Kündigung während Kündigungssperrfrist - Probleme

  • Hallo zusammen,

    mein Freund und ich bewohnen unsere Wohnung seit dem 01.04.2015 und haben einen Mietvertrag unterschrieben mit einer beidseitigen Kündigungssperrfrist von 2 Jahren. Handschriftlich wurde bei diesem Punkt hinzugeschrieben, dass wir bei Stellung eines geeigneten Nachmieters vorzeitig aus dem Vertrag entlassen werden können.

    Nun beziehen wir am 01.08.16 eine Eigentumswohnung und haben unser Mietverhältnis am 16.06.16 gekündigt, und suchen natürlich parallel einen Nachmieter.

    Unser Vermieter hat uns nun aber eine "Kündigungsbestätigung" zukommen lassen, in der steht, dass die Wohnung "fachmännisch und frisch renoviert" übergeben werden muss, und verlangt unsere Unterschrift, da laut ihm sonst kein neuer Vertrag mit einem Nachmieter zustande kommen werde.
    In unserem Mietvertrag steht aber ausdrücklich, dass wir bei Auszug keine Renovierungsarbeiten vornehmen müssen. Wir haben vor die Wohnung in einem ordentlichen und sauberen Zustand zu übergeben und haben eine Wand auch schon weiß gestrichen. Aber so eine Bestätigung wollen wir nicht unterzeichnen.
    Wenn wir dies nicht tun, wird unser Vermieter aber keinen Nachmieter unter Vertrag nehmen.
    Kann er das einfach tun und uns somit sonst die vorzeitige Kündigung verweigert, obwohl wir das schriftlich festgehalten haben?

    Ich hoffe hier eine erste Einschätzung zu bekommen und bedanke mich im voraus.

    Liebe Grüße
    mrlsng

  • Zitat

    dass wir bei Stellung eines geeigneten Nachmieters vorzeitig aus dem Vertrag entlassen werden können.

    Da steht nicht werden oder müssen.

    Zitat

    Wenn wir dies nicht tun, wird unser Vermieter aber keinen Nachmieter unter Vertrag nehmen.
    Kann er das einfach tun

    Kann er.

  • Ich schließe mich anitari an.

    Hierbei handelt es sich nicht um eine echte Nachmieterklausel, wonach Ihr auf jeden Fall vorzeitig aus dem Vertrag entlassen werdet, wenn Ihr einen geeigneten (was auch immer der Vermieter darunter versteht) Nachmieter stellt.

    Folglich wäre es vielleicht ratsam, die Renovierung durchzuführen.

    Hier empfehle ich dann aber, vorab eine Aufhebungsvereinbarung zu vereinbaren, damit Ihr Sicherheit habt, wann Ihr aus dem Mietverhältnis entlassen werdet.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo zusammen,

    Vielen Dank nachträglich für die Antworten. Wir haben klein beigegeben und im Juni das Schreiben unterzeichnet. Seitdem suchen wir leider erfolglos immer noch einen Nachmieter, obwohl wir schon in der neuen Wohnung sind. Leider ist die Miete der alten Wohnung überdurchschnittlich hoch, weswegen bis jetzt keiner die Wohnung haben möchte.

    Ich habe nochmal nachgeschaut im Vertrag. Dort steht handschriftlich geschrieben, dass wir bei Stellung eines Nachmieters frühzeitig entlassen WERDEN. Nicht nur "entlassen werden können".

    Außerdem war ich zu dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung noch Studentin. Spielt das eine Rolle im Bezug auf die Wirksamkeit des Kündigungsverzichts? Ich habe gelesen, dass solche Verträge mit Studenten nicht wirksam sind. Allerdings bin ich nun, so wie mein Freund, angestellt und die neue Wohnung ist auch in der selben Stadt. Mein Freund war zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung Angestellt.

    Ich hoffe noch einmal auf Hilfe und Einschätzungen. Vielen Dank!

    Liebe Grüße
    mrlsng

  • Hallo mrlsng,

    Ich habe nochmal nachgeschaut im Vertrag. Dort steht handschriftlich geschrieben, dass wir bei Stellung eines Nachmieters frühzeitig entlassen WERDEN. Nicht nur "entlassen werden können".

    ... es wird dennoch nicht besser. Lege dein Augenmerk auch auf das Wort "geeigneter". Welcher Kandidat geeignet ist, entscheidet nämlich der Vermieter....

    Eine mögliche Unwirksamkeit der Kündigungsverzichtklausel mit Studenten sehe ich bei die ebenfalls nicht, da der Sinn wäre, im Falle eines -durchaus gewöhnlich vorkommenden- Studienortwechsels den Studenten zu schützen. Da du aber im gleichen Ort weiter wohnst und auch gar kein Student mehr bist, greift die Unwirksamkeit bei dir nicht.

    Möglicherweise kannst du aber etwas früher als gedacht aus dem Mietvertrag: Die 2jährige Frist beginnt nämlich mit dem Tag des Vertragsabschlusses - und nicht mit dem Tag des Mietbeginns. Weiterhin ist der genaue Wortlaut dieser Klausel wichtig (Kündigung frühestens möglich ab.... oder .....zum....).

    Kannst du den Wortlaut der Klausel hier kurz einstellen?

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung

  • Der Wortlaut ist:
    "Das obige Mietverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Beide Mietparteien verzichten wechselseitig bis 31.03.2017 auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Nach Ablauf des Verzichtzeitraumes wird das Mietverhältnis von beiden Mietparteien fortgesetzt und kann mit den gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden. Außerordentliche Kündigungen werden von dieser Regel nicht berührt."

    Und handschriftlich dann:
    "Gegen Stellung eines gleichwertigen Nachmieters werden Sie frühzeitig aus dem Mietverhältnis entlassen"

    Mietverhältnis begann laut Vertrag am 01.04.2015 und wurde am 17.02.2015 vom Vermieter unterschrieben.

  • mrlsng,

    Du soltest versuchen, bei der Wahrheit zu bleiben und uns nicht zu irritieren!

    1. "...dass wir bei Stellung eines geeigneten Nachmieters vorzeitig aus dem Vertrag entlassen werden können.

    2. "Ich habe nochmal nachgeschaut im Vertrag. Dort steht handschriftlich geschrieben, dass wir bei Stellung eines [geeigneten (schon wieder vergessen"?) Nachmieters frühzeitig entlassen WERDEN. Nicht nur "entlassen werden können".

    3. "Ich hoffe noch einmal auf Hilfe und Einschätzungen."

    - Selbst schuld...:(

  • Hallo Berny,

    Ich hatte nicht vor jemanden zu irritieren oder gar dich persönlich zu verärgern. Wenn du mir in der Sache nun nicht helfen kannst oder magst ist das vollkommen in Ordnung! :)

    Zu 2. wollte ich darauf eingehen, dass wir nicht nur aus dem Vertrag vorzeitig entlassen werden "können".
    Den genauen Wortlaut habe ich ja danach noch einmal geschrieben.
    Ich verstehe ehrlich gesagt nicht genau das Problem an der Sache, aber danke für deinen Beitrag zu meinem Thema. Ich wünsche dir ein angenehmes Restwochenende :)

    Liebe Grüße
    mrlsng

  • Hallo mrlsng,

    der genaue Wortlaut eines Vertrages ist IMMER entscheidend!

    Du hast also keinen Kündigungsverzicht für 2 Jahre vereinbart, sondern für 2 Jahre und 1 Monat. Dass ein genaues Enddatum des Kündigungsausschlussen drinsteht und nicht -wie in deinem Eingangspost einfach "2 Jahre", macht einen Unterschied von 1 Monatskaltmiete aus!

    Für dich etwas positiver könnte nun tatsächlich der genaue Wortlaut bezüglich des Nachmieters sein:
    Du musst also jemanden finden, der in etwa die gleiche Lebenssituation hat wie du in Bezug auf Berufstätigkeit, Verdiensthöhe, Personenanzahl, Haustiere, Bonität usw.)

    Falls du jemanden findest, könntest du also höchstwahrscheinlich zu dem Datum die Mietzahlung einstellen, zu dem der neue Mieter einziehen hätte wollen (aber eben z.B. vom Vermieter abgelehnt wurde).

    Ich bin mir jedoch bezüglich der Interpretation der vereinbarten Klausel als "echte Nachmieterklausel" etwas unsicher und würde dir empfehlen, einen Fachmann/-frau vor Ort zu fragen (z.B. Anwalt für Mietrecht).

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung


  • Du hast also keinen Kündigungsverzicht für 2 Jahre vereinbart, sondern für 2 Jahre und 1 Monat.


    Nö, hat sie nicht, der Ausschluss ist mit Datum und nicht mit Laufzeit benannt. Die Laufzeit wird erst dann interessant, wenn es um die Höchstzeit von 48 Monaten geht, da ist dann entscheidend, dass ab Vertragsabschluss nur 45 + 3 (Kündigungsfrist) Monate zur Verfügung stehen.

  • Hallo mrlsng,

    der genaue Wortlaut eines Vertrages ist IMMER entscheidend!

    Für dich etwas positiver könnte nun tatsächlich der genaue Wortlaut bezüglich des Nachmieters sein:
    Du musst also jemanden finden, der in etwa die gleiche Lebenssituation hat wie du in Bezug auf Berufstätigkeit, Verdiensthöhe, Personenanzahl, Haustiere, Bonität usw.)

    Falls
    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung


    Hallo,

    in der Klausel sehe ich eine unzumutbare Abwälzung von Gegebenheiten, bzw. Kriterien für eine Suche eines Nachmieters, die nur schwer und auch nur seltenst gelingen wird.

    Der Mieter hat keinen Einfluss darauf für wen sich dann der Vermieter letztendlich entscheidet, es ist dem Mieter nicht zu zumuten hier noch und nöcher Nachmieter zu suchen und zu stellen.

    Auch ich bin der Meinung du solltest diesbezüglich einen Juristen zu Rate ziehen.

    Gruß
    BHShuber

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