Und diese Zimmer sind möbliert (Tisch, Stühle, Bett, Schrank, usw.)
oder hast du deine Möbel mitbringen müssen?
Es war alles schon möbiliert.
Und diese Zimmer sind möbliert (Tisch, Stühle, Bett, Schrank, usw.)
oder hast du deine Möbel mitbringen müssen?
Es war alles schon möbiliert.
Ich meine doch, denn dieses Manko hat sich der VM selbst zuzuschreiben.
Ganz meiner Meinung. Zum einen ist es die Anschrit des Vermieters wie im MV, zum anderen hat der M.keine andere Möglichkeit ihm Post zuzustellen wie im MV angegeben, des weiteren wäre ein Einschreibe-Einwurfbrief im gleichen Briefkasten gelandet, nämlich im Gemeinschaftsbriefkasten. Und außerdem kann der M.nicht gewungen werden einen GV zu beauftragen..
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Achso und sind da auch Räumlichkeiten die nur der VM nutzt / nutzen kann?
Es gibt eine Tür im Erdgeschoss die geschlossen ist, bin mir nicht sicher ob es eine Wohnung des VMs ist. Ein Zimmer der anderen Personen ist es auf jeden Fall nicht. Zudem gibt es noch mehrere Türen im Keller, die immer geschlossen sind.
Es gibt eine Tür im Erdgeschoss die geschlossen ist, bin mir nicht sicher ob es eine Wohnung des VMs ist. Ein Zimmer der anderen Personen ist es auf jeden Fall nicht. Zudem gibt es noch mehrere Türen im Keller, die immer geschlossen sind.
Hört sich gut,
dann käme evtl. auch eine Kündigung bis zum 15. zum Monatsende in betracht.
Der TE hat an sich schon sehr gut gehandelt,
aber ein Gemeinschaftsbriefkasten kann nicht als Machtbereich des VM gewertet werden.
Habe gerade ein OLG-Urteil gefunden, welches meine These (zumindest teilweise) widerlegt.
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:3938499
Allerdings möchte ich explizit dazu anmerken,
dass in diesem Fall hier beide Parteien den selben Briefkasten nutzen.
Im Urteil der Gemeinschaftsbriefkasten aber nur von einer der beteiligten Parteien.
VG Syker
Habe gerade ein OLG-Urteil gefunden, welches meine These (zumindest teilweise) widerlegt.
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:3938499
Allerdings möchte ich explizit dazu anmerken,
dass in diesem Fall hier beide Parteien den selben Briefkasten nutzen.
Im Urteil der Gemeinschaftsbriefkasten aber nur von einer der beteiligten Parteien.
VG Syker
Könntest du das Urteil kurz für mich zusammenfassen? Klingt recht kompliziert für mich. Wäre nett, danke!
Hallo, pippo,
Sollte sich Syker nicht mehr melden. Lt. Urteil ist Deine Zustellung der Kündigung -durch einen Zeugen- beweissicher zugestellt.
Der Gemeinschaftsbriefkasten hat keine für Dich nachteilige Wirkung. Deine Kündigung dürfte rechtskräftig sein.
Vielleicht meldet sich Syker nochmal. Wäre schön.
Das ist doch Quatsch mit Soße sich über den Briefkasten auszulassen. Wenn ein Vermieter in einem Mietvertrag eine Adresse angibt und es in dem Haus einen Briefkasten mit seinem Namen gibt, dann interessiert die Frage ob Gemeinschaftsbriefkasten oder nicht überhaupt nicht. Übrige Post, die an ihn gerichtet ist, landet doch auch in dem Briefkasten.
Der TE sollte sich besser mit dem § 549 Abs.2 Nr.2 BGB befassen und prüfen, ob sein möbliertes Zimmer unter dieser verkürzten Frist fällt. Verkürzte Frist bedeutet bis zum 15. d. Monats zum Monatsende.
http://www.mietrecht.org/kuendigung/moe…endigungsfrist/
Ganz vereinzelt gibt es auch noch in Altbauten Haustüren mit Schlitz und einer Klappe davor für die Post des Hauses. Da muss man sich doch auch keine Gedanken über den Machtbereich des Empfängers machen, oder?
Das ist doch Quatsch mit Soße sich über den Briefkasten auszulassen. Wenn ein Vermieter in einem Mietvertrag eine Adresse angibt und es in dem Haus einen Briefkasten mit seinem Namen gibt, dann interessiert die Frage ob Gemeinschaftsbriefkasten oder nicht überhaupt nicht. Übrige Post, die an ihn gerichtet ist, landet doch auch in dem Briefkasten.
Der TE sollte sich besser mit dem § 549 Abs.2 Nr.2 BGB befassen und prüfen, ob sein möbliertes Zimmer unter dieser verkürzten Frist fällt. Verkürzte Frist bedeutet bis zum 15. d. Monats zum Monatsende.
http://www.mietrecht.org/kuendigung/moe…endigungsfrist/
Ganz vereinzelt gibt es auch noch in Altbauten Haustüren mit Schlitz und einer Klappe davor für die Post des Hauses. Da muss man sich doch auch keine Gedanken über den Machtbereich des Empfängers machen, oder?
Ja also der Briefkasten ist eigentlich nur ein Schlitz an der Hauswand und die Briefe fallen dann auf der anderen Seite auf den Boden. Dort ist an der Wand eine Art Alluminiumbox angebracht mit einer Klappe am Boden, die macht man auf und dort liegen dann die Briefe.
Das ist doch Quatsch mit Soße sich über den Briefkasten auszulassen. Wenn ein Vermieter in einem Mietvertrag eine Adresse angibt und es in dem Haus einen Briefkasten mit seinem Namen gibt, dann interessiert die Frage ob Gemeinschaftsbriefkasten oder nicht überhaupt nicht. Übrige Post, die an ihn gerichtet ist, landet doch auch in dem Briefkasten.
Der TE sollte sich besser mit dem § 549 Abs.2 Nr.2 BGB befassen und prüfen, ob sein möbliertes Zimmer unter dieser verkürzten Frist fällt. Verkürzte Frist bedeutet bis zum 15. d. Monats zum Monatsende.
http://www.mietrecht.org/kuendigung/moe…endigungsfrist/
Ganz vereinzelt gibt es auch noch in Altbauten Haustüren mit Schlitz und einer Klappe davor für die Post des Hauses. Da muss man sich doch auch keine Gedanken über den Machtbereich des Empfängers machen, oder?
Ich glaube nicht, da der VM den Wohnraum nicht auch selbst bewohnt.
Ich glaube nicht, da der VM den Wohnraum nicht auch selbst bewohnt.
Oder besser. "Ich glaube, da der VM den Wohnraum auch selbst bewohnt." (?)
Oder besser. "Ich glaube, da der VM den Wohnraum auch selbst bewohnt." (?)
Ich meinte, dass die verkürzte Frist nicht gilt, da der VM nicht im Haus wohnt.
Könntest du das Urteil kurz für mich zusammenfassen? Klingt recht kompliziert für mich. Wäre nett, danke!
Hallo Pippo,
Also es ging auch um eine Zustellung im Gemeinschaftsbriefkasten.
Der Adressat behauptete die Ladung zu einer Gerichtverhandlung nicht erhalten zu haben,
wodurch der Betroffene ein negativeres Urteil erhalten hat.
Es gibt dann die Möglichkeit sich in den vorherigen Stand versetzten zu lassen,
also wie wenn die Gerichtsverhandlung noch gar nicht statt gefunden hat.
Das die Zurückversetzung in den vorherigen Stand bei einer fehlerhaften Ladung zu erfolgen hat, ist wohl allgemein anerkannt.
Im zitierten Urteil ging es im Detail darum ob die Zustellung in den Gemeinschaftsbriefkasten ordnungsgemäß war.
Und dies wurde bejahrt. - Also Allgemein gesprochen ist eine Zustellung in den Gemeinschaftsbriefkasten ausreichend.
Ich persönlich habe jetzt noch etwas Magenschmerzen bei der Tatsache,
das in dem genannten Urteil der Sender (Gericht) keine Verfügungsgewalt über den Briefkasten hatte.
Beim TE nutzen beide Parteien den Briefkasten,
sodass nachdem der Zeuge weg war der Sender das schreiben hätte aus dem Briefkasten entnehmen können.
Das ist was ich meine das es nicht ganz Vergleichbar ist.
VG Syker
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