Nebenkostenabrechnung nicht erhalten

  • Hallo,

    wir sind zum 30.11.2015 aus einer Wohnung ausgezogen. Die Abrechnungsperiode der Nebenkosten für dieses Objekt geht vom 01.09. bis zum 31.08. des Folgejahres.

    Laut Übergabeprotokoll vom 30.11.2015 befand sich die Nebenkostenabrechnung vom 01.09.2014 bis zum 31.08.2015 in Vorbereitung. Eine Abrechnung haben wir allerdings bis heute noch nicht erhalten. Wir wir aber von anderen Mietern aus dem Haus erfahren haben, haben diese Ihre Abrechnung allerdings Anfang August 2016 erhalten. Da unser Verhältnis zu dem Vermieter nicht das beste war, vermuten wir also das wir eine Erstattung zu erhalten haben und der Vermieter uns deshalb keine Abrechnung zusendet.

    Nun meine Frage: Da uns als Mieter die Nebenkostenabrechnung spätestens ein Jahr nach dem Ende der Abrechnungsperiode (in diesem Fall also 31.08.2016) vorliegen muss, hat der Vermieter nun keinen Anspruch mehr auf eine evtl. Nebenkostennachzahlung oder?

    Würdet Ihr uns nun also raten, den Vermieter zu kontaktieren und ihn um Übersendung der Nebenkostenabrechnung bitten? Falls doch eine Nachzahlung auf uns zukommen würde, so hätte er keinen Anspruch mehr darauf, da dies verjährt ist, richtig?

    Und falls wir eine Erstattung zu bekommen hätten - haben wir auch nach einem Jahr einen Anspruch darauf, dass er uns das Guthaben auszahlt?

  • Zitat

    Nun meine Frage: Da uns als Mieter die Nebenkostenabrechnung spätestens ein Jahr nach dem Ende der Abrechnungsperiode (in diesem Fall also 31.08.2016) vorliegen muss, hat der Vermieter nun keinen Anspruch mehr auf eine evtl. Nebenkostennachzahlung

    Richtig

    Zitat

    Würdet Ihr uns nun also raten, den Vermieter zu kontaktieren und ihn um Übersendung der Nebenkostenabrechnung bitten?

    Nicht bitten, fordern.

    Zitat

    Falls doch eine Nachzahlung auf uns zukommen würde, so hätte er keinen Anspruch mehr darauf, da dies verjährt ist, richtig?

    Verfristet. Richtig, der Vermieter hat keinen Anspruch mehr auf eine Nachzahlung. Ein evtl.Guthaben würde Euch aber noch zustehen.

  • bin mir nicht sicher ob der 31.12. gilt?

    31.12. würde nur gelten wenn Abrechnungszeitraum = Kalenderjahr ist.

    Ist es hier aber nicht.

    Die Abrechnung für den Zeitraum 01.09.2014 - 31.08.2015 ist überfällig.

  • Richtig
    Nicht bitten, fordern.

    Verfristet. Richtig, der Vermieter hat keinen Anspruch mehr auf eine Nachzahlung. Ein evtl.Guthaben würde Euch aber noch zustehen.


    Zweimal richtig, stimme zu.
    Bei Punkt drei ist es m.W. noch "schöner", denn da das Mietverhältnis zuende ist, kann der Ex-Mieter sogar sämtliche BK-Zahlungen im besagten Zeitraum zurückfordern:p

    Einmal editiert, zuletzt von Berny (11. September 2016 um 15:36)

  • Bei Punkt drei ist es m.W. noch "schöner", denn da das Mietverhältnis zuende ist, kann der Ex-Mieter sogar sämtliche BK-Zahlungen im besagten Zeitraum zurückfordern:p

    Rischtisch

  • Und schon wieder ein Beweis für deine Unfähigkeit Zusammenhänge zu erkennen und entsprechend zu kommentieren. Bist du wirklich so blöd, oder willst du nur rumtrollen?

    Wie wär's damit den die dämlichen Beträge und Kommentare von Claudi88 zu ignorieren?

  • Zweimal richtig, stimme zu.
    Bei Punkt drei ist es m.W. noch "schöner", denn da das Mietverhältnis zuende ist, kann der Ex-Mieter sogar sämtliche BK-Zahlungen im besagten Zeitraum zurückfordern:p

    Aber ist das nicht nur so wenn der Vermieter sich weigert abzurechnen? Mal angenommen ich fordere ihn gleich auf die Nebenkostenvorauszahlungen für die gesamte Periode zurückzuzahlen. Nun schickt er mir aber die Abrechnung zu, dann hätte ich ja nur den Anspruch auf das evtl. Guthaben oder?

  • Aber ist das nicht nur so wenn der Vermieter sich weigert abzurechnen? Mal angenommen ich fordere ihn gleich auf die Nebenkostenvorauszahlungen für die gesamte Periode zurückzuzahlen. Nun schickt er mir aber die Abrechnung zu, dann hätte ich ja nur den Anspruch auf das evtl. Guthaben oder?


    Der VM-Zug war bereits am 31.08.2016, 24:00, abgefahren.

  • Der VM-Zug war bereits am 31.08.2016, 24:00, abgefahren.

    Auffordern muß man den Vermieter schon noch die überfällige Abrechnung zu erstellen. Erst wenn er dem nicht nachkommt kann man die Vorauszahlungen zurückfordern.

  • Auffordern muß man den Vermieter schon noch die überfällige Abrechnung zu erstellen. Erst wenn er dem nicht nachkommt kann man die Vorauszahlungen zurückfordern.


    Stimme zu.

  • Auffordern muß man den Vermieter schon noch die überfällige Abrechnung zu erstellen. Erst wenn er dem nicht nachkommt kann man die Vorauszahlungen zurückfordern.

    Ja so mein ich das ja. Abgerechnet in diesem Sinne hat er ja, das weiß ich. Nur uns keine Abrechnung zukommen lassen, das hat er nicht.

  • Ja so mein ich das ja. Abgerechnet in diesem Sinne hat er ja, das weiß ich. Nur uns keine Abrechnung zukommen lassen, das hat er nicht.

    Dann schriebt ihn an, nachweisbar, und fordert die Abrechnung für den Zeitraum 01.09.2014 - 31.08.2015 bis zum, sagen wir mal, 30.09.2016.

    Erfolgt keine Reaktion die gesamten Vorauszahlungen dieses Zeitraumes zurückfordern.

  • Dann schriebt ihn an, nachweisbar, und fordert die Abrechnung für den Zeitraum 01.09.2014 - 31.08.2015 bis zum, sagen wir mal, 30.09.2016.

    Erfolgt keine Reaktion die gesamten Vorauszahlungen dieses Zeitraumes zurückfordern.

    Sofern der VM nicht doch noch einen plausiblen Grund liefert für seine Verzögerung der Abrechnung.

  • Sofern der VM nicht doch noch einen plausiblen Grund liefert für seine Verzögerung der Abrechnung.

    Auf den Einwand habe ich richtig gewartet.

    Der Grund müßte schon äußerst plausibel und glaubhaft sein.

    Nenn nur einen und ich glaube das.

  • Auf den Einwand habe ich richtig gewartet.

    Der Grund müßte schon äußerst plausibel und glaubhaft sein.

    Nenn nur einen und ich glaube das.

    Z.B. er bekommt eine Rechnung nicht die er für die NK-Abrechnung braucht. Gäbe noch mehr.....

  • Z.B. er bekommt eine Rechnung nicht die er für die NK-Abrechnung braucht. Gäbe noch mehr.....

    Und für die anderen Abrechnungen im Haus benötigt er die Rechnung nicht? Denn die sind schon bei den Mietern.

  • Und für die anderen Abrechnungen im Haus benötigt er die Rechnung nicht? Denn die sind schon bei den Mietern.

    Das habe ich überlesen. In diesem Fall trifft die Verzögerung irgend eines Belegs/Rechnung nicht zu, klar.

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