Vermieter rührt sich nicht - defekte Bleischürze und Folgeschäden

  • Hallo,

    ich wohne unterm Dach und die Bleischürze unterm Erkerfenster hängt zur Hälfte daneben, die Dämmfolie wird sichtbar, es regnet natürlich rein. Wie lange das so gut geht, kann ich natürlich nicht einschätzen, schlimstenfalls reißt das Metall bei Sturm ganz ab und jemand kommt zu Schaden. Da ich mich selten aus dem Fenster lehne, ist mir das nur durch Zufall aufgefallen.

    Mit dem Vermieter habe ich bereits vor drei Wochen telefoniert, der war offenbar auch schon informiert und wollte einen Handwerkertermin vereinbaren. Bis jetzt ist nichts passiert. Ich gehe davon aus, dass die Bleischürze seine Verantwortung ist, und somit müsste er auch für alle Folgeschäden aufkommen? Oder kann mir als Mieterin etwas angelastet werden?

    Bereits einmal leugnete der Vermieter, ein Einschreiben mit dem von ihm selbst unterschriebenen Rückschein erhalten zu haben. Sollte ich formhalber ein Brief mit Fristsetzung an ihn richten?

    Danke und Gruß

  • Hallo zusammen,

    jeglichen Einschreiben sind nur für Aktionäre der DP vorteilhaft,
    und beweisen im Zweifel aller höchstens den Zugang eines bestimmten Umschlags.
    Nicht aber ob und welchen Inhalt ein eingelegtes Schriftstück hat.

    Zustellung per Gerichtsvollzieher oder wenn es etwas schneller gehen soll per Boten.

    VG Syker


  • Und dieser unsinnige Satz wird auch durch ständige Wiederholung nicht wahr.

    Ach denn erklär du mir doch mal wie du anhand eines Einlieferbelegs beweisen willst welches Schriftstück versendet wurde.

  • Sowas nennt sich Anscheinsbeweis und ist in einem Fall wie diesem völlig ausreichend. Hier sind keine Termine einzuhalten, hier soll nur der Vermieter/Eigentümer beweisbar darüber informiert werden, dass seinem Haus ein größerer Schaden droht, wenn er nicht in die Hufe kommt. Und selbst zu dieser Maßnahme wäre die Mieterin nicht verpflichtet, weil die lose Bleischürze nicht deutlich zu sehen ist.

  • Aha und dann werten Gerichte Einschreibebriefe genau im Gegenteil ...

    Zitat von Wikipedia

    Der Halter eines Lastwagens (Beklagter) war bei einer Versicherung (Klägerin) gegen Haftpflicht versichert, hatte jedoch eine Vierteljahresprämie nicht bezahlt. Nachdem durch den Lastwagen ein Unfall verursacht wurde, behauptete die Klägerin, den Beklagten einmal mit Einschreibebrief in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gemahnt und später ein zweites Mal an die Zahlung erinnert zu haben, worauf aber keine Zahlung eingegangen sei. Zum Zeitpunkt des Unfalles habe daher kein Versicherungsschutz mehr bestanden. Der Beklagte bestritt den Eingang der Briefe. Die Vorinstanz hatte den Eingang der Briefe nach dem ersten Anschein als erwiesen betrachtet, weil die Klägerin ihren Versand hatte beweisen können. Der Bundesgerichtshof verlangte indessen für den Nachweis des Zugangs den vollen Beweis.[7] Dies wurde zunächst mit dem Argument begründet, nach den Erfahrungen des täglichen Lebens komme es auch unter normalen Verhältnissen immer wieder vor, dass abgeschickte Briefe, auch Einschreiben, den Empfänger nicht erreichten (auf eine Million Sendungen seien 266,3 gemeldete Verluste zu verzeichnen gewesen), weshalb die für die Annahme eines Anscheinsbeweises nötige Typizität nicht zu bejahen sei. Im Weiteren würde die Zulassung des Anscheinsbeweises bedeuten, dem Empfänger den in der Regel gar nicht zu führenden Beweis des fehlenden Zuganges aufzuerlegen, was darauf hinausliefe, den Zugang mit der Aufgabe der Sendung gleichzusetzen, was wiederum dem Wortlaut von § 130 BGB widerspräche, der den Zugang voraussetzt. Für ein solches Abweichen vom Gesetzeswortlaut bestehe zudem gar kein Bedürfnis, weil der Absender es in der Hand habe, förmlich zuzustellen oder einen Rückschein zu verlangen. Der Absender habe demnach genügend Mittel zur Verfügung, den ihm obliegenden Beweis des Zugangs von vornherein sicherzustellen und es sei keineswegs unbillig, ihn das Beweisrisiko tragen zu lassen.

  • Willst du, oder kannst du nicht verstehen? In unserem Fall geht es darum, dass eine aufmerksame Mieterin ihren Vermieter informieren will. Hier geht es nicht um Versicherungsschutz, Kündigungsfristen, o.ä. und es geht auch nicht um ein Beweisrisiko, weil die Mieterin diesen Beweis überhaupt nicht führen muss.

  • ... es geht auch nicht um ein Beweisrisiko, weil die Mieterin diesen Beweis überhaupt nicht führen muss.

    Ach so es soll gar nichts beweissicher Zugestellt werden...
    Na dann kann die M ja auch Rauchzeichen geben,
    oder halt einen normalen Brief schreiben.
    Warum gibst du dann den Rat ein Einschreiben zu senden?
    Bist du derjenige der an den Einschreiben verdient?

    VG Syker

  • Wenn es aber nur darum geht, dass ich eine Sendungsverfolgung haben möchte, dann reicht auch das preiswerte Einwurfeinschreiben.

    Die Sendungsverfolgung dokumentiert den Laufweg und die Zustellung eines Umschlags

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!