Mietbeginn 1.10, Hausverwaltung weigert sich da Samstag

  • Hallo zusammen und schonmal vorab vielen Dank für die Hilfe an dieser Stelle!

    Da ich eben einen Ellenlangen Text geschrieben hatte, der gelöscht wurde als der Browser abstürzte, gibt es jetzt nur die kurzversion:

    Der Einzug in eine neue Wohnung fällt auf einen Samstag (1.10., dies ist auch vertraglicher Mietbeginn). Die Hausverwaltung (Tochter des Besitzers als Subunternehmerin) hatte sich aber vorgestellt die Mietsache erst zum 4.10. zu übergeben (Handwerker werden mit Renovierung wohl nur SEHR zeitknapp fertig werden) da man nicht erwarten könne dass eine Hausverwaltung Samstags arbeite. Dabei beruft sich die Dame diesbezüglich auf eine rechtliche Gegebenheit wobei es für solche Fälle (Wochenend- und/oder Feiertage) eine "Übergangsfrist" von bis zu 5 Tagen gäbe.

    Ich meine dies ist absoluter Schwachsinn (und einfach nur sehr dreist formuliert um am Samstag nicht arbeiten zu müssen) und der Vermieter hat (egal durch welche beauftragte Person auch immer) sicher zu stellen dass die Mietsache zum Datum des Mietvertrages bezugsfertig übergeben werden kann.

    Wie sieht das Ganze von eurer Seite aus?

    mit besten Grüßen,

    der schmoof

  • BGB § 193
    Sonn- und Feiertag; Sonnabend

    Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

  • schmoof:

    "Der Einzug in eine neue Wohnung fällt auf einen Samstag (1.10.,"
    - Ist doch schön...

    "dies ist auch vertraglicher Mietbeginn)."
    - Aha...

    "Die Hausverwaltung (Tochter des Besitzers als Subunternehmerin) hatte sich aber vorgestellt die Mietsache erst zum 4.10. zu übergeben"
    - Mit anderer Leute Vorstellungen hast Du nichts zu tun.

    "(Handwerker werden mit Renovierung wohl nur SEHR zeitknapp fertig werden)"
    - Welches abzuwarten sein wird. Vielleicht geschehen noch Zeichen und Wunder...

    "da man nicht erwarten könne dass eine Hausverwaltung Samstags arbeite. Dabei beruft sich die Dame diesbezüglich auf eine rechtliche Gegebenheit wobei es für solche Fälle (Wochenend- und/oder Feiertage) eine "Übergangsfrist" von bis zu 5 Tagen gäbe."
    - Welche nachvollziehbare Rechtsgrundlage? Ich tendiere ebenfals zum Montag als öetztes Übergabedatum der Mietsache.

    "Ich meine dies ist absoluter Schwachsinn (und einfach nur sehr dreist formuliert um am Samstag nicht arbeiten zu müssen) und der Vermieter hat (egal durch welche beauftragte Person auch immer) sicher zu stellen dass die Mietsache zum Datum des Mietvertrages bezugsfertig übergeben werden kann."
    - Meine ich zwar auch, jedoch wäre ich nicht so unflexibel, da mir ein hohes Ross fehlt.

  • Hallo schmoof,

    hier ist ein Link, der dein Problem sehr schön erläutert: http://www.mieterbund.de/index.php?id=583

    Auch ich bin der Meinung, dass es ganz logisch ist, dass eine Wohnungsübergabe bei Mietbeginn spätestens zum 1. des Monats zu erfolgen hat- notfalls eben auch samstags oder sonntags. Ansonsten würde dies ja bedeuten, dass die Mieter 1-2 Tage im Hotel übernachten müssten (oder anderswo), da sie ja aus der alten Wohnung auch zum Monatsletzten raus müssen.

    Fazit: darauf bestehen, dass du zum 01. (Datum im Mietvertrag) in die Wohnung kannst -ansonsten muss die Hausverwaltung mit Schadenersatzforderungen deinerseits rechnen (Hotelkosten etc.)

    Gruß,
    anonym2

    Hinweis: nur meine Meinung - keine Rechtsberatung

  • Vielen Dank für die Antworten, ich mag deine trockene Art Bernie :)

    Eine Rechtsgrundlage für eine Übergabe am Dienstag den 4.10 (erster Werktag da Mo 3.Okt Feiertag) scheint ja wirklich ein streitiges Thema zu sein wenn man unterschiedliche Rechtssprechung und Paragraphen im BGB dazu findet....

    Auf Zeichen und Wunder ist stets zu hoffen! Letztendlich ist das Ganze ja auch noch nicht geklärt, ich bvorzuge es nur immer vorher informiert zu sein....

    viele Grüße

    Einmal editiert, zuletzt von schmoof (31. August 2016 um 13:35)

  • Vielen Dank für die Antworten, ich mag deine trockene Art Bernie :)

    Eine Rechtsgrundlage für eine Übergabe am Dienstag den 4.10 (erster Werktag da Mo 3.Okt Feiertag) scheint ja wirklich ein streitiges Thema zu sein wenn man unterschiedliche Rechtssprechung und Paragraphen im BGB dazu findet....

    Auf Zeichen und Wunder ist stets zu hoffen! Letztendlich ist das Ganze ja auch noch nicht geklärt, ich bvorzuge es nur immer vorher informiert zu sein....

    viele Grüße

    Ach ja, "glücklicherweise" noch ein Feuertag dazwischen...

    Ich würde den VM fragen, wie er sich dazu stellt und ob er zu Beginn eines "glücklichen" Mietverhältnisses gerne am Rad dreht um Macht zu demonstrieren oder/und wie er an meiner Stelle als Betroffener reagieren würde. (Darüber eine Aktennotiz machen).

  • Hallo zusammen,

    Davon das die Übergabe am 04.10.2016 stattfindet,
    würde ich ausgehen, da dies der gängigen Rechtsprechung entspricht.

    Aber für die ersten drei Tage fällt dann natürlich auch keine Miete an.

    VG Syker

  • Hallo zusammen,

    Davon das die Übergabe am 04.10.2016 stattfindet,
    würde ich ausgehen, da dies der gängigen Rechtsprechung entspricht.

    Aber für die ersten drei Tage fällt dann natürlich auch keine Miete an.

    VG Syker

    Dass keine Miete anfällt für die ersten drei Tage zu erwähnen ist müßig. Wäre ja noch schöner auch dafür noch Miete zu bezahlen. Ich meine, der MV hätte eben am 4.10.16 datiert werden müssen, wenn der Einzug am 1.10. nicht möglich ist. So hätte sich der M. darauf einstellen können; aber einfach der Hinweis "keiner will am Samstag oder Feiertag arbeiten" ist meiner Meinung nicht möglich. Möbelpacker sind ja nicht die Einzigen, die samstags etc. auf Achse sind, oder?


  • Davon das die Übergabe am 04.10.2016 stattfindet,
    würde ich ausgehen, da dies der gängigen Rechtsprechung entspricht.

    und worauf basiert diese deine Meinung? Das Berliner Landgericht hat ja tatsächlich 2012 anscheinend hierzu den Präzidensfall erlassen welcher unter o.g. Link eben erwähnt wird. Dabei wurde ausdrücklich im Urteil darauf hingewiesen dass der entsprechende § des BGB hierbei nicht anzuwenden sei...

    Ich freue mich über Erläuterung!

    beste Grüße

  • Der VM kann dir die Wohnung gerne am 30.09. übergeben.
    Meine Beiträge sind grundsätzlich immer(!) als verbotene Rechts-, Steuer,- und Anlageberatung zu verstehen. Und das in einem Forum und auch noch gleichzeitig!


    Kann er, sogar schon am 29.09 oder 28.09. oder...

  • und worauf basiert diese deine Meinung? Das Berliner Landgericht hat ja tatsächlich 2012 anscheinend hierzu den Präzidensfall erlassen welcher unter o.g. Link eben erwähnt wird. Dabei wurde ausdrücklich im Urteil darauf hingewiesen dass der entsprechende § des BGB hierbei nicht anzuwenden sei...

    Was ist schon ein LG in der preußischen Provinz ...

    Zumal das Urteil m.E. nicht vergleichbar ist,
    da es scheinbar hauptsächlich um die fristlose Kündigung des M geht,
    nachdem er die Wohnung nicht übergeben bekommen hat.
    (Tatbestand wird nicht genannt)
    Und ja dieser Grund ist als zulässiger Kündigungsgrund im BGB genannt.

    Die Übergabe am Sonntag ist hierbei ein Nebenschauplatz.
    Und das Urteil wimmelt von Meinungen des DMB ...
    Scheinbar wurde die Klage vom Mieterbund geführt.
    Schon alleine die Tatsache das eine Übergabe für M an einem Werktag eine Zumutung wäre,
    weil er dann ja arbeiten müsse.

    Das LG schreibt auch explizit das §193 BGB nicht ohne weiteres angewendet werden kann,
    das bedeutet doch ganz eindeutig das es sehr wohl möglich ist nach 193 zu handeln.

    Der wichtigste Punkt im genannten Urteil ist m.E. aber das der exM die WHG erst am 2. an den VM zurückgegeben hat/wollte.
    Das ist das gute Recht des exM. steht ja so im BGB und bei der Rückgabe ist §193 mit Sicherheit anwendbar.
    Wie soll also der VM dem M die WHG dann übergeben???

    Für den TE sein noch darauf hingewiesen,
    das oft im MV hierzu eine Klausel steht,
    das die WHG vorher dem VM zurückgegeben sein muss.

    VG Syker

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