Kündigung nach 30 Jahren

  • Hallo, ich bin neu hier und habe eine Frage:

    Folgender Sachverhalt:

    Eine Bekannte wohnt seit dreissig Jahren günstig zur Miete. Der Inhaber ist kürzlich verstorben,
    die Wohnung vererbt.

    Nun will der neue Vermieter die Wohnung verkaufen, und hat die Kündigung ausgesprochen.

    Was für Möglichkeiten habe ich, mich dagegen zu wehren.

    Für Tipps wäre ich dankbar

    Gruß Petra


  • Eine Bekannte wohnt seit dreissig Jahren günstig zur Miete. Der Inhaber ist kürzlich verstorben,
    die Wohnung vererbt.

    Nun will der neue Vermieter die Wohnung verkaufen, und hat die Kündigung ausgesprochen.

    Was für Möglichkeiten habe ich, mich dagegen zu wehren.

    Hallo Petra,

    an ein Kündigungsschreiben werden einige formale Bedingungen gestellt,
    die erfüllt sein müssen um eine wirksame Kündigung auszusprechen.

    zuerst ist da die Schriftform genannt und wann eine Kündigung zugehen muss um zu einem bestimmten Termin wirksam zu sein.

    Ein ganz ganz wichtiger Punkt ist aber,
    wer die Kündigung ausgesprochen hat,
    und welche Gründe der VM angibt.

    Dann gibt es noch gewisse Regelungen zum Widerspruch.
    Am besten du postest hier die Kündigung (persönliche Dinge wie Namen und Orte unkenntlich machen),
    dann können wir dir schon eine gute Einschätzung geben wie erfolgreich die Kündigung ist.

    VG Syker

  • Hallo Petra,

    auch eine 30-jaehrige Mietzeit schuetzt nicht vor Kuendigung. Allerdings darf der Vermieter nicht "einfach so" kuendigen, er braucht Gruende dafuer. Das sind nach §573 BGB

    1. Verletzung von Vertragspflichten
    2. Eigenbedarf
    3. Hinderung einer angemessenen Verwertung

    Ausnahme das ist z.B. eine Einliegerwohnung im Haus des Vermieters nach §573a BGB. Da geht das auch ohne Grund, allerdings mit verlaengerter Kuendigungsfrist.

    Kann der Vermieter einen dieser Gruende ins Feld fuehren, kannst Du die Kuendigung hoechstens verzoegern, aber nicht wirklich verhindern. Ist nunmal sein Eigentum.

    cu
    Guenni

  • Zitat

    Allerdings darf der Vermieter nicht "einfach so" kuendigen, er braucht Gruende dafuer. Das sind nach §573 BGB

    Ich möchte hier mal ganz vorsichtig den Zeigefinger erheben und auf den § 544 BGB verweisen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo Leipziger,

    Ich möchte hier mal ganz vorsichtig den Zeigefinger erheben und auf den § 544 BGB verweisen.

    1. dieser Paragraph steht noch im allgemeinen Teil des Mietrechts, nicht im Teil fuer Wohnraummietrecht. Meines Erachtens sticht das Wohnraummietrecht als Lex Spe****** (toll, wird von der Forensoftware zensiert. Soll heissen, spezielles Recht verdraengt allgemeines Recht) das allgemeine Mietrecht.
    2. dass ein Mietverhaeltnis so lange dauert, heisst nicht, dass der Vertrag auch ueber so einen Zeitraum geschlossen wurde. Da hat naemlich der BGH was dagegen ;o)

    Von daher bezweifle ich etwas, dass sich dieser Paragraph auf den Fall anwenden laesst.

    cu
    Guenni

  • Zitat


    Von daher bezweifle ich etwas, dass sich dieser Paragraph auf den Fall anwenden laesst.

    Ich ja auch (deswegen nur das vorsichtige Anheben des Zeigefingers), allerdings gibt es geringe Restzweifel.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo Petra2016,
    wie bereit geschrieben, müssten wir hier mal das Kündgungsschreiben lesen.
    Wann ging der Mieterin das KdgSchreibenzu? Kdg zu wann? Wann war grundbuchmässig der Eigentumsübergang?

    "Was für Möglichkeiten habe ich, mich dagegen zu wehren."
    - Keine...:rolleyes:

  • Vielen Dank für Eure Antworten,

    hier das Kündigungsschreiben:

    im Nov 83 haben sie den Mietvertrag für ihre auch heute noch bewohnte Wohnung mit dem damaligen Eigentümer, Herr xx, abgeschlossen. Mein Bruder ist im Sep 2015 verstorben. Gerichtlich wurde ich im Jan 2016 als Alleinerbe eingesetzt.

    In persönlichem Gespräch habe ich dargelegt, dass mein Kind als Nacherbe und ich die Wohnung verkaufen möchte.

    Gem. Mietvertrag "kann von jedem Teil jeweils auf den Schluss eines Kalendersvierteljahres gekündigt werden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten".

    Hinsichtlich der langen Mietzeit sehen wir vorerst von einer Kündigung gem. Ziffer 2 des Mietvertrages ab.

    Für die Veräußerung der Wohnung brauche ich jedoch eine Planungsgröße, da der seit Beginn des Mietvertrages unveränderte Mietpreis sich bereits negativ auf die Ermittlung des Verkehrswertes ausgewirkt hat.

    Ich kündige jedoch hiermit - auch im Namen meines Kindes - vorsorglich mit Ablauf des 30.09.2017 den Vertrag.

    Hierzu bitte ich um Zustimmung bzw. eine verbindliche Aussage hinsichtlich des Kündigungszeitpunktes.

    Ich bitte um Stellungnahme bis 15.10.2016

    ----

    Zustellung erfolgte per Einschreiben.

    Was denkt Ihr?

  • Dies ist keine gesetzlich zulässige Kündgung! Weil:

    1. Der Mietvertrag von 1983 immer noch gültig ist. Daran ändert auch nichts, dass der Vermieter verstorben ist.
    2. Diese Klausel:"Gem. Mietvertrag "kann von jedem Teil jeweils auf den Schluss eines Kalendersvierteljahres gekündigt werden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten" dürfte wohl zu keinem Zeitpunkt Gültigkeit gehabt haben, denn auch schon 1983 gab es für den Mieter einen Schutz, der mit diesem Satz ausgehebelt wurde.

    Deine Jetztvermieterin (mit Kind?) will die Wohnung verkaufen und erhofft sich einen höheren Preis, wenn die leer ist. Das ist der Punkt an dem ihr ansetzen solltet. Lasst euch den Auszug mit Geld versüßen. Umzugskosten, Makler für die neue Wohnung und Handgeld sollte mindestens drin sein.


  • Was denkt Ihr?

    Hallo Petra,

    Wenn das wirklich alles ist,
    und du uns nicht irgendetwas verschwiegen hast,
    ist die Kündigung wie der Mainschwimmer sagte völlig ungültig.

    Ich würde dir dazu raten auf dieses Schreiben nicht zu reagieren.

    Zur Kündigungsfrist bzw. Kündigungszeitpunkt habe ich eine etwas andere Einschätzung.
    Die Frist selber ist wenn der VM kündigt nach den aktuellen Gesetzen und der langen Mietdauer 9 Monate.
    Da im MV einen Kündigungszeitpunkt zum Ende des Quartals vereinbart ist,
    halte ich das für den VM nicht für den M noch verbindlich.

    Wenn du jetzt abwartest und der VM am 15.10.2016 bei dir nachfragt würdest du m.E. ein Quartal Zeit gewinnen,
    also auch wenn du dem VM doch antworten willst nicht vor dem 01.10.2016 den VM darauf stoßen das seine Kündigung unwirksam ist.

    VG Syker
    PS bitte halte uns auf dem laufenden,
    die Sache könnte interessant werden.

  • Zitat

    Wenn du jetzt abwartest und der VM am 15.10.2016 bei dir nachfragt würdest du m.E. ein Quartal Zeit gewinnen

    Das bringt ja nichts, da der Vermieter erst zum 30.09.2017 gekündigt hat.

    Eine Kündigung des Vermieters wegen Verkauf ist unzulässig. Ich würde hier vermutlich gar nicht reagieren, bzw. kurz und knapp mitteilen, dass die Kündigung unwirksam ist.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Ich würde ... bzw. kurz und knapp mitteilen, dass die Kündigung unwirksam ist.

    Ja aber wenn du das jetzt machst,
    hat der VM noch einen knappen Monat Zeit
    um noch in diesem Quartal eine gültige Kündigung zuzustellen.

    Daher würde ich auf keinem Fall in diesem Monat irgendetwas dazu sagen.

  • Was denkt Ihr?


    Dasselbe wie meine werten Vorkoster: Die Kdg ist ungültig. Eine belastbere Begründung fehlt. So wie hier wäre bestenfalls ein Gewerberaum-MV kündbar. Syker's Tipp finde ich gut...:o

  • Dies ist keine gesetzlich zulässige Kündgung! Weil:

    1. Der Mietvertrag von 1983 immer noch gültig ist. Daran ändert auch nichts, dass der Vermieter verstorben ist.
    2. Diese Klausel:"Gem. Mietvertrag "kann von jedem Teil jeweils auf den Schluss eines Kalendersvierteljahres gekündigt werden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten" dürfte wohl zu keinem Zeitpunkt Gültigkeit gehabt haben, denn auch schon 1983 gab es für den Mieter einen Schutz, der mit diesem Satz ausgehebelt wurde.

    Deine Jetztvermieterin (mit Kind?) will die Wohnung verkaufen und erhofft sich einen höheren Preis, wenn die leer ist. Das ist der Punkt an dem ihr ansetzen solltet. Lasst euch den Auszug mit Geld versüßen. Umzugskosten, Makler für die neue Wohnung und Handgeld sollte mindestens drin sein.

    Ich schließe Mich Mainschwimmer in allen Punkten an.
    oh mein Gott

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