Vielen Dank Köbes!
Beiträge von barbara
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Guten Tag ins Forum,
ich habe eine Frage zur Umlage der Gartenpflegekosten in Eigenleistung des Vermieters:
ZweifamilienhausDas EG bewohnte bis zum vorigen Jahr, eine betagte Familienangehörige des Eigentümers=Vermieters, das OG ist fremdvermietet.
Bisher wurde die Gartenpflege durch den Vermieter in Eigenleistung übernommen. Auf Grund der familiären Bindungen wurden für das EG keine Gartenpflegekosten geltend gemacht und bis Ende 2017 auch kulanterweise nicht für die fremdvermietete Wohnung im OG.
Da der Familienangehörige im EG verstorben ist, wurde die EG-Wohnung ab 01.01.2018 neu vermietet.
Für beide Wohnungen wird im Mietvertrag auf die Betriebskosten hingewiesen ("Zusätzlich zu der Miete zahlt der Mieter für die Nebenkosten laut Betriebskostenverordnung (diese wurde beigefügt)... Euro/Monat."
Da seit 01.01.2018 nun beide Wohnungen fremdvermietet sind, soll der Aufwand für die Gartenpflege, die weiterhin ständig durch den Vermieter ausgeführt wird, ab der nächsten Nebenkosten-Abrechnung zusätzlich abgerechnet werden.
Muss der Vermieter den Mieter im OG explizit darüber informieren (bis 31.12.2017 wurden ihm keine Gartenpflegekosten in Rechnung gestellt) oder kann der Vermieter diese einfach ab 01.01.2018 mit in der Nebenkostenabrechnung berechnen?
Es wär schön, einen Hinwei zu erhalten.
Vielen Dank und viele Grüße
Barbara
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Herzlichen Dank noch einmal für alle Beiträge und liebe Grüße
Barbara -
Guten Abend und vielen Dank noch einmal für die Hinweise NUR eine Begründung auszuwählen! Tatsächlich würde die normale Kündgungsfrist mittlerweile bezogen auf die Mietdauer 6 Monate betragen. Im Mietvertrag wurde folgendes vereinbart:
Kündigung nach gesetzlichen Vorgaben UND vertraglichen Absprachen
Werden die Räume als Wohnung für sich oder seine Familienangehörigen benötigt, ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis ausserordentlich zu kündigen...Na ja nachdem ich nun einiges gelesen habe, sehe ich diesen Passus als fragwürdig an und würde mich auf die gesetzlichen Fristen einstellen - somit 6 Monate...
Gibt es eine andere Einschätzung von Euch/Ihnen?
Lieben Dank und liebe Grüsse Barbara
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Guten Abend und vielen Dank für die Beiträge! Oh je da bin ich anscheinend missverstanden worden...
Die Ausgangssituation ist das ein betagtes Elternteil des Eigentümers im EG des Zweifamilenhauses lebt... nun erlitt dieser eine weitere gesundheitliche Einschränkung so dass zu überlegen ist, wie es zukünftig weiter geht. Das Elternteil soll und möchte im EG des Hauses wohnen bleiben, die OG-Wohnung ist zur Zeit vermietet.
Die Enkel hatten schon einige Male erwähnt, das sie gerne wieder in die Heimat zurück ziehen möchten und daher wäre der Eigenbedarf gegeben, da sie sich dann auch gleichzeitig in die Betreuung des Grosselternteils einbringen würden. Alternativ wäre die Einstellung einer Pflegedame, die dann die OG-Wohnung bewohnen würde.
Da der Betreuungsbedarf nun akuter wird, sind wir in Überlegungen, welche Lösung die beste wäre und somit wurden beide Varianten für die Eigenbedarfskündigung erwähnt - Überlassung der Wohnung an die Enkel oder alternativ an eine Pflegeperson...
Hoffentlich habe ich mein Anliegen damit verständlich und nachvollziehbar dargelegt.
Anhand der ersten Antworten kann ich nun aber davon ausgehen, das für beide Fälle eine Eigenbedarfskündigung jeweils mit genauer Begründung möglich sein dürfte.
Allen einen schönen Abend und freundliche Grüsse
Barbara -
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Anfrage... Die Mieter haben persönliche Dinge in der Waschküche gelagert, mit bisher stillschweigender Duldung des Vermieters. Meine Vermutung ist, sie haben Sorge, das diese Dinge gestohlen werden, wenn der betagte Mitbewohner ab und zu vergisst, die Kellertüre zu verschliessen... Das wird der eigentliche Grund sein, für die Forderung nun sämtliche Fenster und Türen zu verschliessen.
Liebe Grüße Barbara
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Guten Abend zusammen,
folgende Fragen stellen sich:Ausgangssituation: Zwei Familienhaus; Eigentümer lebt nicht im Haus sondern direkt im Nebenhaus
Kann der Vermieter einer Wohnung dem Mieter fristgerecht kündigen, wenn die Enkelkinder die Mietwohnung beziehen möchten? Aber lediglich tempörär d. h. die Enkelkinder leben in der Stadt und möchten die betreffende Wohnung voraussichtlich nur an den Wochenenden bewohnen?
Oder muss man mit Schadenersatzforderungen der Mieter rechnen, da die besagte Wohnung nur an den Wochenenden oder tageweise von den neuen Bewohnern = Enkeln bewohnt wird?
Gibt es dafür eine Möglichkeit der Eigenbedarfskündiung?
Kann eine Wohnung im Zweifamilienhaus auch für eine Pflegekraft gekündigt werden, die den betagten Bewohner im EG pflegt und daher die Wohnung im OG für die Pflegeperson benötigt wird?
Gibt es dafür eine Möglichkeit der Eigenbedarfskündiung?
Freue mich auf sachdienliche Hinweise
Herzlichen Dank Barbara
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Guten Abend liebe Forumsteilnehmer, ich habe ein Anliegen und würde mich sehr freuen, wenn mir jemand einen Ratschlag geben kann, wie damit umzugehen ist:
Folgende Situation:
Zweifamilienhaus,
im EG lebt sehr betagter Vater des Eigentümers über 90 Jahre alt - eingeschränkte Alltagskompetenz ist attestiert
(Eigentümer lebt im Nachbarhaus)
Im OG leben die MieterAuf Grund eines nicht durch die Eigentümer oder Bewohner verursachten Schadens (Brandstiftung durch fremde Person) beginnen nun die Sanierungsarbeiten, die die komplette Frontseite des Hauses betreffen. Zur Ausführung dieser Sanierungsarbeiten wurde durch die Handwerker die Frontseite des Hauses eingerüstet.
Der Sohn des Bewohners im EG = Eigentümer des Hauses teilte den Mietern im OG mit, das das Haus auf unbestimmte Zeit eingerüstet wird und hat sie schriftlich darauf hingewiesen ihrer Hausratversicherung diese Einrüstung mitzuteilen, da dies eine Gefahrenerhöhung darstellt.Der Eigentümer selbst hat seiner Wohngebäudeversicherung und seiner Hausratversicherung ebenfalls mitgeteilt, das das Haus eingerüstet ist.
Beide Versicherungen des Eigentümers haben den Eingang bestätigt und mitgeteilt, das sie informiert sind und gut.
Nun erhält der Eigentümer ein Schreiben der Mieter im OG die folgendes mitteilen:
Sie haben ihrer Hausratversicherung ebenfalls gemeldet, das das Haus eingerüstet ist.Nun teilt deren Hausratversicherung ihnen mit, das SÄMTLICHE! Fenster und Türen beim Verlassen des Hauses verschlossen werden müsssen.
Die Mieter weisen darauf hin, das nun SÄMTLICHE Fenster und Türen beim Verlassen des Hauses zu verschliessen sind, insbesondere die Kellertüre!
Der Eigentümer des Hauses ist aus dienstlichen und privaten Gründen nicht ständig zugegen und kann somit nicht ständig kontrollieren, ob SÄMTLICHE Fenster und Türen verschlossen sind.
Es ist nicht auszuschliessen, das der Vater = betagter Bewohner im EG mit eingeschränkter Alltagskompetenz vielliecht einmal Fenster und Türen vergisst zu verschliessen...
Eigentlich denke ich, das die Mieter im OG sich doch nur für ihre eigene gemietete Wohnung absichern müssten.
Allerdings noch zur Ergänzung: Die Mieter aus dem OG haben einen Kellerraum zur Vorratshaltung mit angemietet sowie (na ja sagen wir mal bisher geduldeterweise ihre mindestens 4 Fahrräder und sämtliches Freizeitequipment in der Waschküche gelagert).
Es kann schon sein, das der betagte Bewohner im EG nicht immer die Kellertüre verschliesst und daher wäre es nicht abwegig, das die o. a. Dinge der Mieter im OG gestohlen werden könnten.
Was könnte der Eigentümer tun um das Problem zu lösen und sich abzusichern? Ich hätte nie für möglich gehalten, welche Umstände entstehen können, während eines Mietverhältnisses...
Freue mich auf Hinweise und wünsche allen einen schönen Abend
Barbara
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