Kündigung Eigenbedarf bei nur teilweiser Nutzung der Wohnung

  • Guten Abend zusammen,
    folgende Fragen stellen sich:

    Ausgangssituation: Zwei Familienhaus; Eigentümer lebt nicht im Haus sondern direkt im Nebenhaus

    Kann der Vermieter einer Wohnung dem Mieter fristgerecht kündigen, wenn die Enkelkinder die Mietwohnung beziehen möchten? Aber lediglich tempörär d. h. die Enkelkinder leben in der Stadt und möchten die betreffende Wohnung voraussichtlich nur an den Wochenenden bewohnen?

    Oder muss man mit Schadenersatzforderungen der Mieter rechnen, da die besagte Wohnung nur an den Wochenenden oder tageweise von den neuen Bewohnern = Enkeln bewohnt wird?

    Gibt es dafür eine Möglichkeit der Eigenbedarfskündiung?

    Kann eine Wohnung im Zweifamilienhaus auch für eine Pflegekraft gekündigt werden, die den betagten Bewohner im EG pflegt und daher die Wohnung im OG für die Pflegeperson benötigt wird?

    Gibt es dafür eine Möglichkeit der Eigenbedarfskündiung?

    Freue mich auf sachdienliche Hinweise

    Herzlichen Dank Barbara

  • Zitat

    Gibt es dafür eine Möglichkeit der Eigenbedarfskündiung?

    Vielleicht ja, vielleicht aber nein.

    Grundsätzlich kann auch eine Eigenbedarfskündigung erfolgen, wenn die Wohnung nur temporär genutzt werden soll (auch durch die Enkel). Der Vermieter muss hier aber sein berechtigtes Interesse ausreichend begründen.

    Hier findest Du auch was zu dem Thema:

    http://www.mietrecht.org/eigenbedarf/ei…hnung-moeglich/

    Zitat

    Kann eine Wohnung im Zweifamilienhaus auch für eine Pflegekraft gekündigt werden, die den betagten Bewohner im EG pflegt und daher die Wohnung im OG für die Pflegeperson benötigt wird?

    Kurz und knapp: Ja!

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Eigenbedarf kann auch geltend macht werden wenn die berechtigte Person die Wohnung nur gelegentlich oder als Ferienwohnung nutzt.

    Ebenso kann Eigenbedarf für Haus- und Pflegepersonal, wie auch Mitarbeiter der Firma des Vermieters geltend gemacht werden.

    So nebenbei, Deine Frage nach mehren Möglichkeiten läßt den Verdacht aufkommen das eigentlich gar kein Eigenbedarf besteht.

  • Zitat

    So nebenbei, Deine Frage nach mehren Möglichkeiten läßt den Verdacht aufkommen das eigentlich gar kein Eigenbedarf besteht.

    Das war auch mein Gedanke.

    Hier noch der Hinweis, dass ein vorgeschobener Eigenbedarf teuer für den Vermieter werden kann.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Guten Abend und vielen Dank für die Beiträge! Oh je da bin ich anscheinend missverstanden worden...

    Die Ausgangssituation ist das ein betagtes Elternteil des Eigentümers im EG des Zweifamilenhauses lebt... nun erlitt dieser eine weitere gesundheitliche Einschränkung so dass zu überlegen ist, wie es zukünftig weiter geht. Das Elternteil soll und möchte im EG des Hauses wohnen bleiben, die OG-Wohnung ist zur Zeit vermietet.

    Die Enkel hatten schon einige Male erwähnt, das sie gerne wieder in die Heimat zurück ziehen möchten und daher wäre der Eigenbedarf gegeben, da sie sich dann auch gleichzeitig in die Betreuung des Grosselternteils einbringen würden. Alternativ wäre die Einstellung einer Pflegedame, die dann die OG-Wohnung bewohnen würde.

    Da der Betreuungsbedarf nun akuter wird, sind wir in Überlegungen, welche Lösung die beste wäre und somit wurden beide Varianten für die Eigenbedarfskündigung erwähnt - Überlassung der Wohnung an die Enkel oder alternativ an eine Pflegeperson...

    Hoffentlich habe ich mein Anliegen damit verständlich und nachvollziehbar dargelegt.

    Anhand der ersten Antworten kann ich nun aber davon ausgehen, das für beide Fälle eine Eigenbedarfskündigung jeweils mit genauer Begründung möglich sein dürfte.

    Allen einen schönen Abend und freundliche Grüsse
    Barbara

  • Anhand der ersten Antworten kann ich nun aber davon ausgehen, das für beide Fälle eine Eigenbedarfskündigung jeweils mit genauer Begründung möglich sein dürfte.

    Aber bitte nicht beider Gründe wie oben so in der Kündigung angeben.
    Das "oder" macht den Eigenbedarf zu nichte,
    weil der Eigenbedarf viel zu unbestimmt ist.

    VG Syker

  • Zitat

    Anhand der ersten Antworten kann ich nun aber davon ausgehen, das für beide Fälle eine Eigenbedarfskündigung jeweils mit genauer Begründung möglich sein dürfte.

    Richtig. Ich rate dazu fachanwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

    Wie lange wohnt denn der Mieter schon da? Danach richtet sich ja die Kündigungsfrist. Das können im E-Fall 9 Monate sein.

    Ihr solltet schon vorab überlegen wie man dem Mieter den Auszug "versüßen" kann.

    Denn stellt der sich quer, widerspricht der Kündigung oder läßt sie prüfen und es wird ein klitzekleines Härchen in der Suppe gefunden, kann es ewig dauern bis er auszieht oder gar nicht.

  • Guten Abend und vielen Dank noch einmal für die Hinweise NUR eine Begründung auszuwählen! Tatsächlich würde die normale Kündgungsfrist mittlerweile bezogen auf die Mietdauer 6 Monate betragen. Im Mietvertrag wurde folgendes vereinbart:
    Kündigung nach gesetzlichen Vorgaben UND vertraglichen Absprachen
    Werden die Räume als Wohnung für sich oder seine Familienangehörigen benötigt, ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis ausserordentlich zu kündigen...

    Na ja nachdem ich nun einiges gelesen habe, sehe ich diesen Passus als fragwürdig an und würde mich auf die gesetzlichen Fristen einstellen - somit 6 Monate...

    Gibt es eine andere Einschätzung von Euch/Ihnen?

    Lieben Dank und liebe Grüsse Barbara

  • Zitat

    Gibt es eine andere Einschätzung von Euch/Ihnen?

    Ich hätte da eine aus dem BGB. Steht als Schlußsatz unter fast jedem Paragrafen zum Mietrecht.

    Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Heißt das die Vereinbarung bzgl. einer Eigenbedarfskündigung nicht nur fragwürdig, sondern unwirksam ist.


  • Werden die Räume als Wohnung für sich oder seine Familienangehörigen benötigt, ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis ausserordentlich zu kündigen...

    Hallo Barbara,

    es gibt im Mietrecht drei verschiedene Kündigungen.

    Zum einen die ordentliche Kündigung.
    und zum anderen zweimal eine außerordentliche Kündigung.
    Die außerordentlichen Kündigung ist dann unterteilt in mit Kündigungsfrist und ohne Kündigungsfrist.

    Die außerordentlichen Kündigung ohne Frist ist die s.g. fristlose Kündigung, an die enge Regeln gestellt werden.
    Die außerordentliche Kündigung mit Kündigungsfrist regelt die Kündigungsmöglichkeiten in ganz bestimmten Fällen (z.B. Erbschaften)
    und verweist in aller Regel nur auf die reguläre ordentliche Kündigung.

    Sofern dein Mietvertrag das zulässt kannst du also besser gleich ordentlich Kündigen,
    bevor du dich der Prüfung unterziehen musst,
    ob dein Fall eine außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist ist.

    Wie schon geschrieben wurde ist ggf. fachanwaltliche Hilfe zu empfehlen,
    da bei einem kleinen Fehler die Kündigung nichtig wird.
    eine neue Kündigung hat dann wieder eine neue Frist von 6 Monaten.


    VG Syker

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