Nachweis von Mietkaution

  • Guten Tag,

    wir haben derzeit Probleme mit unserem Vermieter, da er sich weigert das offene Guthaben von der Nebenkostenabrechnung 2015 auszuzahlen und uns keinen Nachweis der Mietkaution(hat der Mieter in voller Höhe in bar erhalten) geben will. Da wir wissen, dass die Hausverwaltung auch bereits gegen den Eigentümer vorgehen, da dieser keine Betriebskosten der Hausverwaltung zahlt, gehen wir von dem Verdacht der Veruntreuung der Mietkaution aus. Ich habe unseren Mieter telefonisch kontaktiert und ihn gebeten, dass er mir einen Nachweis der Mietkaution geben soll, da ich erst dann meine Miete zahlen will. Als Antwort kam nur, dass er vor der Überweisung uns keinen Nachweis der Mietkaution geben wird. Ist es rechtens die Miete bis zu der Höhe der Kaution bis zum Erhalt eines Nachweises einzubehalten? Wie wäre da das beste vorgehen? Hatten einen vorzeitige Wohnungsübergabe mit dem Mieter ausgemacht, jedoch kamen die nicht. Dann habe ich diesen mitgeteilt, dass wir die Wohnungsübergabe mit dem Makler machen(der auch die Wohnung nach unserem Auszug bereits verkauft hat), der jedoch heute einen Anruf bekam, dass es ihm verboten ist die Schlüssel anzunehmen.

    Lg

  • Hallo,

    Zitat

    wir haben derzeit Probleme mit unserem Vermieter, da er sich weigert das offene Guthaben von der Nebenkostenabrechnung 2015 auszuzahlen

    Mit welcher Begründung?

    Zitat

    Ich habe unseren Mieter telefonisch kontaktiert und ihn gebeten, dass er mir einen Nachweis der Mietkaution geben soll, da ich erst dann meine Miete zahlen will.

    Das würde ich nicht machen. Die Pflicht zur Mietzahlung ist im § 535 BGB festgehalten und wird auch nicht durch einen fehlenden Kautionsnachweis ausgehebelt.

    Zitat

    Hatten einen vorzeitige Wohnungsübergabe mit dem Mieter ausgemacht, jedoch kamen die nicht.

    Davon kann ich auch nur dringend abraten. Die Wohnung musst Du an den Vermieter herausgeben und nicht an den Mieter. Was passiert denn, wenn Du die Wohnung vorzeitig an den Nachmieter übergibst und dieser die Mietsache beschädigt? Dreimal darfst Du raten, wer dann für diese Beschädigungen haftet...

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Der Vermieter hat die Nebenkostenabrechnung am 01.06 erhalten. Da wir im Mai 2015 eingezogen sind, war auf dieser Abrechnung nur das Guthaben von dem ganzen Jahr zu sehen. Wir haben uns bereits eine detaillierte Auflistung der Nebenkosten von 2015 von der Hausverwaltung geben lassen. Die Hausverwaltung wurde von unserem Vermieter angerufen und bat diese um Hilfe bei der Abrechnung der Nebenkosten. Da die Nebenkosten von den Vermietern bereits seit 2 Jahren nicht mehr an die Hausverwaltung gezahlt wird, wurde dieses Anliegen direkt an deren Anwalt weitergereicht. Wie lange hat der Vermieter Zeit das Guthaben von 2015 zurückzuzahlen?

    Gibt es also keine Möglichkeit seine Miete zurückzuhalten, auch wenn der große Verdacht der Veruntreuung besteht? Was für Sicherheiten kann der Mieter sonst verlangen ? Müsste man nach dem Mieteende klagen ?


    Meinte natürlich den Vermieter ;). Wir mussten nun zwei Monate vor dem Ablauf des Mietverhältnis ausziehen(miete wird trotzdem bis zum ende gezahlt) und haben eine schriftliche Vereinbarung mit den Vermietern gehabt, dass wir eine vorzeitige Wohnungsübergabe mit diesen machen. Kamen jedoch nicht. Aus diesem Grund habe ich mit ihnen telefonisch vereinbart, dass der Makler(der auch die Wohnung von den derzeitigen Vermiertern bereits verkauft hat) mit uns die vorzeitige Wohnungsübergabe macht.

  • Die Frage ist ob es nun besser ist die letzten zwei offenen Miete zu zahlen und dann die Vermieter verklagt, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen(auch wenn man schon weiß, dass man das Geld vermutlich nicht mehr bekommen wird). Oder ob man jetzt schon was gegen dieses Verhalten macht und so evetl.noch zwei Mieten zurückhalten könnte ?

  • Ist diese Aussage nicht rechtens ?

    Auch hat der Mieter einen Anspruch auf einen Nachweis, dass die Kaution auf ein Treuhandkonto angelegt ist. Kommt der Vermieter dem nicht nach, kann der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete geltend machen (LG Mannheim, WuM 1990, 293, AG Mülheim, WuM 1990, 426).

  • Zitat

    Ist diese Aussage nicht rechtens ?

    Was heißt rechtens? Da es sich hierbei nicht um ein BGH-Urteil handelt, kann ein Richter bei Euch vor Ort völlig anders entscheiden.
    Hier wäre vielleicht der Gang zum Anwalt hilfreich.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Gerade mit einem Juristen vom Mieterbund gesprochen. Der meinte, dass er keine Miete mehr zahlen würde und dem Vermieter nochmals einen Brief schicken würde, dass er innerhalb von einer Woche das offene Guthaben von 2015 überweißen soll und uns einen Nachweis zu kommen lass muss und wenn nicht, wir gezwungen sind die Miete und die Kaution auf die Miete von diesem Monat und dem nächsten Monat hochrechnen müssen. Er meinte, dass unser einziges Druckmittel derzeit die Miete ist und sollten wir nun die Miete zahlen, hätten wir kein Druckmittel mehr und da bereits andere Parteien bei dem Vermieter offene Forderungen einklagen, würde für ihn das so ausschauen ob sie Insolvenz wäre. Er meinte dann darauf, würden wir nun noch die zwei Mieten zahlen und sie danach klagen, laufen wir Gefahr unsere Kaution und das Guthaben nicht mehr zu bekommen und müssen evetl.noch die Kosten des Gerichts übernehmen, wenn Sie Insolvenz wäre.

    Lg

  • Ist ja Eure Entscheidung. Auf Aussagen des Mieterbundes würde ich mich grundsätzlich nicht verlassen, aber das nur am Rande.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Ist ja Eure Entscheidung. Auf Aussagen des Mieterbundes würde ich mich grundsätzlich nicht verlassen, aber das nur am Rande.

    Darf ich fragen aus welchem Grund? Komme aus Österreich und da gäbe es die Arbeiterkammer die private Leute immer top berät in diesen Fällen.

    Lg

  • Zum einen ist das eine Frage der Kompetenz (Welcher gute Anwalt hat es nötig, "nebenberuflich" noch für den Mieterschutzbund zu arbeiten?), zum anderen eine Haftungsfrage.

    Wenn ein beauftragter Anwalt falsch berät, haftet dieser für den entstandenen Schaden. Der Mieterschutzbund nicht zwingend.

    Abschließend spreche ich hier auch aus meiner beruflichen Erfahrung. Was man dort manchmal an Rechtsauffassungen erfährt, ist teilweise haarsträubend.
    Von daher: Nichts ersetzt einen guten Fachanwalt.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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