Ausgleichszahlung bei vorzeitiger Beendigung des Mietvertrags bei Kündigungsverzicht

  • Hallo zusammen,

    Habe eine Frage zu einem unbefristeten Mietvertrag mit 2jährigem Kündigungsverzicht und vorzeitigem Beenden des Mietverhältnisses. Klar ist, dass der Vermieter sich auf keinen Nachmieter einlassen muss etc und den Mieter – wenn er will – bis zum Ende des Kündigungsausschluss zappeln lassen kann. Zum Punkt einer vorzeitigen Auflösung steht im Vertrag:

    „Sofern das Mietverhältnis auf Wunsch des Mieters einverständlich vorfristig beendet werden
    sollte, ist dem Vermieter für dessen Aufwand und für ersparte Mietzahlungspflichten ein
    pauschaler Ausgleichsbetrag in der Regel von mindestens zwei Monatsmieten in dann geltender
    Höhe zu zahlen.“

    Meine Frage: Wenn der Mieter einen vom Mieter gestellten Nachmieter akzeptiert, und der nahtlos „weitermietet“: kann der Vermieter trotzdem 2 Mieten einsacken? Er hat ja keinen Mietausfall, die Verhältnismäßigkeit ist also fraglich, oder?

    Danke für Eure Einschätzung!
    Saru

  • Meine Frage: Wenn der Mieter einen vom Mieter gestellten Nachmieter akzeptiert, und der nahtlos „weitermietet“: kann der Vermieter trotzdem 2 Mieten einsacken? Er hat ja keinen Mietausfall, die Verhältnismäßigkeit ist also fraglich, oder?


    Hallo Saru,

    Steht das wirklich so wörtlich im MV?
    Für mich ist das zu unpräzise formuliert,
    und als AGB vermutlich nichtig.

    Es deutet für mich nur darauf hin das der VM generell bereit ist
    während des Kündigungsverzichts einen Auflösungsvertrag abzuschließen.

    Außerdem deutet die Klausel nur auf die Verhältnismäßigkeit zwischen

    • M muss noch x Monate Miete zahlen,
    • und M muss eine Entschädigung von x € zahlen


    hin.

    nichts mit der VM hat doch einen neuen M.
    Immerhin stellt so ein M-Wechsel nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand dar.

    VG Syker

  • Danke für deine Antwort!

    Hallo Saru,

    Steht das wirklich so wörtlich im MV?
    Für mich ist das zu unpräzise formuliert,
    und als AGB vermutlich nichtig.

    Steht wortwörtlich so drin, ja.

    Außerdem deutet die Klausel nur auf die Verhältnismäßigkeit zwischen

    • M muss noch x Monate Miete zahlen,
    • und M muss eine Entschädigung von x € zahlen


    hin.

    nichts mit der VM hat doch einen neuen M.
    Immerhin stellt so ein M-Wechsel nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand dar.

    D.h. du interpretierst das so dass ich z.B. wenn ich 5 Monate vorher rauswill 5 Monatsmieten zahlen will? Dann kann ich den Vertrag ja auch gleich weiterlaufen lassen und zum erstmöglichen Termin ordentlich kündigen, oder?

    Gruß
    Saru

  • D.h. du interpretierst das so dass ich z.B. wenn ich 5 Monate vorher rauswill 5 Monatsmieten zahlen will? Dann kann ich den Vertrag ja auch gleich weiterlaufen lassen und zum erstmöglichen Termin ordentlich kündigen, oder?

    Nein das hast du falsch verstanden...
    2 Mieten Entschädigung zahlen gegen 5 Monate "Restmietzeit" wären m.E. wohl in Ordnung.
    2 Mieten Entschädigung zahlen gegen 1 Monat "Restmietzeit" völlig unangemessen.

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