. Mietvertrag vertreten.


    XSteht doch groß und breit im Mietvertrag

  • HV mal fragen: Der MV besteht zwischen euch und HV? Die HV ist eine Firma und Ihr Verbraucher? Dann ist der Preis 300 inkl. Ust, da die gewerbliche HV in ihren Verträgen euch als Verbraucher gegenüber keine netto preise nennen darf.

  • Der TO sollte mit der jetzigen Regelung (anstatt weiterhin dort Miete bis zur Erfüllung zu zahlen) zufrieden sein. Das Thema ist m.E. sowieso kein Mietrecht.

  • Genau: Regelungen im Mietvertrag haben mit Mietrecht nichts zu tun!
    Meine Beiträge sind grundsätzlich immer(!) als verbotene Rechts-, Steuer,- und Anlageberatung zu verstehen. Und das in einem Forum und auch noch gleichzeitig!


    Kommentar überflüssig...

  • Dann ist der Preis 300 inkl. Ust, da die gewerbliche HV in ihren Verträgen euch als Verbraucher gegenüber keine netto preise nennen darf.

    Nur Interesse halber? Warum nicht? Quelle?

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Preisangabenverordnung (PAngV)
    § 1 Grundvorschriften

    (1) Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise).

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