Hilfe! Kündigung Untermiete!

  • Hallo, es geht um Problem bei einem Untermietverhältnis.
    der Untermieter wohnt mit dem Hauptmieter in einer WG, es wurde ein Untermietvertrag geschlossen. Diese Konstellation besteht nun im zweiten Monat, der Untermieter hat nun bereits das zweite mal zu spät die Miete gezahlt, bzw jetzt für den aktuellen Monat ist noch nichts angekommen. Laut dem Vertrag ist der Mietbetrag bis zum ersten des Monats zu zahlen. "(Die Gesamtmiete ist monatlich im Voraus, spätestens jedoch bis zum ersten Werktag des Monats (Zahlungseingang auf dem Konto des Hauptmieters ist maßgebend) auf folgendes Konto des Hauptmieters einzuzahlen.)" Außerdem hat der Untermieter noch keine vertraglich festgelegte Mietkaution bezahlt.

    Im Vertrag sind folgende Dinge zur Kündigung beschlossen:

    Hauptmieter: Das Kündigungsrecht des Hauptmieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn der Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Die Frist beträgt somit zwei Wochen. Wurde der Untermietvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so kann er vor Ablauf der Untermietzeit nicht ordentlich gekündigt werden.

    Untermieter: Abweichend hiervon gilt für den Untermieter die Regelung, dass er bis zum dritten Werktag des Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen kann. Der Zugang der schriftlichen Kündigung ist hier maßgebend.

    Eine fristlose Kündigung ist nach gesetzlichen Vorschriften zulässig.

    Die Küche und das Bad ist voll möbiliert und werden gemeinsam genutzt, das Zimmer zur Untermiete ist unmöbiliert abgegeben, das Mietverhältnis ist unbefristet. Nun möchte der Hauptmieter dem Untermieter berechtigerweise kündigen. Über die Kündigungsfrist wird nun diskutiert, da im Vertrag ja eine Frist von zwei Wochen aus Sicht des Hauptmieters abgemacht wurde. Der Untermieter behauptet aber, dass die gesetzliche Frist von 3 Monaten einzuhalten ist. Müssen die Parteien sich nun an den geschlossenen Vertrag und deren Vorgaben halten oder an die gesetzlichen Vorgaben?

    Danke!

  • Zitat

    der Untermieter hat nun bereits das zweite mal zu spät die Miete gezahlt, bzw jetzt für den aktuellen Monat ist noch nichts angekommen. Laut dem Vertrag ist der Mietbetrag bis zum ersten des Monats zu zahlen.

    Gesetz geht vor Mietvertrag. Laut BGB § 556b ist die Miete spätestens am 3. Werk-, besser gesagt Bankbuchungstag, fällig.

    3. Werktag im Juni 2016 war der 3.6. und im August 2016 ist es auch der 3. des Monats, also heute.

    Zitat

    Außerdem hat der Untermieter noch keine vertraglich festgelegte Mietkaution bezahlt.

    Damit ist er aktuell nur zu einem Drittel im Rückstand.

    Denn gem. § 551 Abs. 2 ist der Mieter berechtigt die Kaution in 3 Raten zu zahlen. Erste Rate bei Mietbeginn, die anderen 2 zusammen mit den Mietzahlungen in den Folgemonaten.

    Zitat

    Hauptmieter: Das Kündigungsrecht des Hauptmieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn der Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Die Frist beträgt somit zwei Wochen. Wurde der Untermietvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so kann er vor Ablauf der Untermietzeit nicht ordentlich gekündigt werden.

    Ach ja, der berüchtigte "Untermietvertrag" aus dem Netz.:mad:

    Auch hier gilt, Gesetz geht vor Mietvertrag.

    Das Zimmer Deines Untermieters, und nur das zählt, ist unmöbliert. Folglich greift das Mietrecht, insbesondere der Mieterschutz, in vollem Umfang.

    Heißt für Dich, Kündigungsfrist mindestens 3 Monate und Du kannst Deinem Mieter nur aus rechtlich zulässigem Grund, der im Kündigungsschreiben zu nennen ist, kündigen.

    Im Moment sehe noch keinen zulässigen Grund Deinem Mieter zu kündigen.

    Halt, eine Möglichkeit gibt es noch. Du könntest, da Du mit dem Mieter die Wohnung teilst, von Deinem erleichterten Kündigungsrecht (§ 573a BGB) Gebrauch machen. Kündigungsfrist dann aber 6 Monate.

    Das Mietrecht gilt für alle Mietverhältnisse, auch für sog. Untermietverhältnisse.

  • Hallo zusammen,

    wie anitari schon richtig ausgeführt hat,
    ist die Fälligkeit der Miete der 3. Bankarbeitstag im Monat.
    Eine abweichende Regelung wie im vorliegenden MV ist zum Nachteil des M,
    und daher unwirksam.

    Zur Kündigungsfrist gilt das Gleiche (zumindest für den VM),
    eine kürzere Frist ist wenn der VM kündigt zum Nachteil des M und daher ebenfalls unwirksam.
    Eine Kürzere Frist ist aber, wenn der M selber kündigen würde, nicht zu dessen Nachteil und daher auch weiterhin gültig.

    VG Syker

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