Einbehalt der Kaution nach Abrechnung der Nebenkosten

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem: Ich habe meine Wohnung fristgerecht zum 31.08.2016 gekündigt und am 29.08.2016 an die Vermeiterin übergeben. Bei der Übergabe hatte Sie zwar einige Punkte genannt, die Ihr nicht gefallen haben. Jedoch hat Sie mir keine "Aufträge" erteilt oder Auflagen genannt, die zur korrekten Übergabe notwendig wären. Ich hatte auch einen Zeugen dabei, auch für Ihn war die Übergabe an dem Tag abgeschlossen. Nun fordere ich meine Kaution ein, da auch die Betriebskostenabrechnung bereits von Ihr erstellt wurde und auch daraus keine Nachforderungen erwachsen.

    Ich habe der Vermieterin bei der Übergabe eine Frist von eine Woche für die Auszahlung gesetzt, nach deren Verstreichen ich eine Mahnung verfasst habe. Gegen diese Mahnung hat die Vermieterung Wiederspruch eingelegt mit der Begründung, erste wenn die Nachmieter eingezogen wären, wüsste Sie, ob nicht noch versteckte Mängel vorhanden wären!

    Besteht mit diesem Hintergrund tatsächlich ein Recht auf Einbehalt der Kaution, oder kann ich diesen Wiederspruch abwehren?

    Danke und Grüße
    Marcus

  • Hallo Marcus,

    "Ich habe meine Wohnung fristgerecht zum 31.08.2016 gekündigt und am 29.08.2016 an die Vermeiterin übergeben. Bei der Übergabe hatte Sie zwar einige Punkte genannt, die Ihr nicht gefallen haben. Jedoch hat Sie mir keine "Aufträge" erteilt oder Auflagen genannt, die zur korrekten Übergabe notwendig wären."
    - Ein Übergabeprotokoll gibbet also nicht?

    "Ich habe der Vermieterin bei der Übergabe eine Frist von eine Woche für die Auszahlung gesetzt, nach deren Verstreichen ich eine Mahnung verfasst habe. Gegen diese Mahnung hat die Vermieterung Wiederspruch eingelegt.
    - Ich würde ebenfalls widersprechen, jedoch aus anderen Gründen.

    "... Begründung, erste wenn die Nachmieter eingezogen wären, wüsste Sie, ob nicht noch versteckte Mängel vorhanden wären!"
    - Quatsch. Der VM hat nach Rückgabe der Mietsache noch sechs Monate Zeit, versteckte Mängel zu reklamieren.

    "Besteht mit diesem Hintergrund tatsächlich ein Recht auf Einbehalt der Kaution, oder kann ich diesen Wiederspruch abwehren?"
    Den Widerspruch kannst Du nicht abwehren - nur abwarten bis längstens zum 28.02.2017 (mit den Zinsen:rolleyes:).

    2 Mal editiert, zuletzt von Berny (12. September 2016 um 21:31)

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